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9C_619/2018 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Formal Requirements

Geschäftsnummer 9C_619/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal concerning health insurance, where an individual contested a decision made by the Social Insurance Court of Zurich. The appeal was against a ruling that rejected the individual's prior complaint due to a failure to meet necessary procedural requirements, specifically lacking a substantiated legal argument. The court found that the appeal did not demonstrate how the previous court's factual determinations and legal considerations were flawed, leading to a dismissal of the appeal without costs being imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Meet Formal Requirements: The appeal was against a ruling that rejected the individual's prior complaint due to a failure to meet necessary procedural requirements, specifically lacking a substantiated legal argument. The court found that the appeal did not demonstrate how the previous court's factual determinations and legal considerations were flawed, leading to a dismissal of the appeal without costs being imposed.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Prozessvoraussetzung Beschwerdelegitimation Untätigkeitsklage Begründung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Nichtigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible under the simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court fees due to the circumstances (Mutwilligkeit being questioned but not properly contested).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_619/2018

Urteil vom 25. September 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sanagate AG, Abteilung Recht & Compliance,

Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2018 (KV.2018.00050).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. September 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2018,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass in einer Beschwerde gegen einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid darzutun ist, weshalb das kantonale Gericht auf die bei ihm eingereichte Beschwerde hätte eintreten und darüber materiell entscheiden müssen,

dass die Beschwerde diesbezüglich keine Begründung enthält,

dass die Beschwerdeführerin die Auferlegung der Gerichtskosten durch die Vorinstanz wegen Mutwilligkeit zwar in Frage stellt, deren Rechtmässigkeit jedoch nicht begründet anficht,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer