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9C_620/2018 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Insufficient Legal Requirements

Geschäftsnummer 9C_620/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint related to health insurance, where the complainant appealed a decision made by the Zurich Social Insurance Court regarding a rejection of her claim. The appeal, lodged with the Federal Tribunal, argued that the lower court's decision to not proceed with her complaint was unjustified. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements and lacked sufficient reasoning to demonstrate any errors in the previous judgment. Consequently, the Federal Tribunal decided not to admit the appeal and waived court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissible Due to Insufficient Legal Requirements: The appeal, lodged with the Federal Tribunal, argued that the lower court's decision to not proceed with her complaint was unjustified. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements and lacked sufficient reasoning to demonstrate any errors in the previous judgment. Consequently, the Federal Tribunal decided not to admit the appeal and waived court costs.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Fehlen materieller Voraussetzungen Mindeststrafe beschränkte Handlungsfähigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtung von Zwischenentscheiden Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter the proceedings because the appeal was manifestly inadmissible in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_620/2018

Urteil vom 25. September 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sanagate AG, Abteilung Recht & Compliance,

Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2018 (KV.2018.00049).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. September 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2018,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - so weit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass in einer Beschwerde gegen einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid darzutun ist, weshalb das kantonale Gericht auf die bei ihm eingereichte Beschwerde hätte eintreten und darüber materiell entscheiden müssen,

dass die Beschwerde diesbezüglich keine Begründung enthält,

dass die Beschwerdeführerin die Auferlegung der Gerichtskosten durch die Vorinstanz wegen Mutwilligkeit zwar in Frage stellt, jedoch deren Rechtmässigkeit nicht begründet anficht,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer