Challenge to Cost Advance Order and Dismissal Threat Deemed Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against decisions made by the President of the Cantonal Insurance Court, concerning the obligation of the complainant to pay a cost advance for ongoing legal proceedings related to health insurance. The complainant was notified that failure to pay the specified amount by a certain deadline would result in the dismissal of the cases without further examination. Subsequently, the complainant sought legal aid, which was rejected, prompting the present appeal. However, the court found that no irreparable harm would result, as the appeal regarding the legal aid rejection could still be submitted after the primary matters had been decided, leading to the determination that the appeal was inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Challenge to Cost Advance Order and Dismissal Threat Deemed Inadmissible: The complainant was notified that failure to pay the specified amount by a certain deadline would result in the dismissal of the cases without further examination. Subsequently, the complainant sought legal aid, which was rejected, prompting the present appeal. However, the court found that no irreparable harm would result, as the appeal regarding the legal aid rejection could still be submitted after the primary matters had been decided, leading to the determination that the appeal was inadmissible.
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KI-generiertThis provision was applied because the appeal was deemed obviously inadmissible.
This provision was cited in the dispositive section to waive court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_623/2009
Urteil vom 24. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
T.________,
Beschwerdeführer,
gegen
KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Entscheide des Präsidenten
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 10. und 13. Juli 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Juli 2009 (Poststempel) gegen zwei Entscheide des Präsidenten des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. und 13. Juli 2009, mit welchen der Beschwerdeführer aufgefordert worden ist, bis 24. Juli 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, andernfalls die beiden Verfahren Prozess-Nr. KV 2009/10 und KV 2009/11 ohne sachliche Prüfung abgeschrieben würden,
in die Verfügung vom 21. August 2009, mit welcher das Verfahren bis zum Entscheid der Vorinstanz über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ausgesetzt worden ist,
in den Entscheid des Präsidenten des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2009, mit welchem dieser das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in den Verfahren Prozess-Nr. KV 2009/10 und KV 2009/11 abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde u.a. nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können,
dass eine Zwischenverfügung, mit welcher eine Partei zur Leistung eines Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfalle aufgefordert wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben und selbständig mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar sein kann ( BGE 128 V 199 E. 2 S. 201 ff.; Urteil 2C_521/2008 vom 22. Juli 2008 E. 2.2),
dass im vorliegenden Fall kein solch nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, weil die innerhalb der Zahlungsfrist eingereichte Beschwerde ebenfalls als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu betrachten ist (erwähnte Verfügung vom 21. August 2009; vgl. auch Urteil 2C_214/2009 vom 11. Juni 2009 betr. Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses), die Vorinstanz nach Eintritt rechtskräftiger Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dem Beschwerdeführer nochmals eine Zahlungsfrist ansetzen muss (Urteile 9C_715/2007 vom 17. Juni 2008 E. 6.3.2 und 1P.400/1995 vom 23. Februar 1996 E. 3) und der Beschwerdeführer den Entscheid vom 16. November 2009 betreffend Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege wie auch die neue Kostenvorschussverfügung an das Bundesgericht weiterziehen kann,
dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ),
dass unter diesen Umständen offenbleiben kann, ob die Beschwerde hinsichtlich der Kostenpflicht die Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG erfüllt,
dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer