Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_615/2016 KI-generiert

Invalidity Pension for Part-Time Worker: Mixed Assessment Method and Income Comparison

Geschäftsnummer 9C_615/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after a series of employment challenges due to a recurring depressive disorder and psychosocial stressors, applied for benefits from the Invalidenversicherung (disability insurance) in Switzerland. Following multiple assessments and treatments, the insurance authority denied her claim for a disability pension, arguing that her health condition did not meet the required level of impairment. The administrative court upheld this decision, leading the individual to contest the ruling. She argued for a reassessment based on a different method of calculating her disability status and income comparison, asserting that her actual work capacity should qualify her for compensation. The case revolves around the legitimacy of the methods used for assessing her disability and their implications on her pension entitlement.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Invalidity Pension for Part-Time Worker: Mixed Assessment Method and Income Comparison: Following multiple assessments and treatments, the insurance authority denied her claim for a disability pension, arguing that her health condition did not meet the required level of impairment. The administrative court upheld this decision, leading the individual to contest the ruling. She argued for a reassessment based on a different method of calculating her disability status and income comparison, asserting that her actual work capacity should qualify her for compensation. The case revolves around the legitimacy of the methods used for assessing her disability and their implications on her pension entitlement.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Einkommensfestsetzung Teilzeitarbeit gemischte Methode Verlust des Arbeitsplatzes Teilrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 2 BGG

This article allows the Federal Tribunal to correct or supplement the factual findings of the lower court under certain conditions.

Art. 105 Abs. 1 BGG

This article dictates that the Federal Tribunal bases its ruling on the factual findings established by the lower court.

Art. 106 Abs. 1 BGG

This article states that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

These articles relate to the general duty to substantiate the appeal, which the court references in its scope of review.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court applied this article to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 95 lit. a BGG

This article defines the ground on which the appeal can be lodged (violation of federal law).

Art. 99 Abs. 1 BGG

This article was cited to dismiss arguments presented for the first time before the Federal Tribunal (unallowable novelty).

Art. 16 ATSG

This provision is cited in connection with Art. 28a Abs. 1 IVG as the basis for the pure income comparison method.

Art. 28a Abs. 3 IVG

This provision pertains to the application of the mixed method of assessing invalidity, which was discussed extensively and ultimately found not applicable for the relevant period, though it was the initial focus.

Art. 29 Abs. 1 IVG

This provision establishes the starting time for the claim period considered in the review (6 months after application).

Art. 27 IVV

This provision defines the 'Aufgabenbereich' (household tasks component) relevant for determining whether the mixed method applies.

Art. 88a IVV

This provision establishes the end time for the claim period considered in the review (3 months after starting the job).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (44)

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Insurance Invalidity Assessment Appeal Granted Due to Flawed Household Survey
«…C-3484/2020 10 février 2017 consid. 5.1 pour les activités sportives, et 9C_615/2016 du 21 mars 2017 consid. 5.4 pour l’étude des langues). Suite à l’arrêt Di Trizio (cf. ci-dessous consid. 10.4), le Con…»
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«…1.2 et 5.2 ; cf. arrêts du Tribunal fédéral 9C_432/2016 du 10 février 2017 consid. 5.1 pour les activités sportives, et 9C_615/2016 du 21 mars 2017 consid. 5.4 pour l’étude des langues). 6.3.6 Il sied par ailleurs de rappeler que selon un principe gé…»
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«…e n'a pas à intervenir (ATF 142 V 290 consid. 7 ; 135 V 58 consid. 3.4.1 ; 131 V 51 consid. 5.1.2 et 5.2 ; arrêts du TF 9C_615/2016 du 21 mars 2017 consid. 5.4 pour l’étude des langues ; 9C_432/2016 du 10 février 2017 consid. 5.1 pour les activités sp…»
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«…mixte n'a pas à intervenir (cf. ATF 142 V 290 consid. 7; 135 V 58 consid. 3.4.1; 131 V 51 consid. 5.1.2 et 5.2; voir TF 9C_615/2016 du 21 mars 2017 consid. 5.4 pour l’étude des langues; 9C_432/2016 du 10 février 2017 consid. 5.1 pour les activités spo…»
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«….1; 131 V 51 consid. 5.1.2 et 5.2; voir TF 9C_432/2016 du 10 février 2017 consid. 5.1 pour les activités sportives; TF 9C_615/2016 du 21 mars 2017 consid. 5.4 pour l’étude des langues). 5.3 La rente d'invalidité est échelonnée selon le degré du taux…»
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«…1.2 et 5.2 ; cf. arrêts du Tribunal fédéral 9C_432/2016 du 10 février 2017 consid. 5.1 pour les activités sportives, et 9C_615/2016 du 21 mars 2017 consid. 5.4 pour l’étude des langues). 6.3.6 Il sied par ailleurs de rappeler que selon un principe gé…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_615/2016

{T 0/2}

Urteil vom 21. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch

Rechtsanwalt Peter Kaufmann,

und dieser substituiert durch

Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 2. August 2016.

Sachverhalt:

A. A.a. Die 1972 geborene A.________, in Deutschland als Rechtsanwaltsgehilfin ausgebildet, war in diesem Beruf einige Jahre tätig, bevor sie an verschiedenen Orten im Gastgewerbe arbeitete, zuletzt von 2007 bis Ende 2011 in einem Pensum von rund 80 % als Buffetmitarbeiterin im Restaurant B.________ (letzter Arbeitstag: 11. März 2011). Vom 21. März bis 16. Juni 2011 war sie in stationärer Behandlung in der Privatklinik C.________, wo eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom) und eine psychosoziale Belastung durch Eheprobleme sowie Probleme am Arbeitsplatz diagnostiziert wurden.

A.b. Im September 2011 meldete sich A.________ wegen Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Es wurden ihr verschiedene berufliche Massnahmen zugesprochen, so ein Belastbarkeits- und anschliessend ein Aufbautraining, eine berufliche Abklärung und ein Support am Arbeitsplatz, schliesslich wiederum ein Arbeitstraining an einem konkreten Arbeitsplatz. Nach Auffassung des Psychiaters Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der die Versicherte im Auftrag des Taggeldversicherers begutachtet hatte, lag kein andauernder psychischer Gesundheitsschaden vor (versicherungspsychiatrisches Gutachten vom 3. Juli 2013), was die behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.________, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 8. September 2013 in Abrede stellte.

A.c. Mit Verfügung vom 25. September 2013 verneinte die IV-Stelle Bern nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Rentenanspruch, weil kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Nachdem die Versicherte dagegen Beschwerde eingereicht hatte, hob die IV-Stelle die Verfügung wiedererwägungsweise auf, weshalb das Rechtsmittelverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2013). Die Verwaltung stellte weitere Abklärungen in Aussicht. Sie beauftragte im März 2015 Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer psychiatrischen Expertise. In seinem am 29. Juli 2015 erstatteten Gutachten diagnostizierte Dr. med. F.________ ein chronisch depressives Zustandsbild mit aktuell leichter bis grenzwertig mittelschwerer depressiver Episode mit krankhafter Wertigkeit im Sinne einer major depression mit depressivem somatischem Syndrom mittelschwerer Ausprägung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, zwanghaften, depressiven und emotional instabilen Anteilen sowie Akzentuierungen in den Bereichen Abhängigkeit und schizoide Verarbeitung; weiter äusserte er den Verdacht auf das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leichten Grades (ICD 10 F33.11, F61.0 und F45.4).

A.d. Am 1. März 2015 trat A.________ beim Staatssekretariat G.________ eine bis Dezember 2015 befristete Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % an; im November 2015 wurde der Arbeitsvertrag um ein Jahr verlängert.

A.e. Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch erneut. Sie wandte die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung an und ging dabei davon aus, die Versicherte wäre zu 80 % erwerbstätig und die restlichen 20 % im Aufgabenbereich tätig. Für den Erwerbsbereich errechnete die Verwaltung per März 2013 eine (gewichtete) Einschränkung von 30 % und für den Aufgabenbereich eine solche von 4.4 %, womit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 34 % resultierte. Per März 2015 (Aufnahme der Tätigkeit beim Staatssekretariat G.________) bzw. ab Juni 2015 ermittelte sie gestützt auf dieselbe Aufteilung zwischen Erwerb und Haushalt einen Invaliditätsgrad von 11 %.

B. Eine von der Versicherten gegen die rentenablehnende Verfügung vom 10. Februar 2016 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. August 2016 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. März 2012 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei ihr rückwirkend ab demselben Zeitpunkt eine Viertelsrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Versicherte liess eine weitere Eingabe einreichen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2. Streitig ist, ob das kantonale Gericht die rentenablehnende Verfügung vom 10. Februar 2016 zu Recht geschützt hat.

2.1. Die Vorinstanz erwog, es sei gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere das psychiatrische Gutachten des Dr. med. F.________ vom 29. Juli 2015, von einer Arbeitsfähigkeit der Versicherten von mindestens 50 % auszugehen, abzüglich einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 10 %. Für die Bemessung der Invalidität der Beschwerdeführerin wandte das Gericht (wie die IV-Stelle) die gemischte Bemessungsmethode an, unter Zugrundelegung eines erwerblichen Pensums von 80 % und eines Aufgabenbereichs von 20 %. Als massgebender Zeitpunkt für die Invaliditätsbemessung wurde der 1. März 2012 betrachtet, dies unter Berücksichtigung der Hospitalisation vom März 2011 und der Anmeldung zum Rentenbezug vom September 2011. Anhand der gemischten Methode ermittelte die Vorinstanz für die Zeit ab 1. März 2012 einen Invaliditätsgrad von gerundet 38 % (34 % im erwerblichen und 4.4 % im Haushaltbereich) und für die Zeit ab 1. März 2015 einen solchen von gerundet höchstens 9 % (4.7 % im erwerblichen und 4.4 % im Haushaltbereich).

Für den erwerblichen Bereich wurde im angefochtenen Entscheid von einem anhand der Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 23'148.50 ausgegangen bzw. ab der Aufnahme der Tätigkeit beim Staatssekretariat G.________ (1. März 2015) vom dort erzielten Einkommen von Fr. 38'628.85. Als Valideneinkommen (80 %-Pensum) zog die Vorinstanz das von der Versicherten zuletzt beim Restaurant B.________ bezogene Gehalt von Fr. 39'403.- bei, was nach Aufrechnung um die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 40'348.65 und für das Jahr 2015 ein solches von Fr. 41'057.90 ergab.

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt - wie im vorinstanzlichen Verfahren - die Anwendung der gemischten Methode. Gleich zwei Gründe sprächen dafür, ihre Invalidität ausschliesslich anhand eines Einkommensvergleichs zu bemessen: Zum einen liege bei ihr kein Aufgabenbereich vor, da sie als Gesunde "rein aus Gründen des Freizeitgewinns" in einem reduzierten Pensum erwerbstätig gewesen sei und dies weiterhin wäre. Seit jeher hätten sie und ihr Ehemann sich die übliche Hausarbeit aufgeteilt und sie sei zu keiner Zeit nur teilerwerbstätig gewesen, um den Haushalt zu erledigen. Zum andern sei die Anwendung der gemischten Methode unzulässig, seit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sie in seinem Entscheid Di Trizio gegen Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) als diskriminierend beurteilt habe.

Nach Gegenüberstellung der von der Vorinstanz für das Jahr 2012 ermittelten Vergleichseinkommen gelangt die Beschwerdeführerin im Rahmen eines reinen Einkommensvergleichs zu einem Invaliditätsgrad von (mindestens) 42.6 %, weshalb sie in ihrem Eventualantrag die Zusprache (mindestens) einer Viertelsrente fordert. Darüber hinaus leitet sie in ihrem Hauptantrag aus der Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_178/2015 vom 4. Mai 2016 (publ. in: BGE 142 V 290 ) ab, es sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % (50 % bei einem 80 %-Pensum) und damit von einem Invalideneinkommen von Fr. 20'576.45 auszugehen, womit ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere und sie Anspruch auf eine halbe Rente habe (vgl. dazu E. 5.5 und 5.6)

3. Es steht fest und ist im letztinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass die Versicherte im Gesundheitsfall hypothetisch zu 80 % erwerbstätig wäre. Nicht beanstandet wird in der Beschwerde auch die von der Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Akten festgestellte Arbeitsfähigkeit von 45 % (50 % mit einer Leistungseinbusse um 10 %; vgl. aber E. 5.5 nachfolgend). Gleiches gilt für die von der Vorinstanz für das Jahr 2012 ermittelten Vergleichseinkommen (Invalideneinkommen von Fr. 23'148.50 und Valideneinkommen von Fr. 40'348.65).

4. Selbst wenn für die Zeit ab 1. März 2015, als die Beschwerdeführerin beim Staatssekretariat G.________ arbeitete, die Invalidität ausschliesslich nach der Methode des Einkommensvergleichs bemessen würde, resultierte kein Rentenanspruch, wie das kantonale Gericht zutreffend ausführte: Die Versicherte verwertete ihre restliche Arbeitsfähigkeit an dieser Stelle optimal. Das Invalideneinkommen beträgt Fr. 38'628.85; das massgebliche Valideneinkommen Fr. 41'057.90. Die Einbusse erreicht damit die anspruchserhebliche Schwelle von 40 % bei weitem nicht. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erstmals geltend macht, die Stelle beim Staatssekretariat G.________ habe den Charakter eines Praktikums bzw. einer Abklärung gehabt und es sei im Laufe des Jahres 2016 gar nicht mehr gegangen, handelt es sich um ein unzulässiges Novum, welches unbeachtet zu bleiben hat ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Dass die IV-Stelle und die Vorinstanz wegen einer Änderung der (beruflichen) Verhältnisse per 1. März 2015 (Stellenantritt beim Staatssekretariat G.________) einen Revisionsgrund annahmen, ist korrekt. Massgeblicher und vorliegend zu beurteilender Zeitrahmen bildet derjenige bis zum 10. Februar 2016 (Erlass der angefochtenen Verfügung; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Der Beschwerdeführerin bleibt eine Neuanmeldung wegen einer allfälligen später eingetretenen Veränderung der Verhältnisse unbenommen.

5.

5.1. Streitig ist somit einzig der Rentenanspruch für die Zeit von März 2012 (sechs Monate nach der Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ) bis und mit Mai 2015 (drei Monate nach dem Stellenantritt beim Staatssekretariat G.________; Art. 88a IVV ). Für diesen Zeitraum ist zu prüfen, ob die Invaliditätsbemessung der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Methode ( Art. 28a Abs. 3 IVG ) zu erfolgen hat, wie die IV-Stelle und das kantonale Gericht dafürhalten, oder mittels eines (reinen) Einkommensvergleichs ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ), wie in der Beschwerde geltend gemacht wird.

5.2. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, seit dem EGMR-Urteil Di Trizio gegen Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) sei eine Invaliditätsgradermittlung anhand der gemischten Methode per se unzulässig, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn wie das Bundesgericht in seinem zur Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016 ergangenen, zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 (insbesondere E. 4.1 und 4.2 in Verbindung mit E. 4.4) entschieden hat, findet die gemischte Methode weiterhin Anwendung auf Fälle, die ausserhalb der darin beschriebenen Konstellation (allein familiär bedingter Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" [mit Aufgabenbereich], der zur revisionsweisen Aufhebung der Invalidenrente oder zur Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente führt) liegen. Zu denken ist dabei beispielsweise an eine (hier grundsätzlich in Betracht fallende) erstmalige Rentenzusprache an eine während des ganzen massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) zu qualifizierende versicherte Person.

5.3. Welche Invaliditätsbemessungsmethode vorliegend Anwendung findet, hängt davon ab, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall neben ihrem erwerblichen Teilpensum von 80 % in einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV tätig wäre. Anders als die Versicherte (vgl. E. 2.2 hiervor) bejahen die IV-Stelle und die Vorinstanz die Frage (wobei Letztere erwog, selbst verneinendenfalls würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren).

5.4. Die Beschwerdeführerin führt mit ihrem Ehemann einen Zweipersonenhaushalt. Sie hat keine (betreuungspflichtigen) Kinder. Nach ihren eigenen Angaben würde sie im Gesundheitsfall die Zeit, die ihr neben dem erwerblichen Pensum von 80 % verbliebe, nicht für die Erledigung des Haushaltes einsetzen, sondern als Freizeit verbringen. So habe sie diese früher etwa zum Erlernen von Sprachen genutzt.

Da Freizeitbeschäftigungen, wie sie die Beschwerdeführerin in den neben dem erwerblichen Pensum verbleibenden Zeit ausüben würde, invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich sind und keinen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV darstellen (vgl. dazu BGE 131 V 51 [betreffend sportliche Aktivitäten]; vgl. auch BGE 141 V 15 E. 4.4 S. 22), gilt die Beschwerdeführerin für die Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige

ohne Aufgabenbereich.

5.5. Diese Qualifikation hat zur Folge, dass im Rahmen der Invaliditätsgradermittlung die auch in der Beschwerde erwähnte Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 zu beachten ist. Danach ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die (aus dem Einkommensvergleich resultierende) Einschränkung im erwerblichen Bereich proportional - im Umfang des hypothetisch-erwerblichen Teilzeitpensums - zu berücksichtigen. Wenn die Beschwerdeführerin daraus ableitet, die

Arbeitsfähigkeit von 50 % (Wert ohne Berücksichtigung der Leistungseinbusse von 10 %; vgl. E. 3 hiervor) entspreche bei einem hypothetischen 80 %-Pensum einer solchen von 40 % (nämlich der Hälfte des 80 %-Pensums), beruht dies auf einem unrichtigen Verständnis des zitierten Urteils. Denn in BGE 142 V 290 wurde keineswegs entschieden, die proportionale Gewichtung habe auf der Ebene der

Arbeitsfähigkeitsschätzung zu erfolgen, was denn auch zu einer durch nichts gerechtfertigten Besserstellung der Teilerwerbstätigen

ohne Aufgabenbereich gegenüber denjenigen

mit Aufgabenbereich führen würde. Vielmehr ist es das

Ergebnis des Einkommensvergleichs , das proportional (entsprechend dem hypothetischen erwerblichen Teilpensum) zu veranschlagen ist, wie sich der dortigen E. 7.3 S. 298 entnehmen lässt (für welche Lösung die Zielsetzung der Invalidenversicherung und die Gleichbehandlung Vollerwerbstätiger, Teilerwerbstätiger mit Aufgabenbereich sowie Teilerwerbstätiger ohne Aufgabenbereich ausschlaggebend waren [vgl. E. 7.1 und 7.2 S. 297 f.]).

5.6. Aus der Gegenüberstellung der beiden unbestrittenen Vergleichseinkommen - Valideneinkommen (entsprechend einem 80 %-Pensum) von Fr. 40'348.65 und Invalideneinkommen von Fr. 23'148.50 - resultiert eine erwerbliche Einbusse von 42.6 %. Sie ist in (korrekter) Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 entsprechend dem Beschäftigungsgrad von 80 % mit dem Faktor 0.8 zu gewichten. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 34 %, womit die anspruchserhebliche Schwelle von 40 % nicht erreicht wird.

5.7. Bei dieser Sachlage haben die IV-Stelle und die Vorinstanz einen Rentenanspruch der Versicherten zu Recht verneint.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann