Taxpayer Appeal on Deemed Rental Value Dismissed for Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal lodged by an individual against a decision by the Administrative Court of the Canton of Zug concerning cantonal, municipal, and federal taxes for the 2020 tax period. The complainant, dissatisfied with the calculation related to the imputed rental value of their property in Aargau, sought a new substantive decision despite a previous, final ruling by the Swiss Federal Tribunal regarding the same tax assessment. The appeal to the Swiss Federal Tribunal was not properly substantiated, failing to demonstrate how the previous decision violated law, and the complainant did not claim that the final tax statement contradicted the Tribunal's final judgment. Consequently, the appeal was not admitted for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Taxpayer Appeal on Deemed Rental Value Dismissed for Procedural Deficiencies: The complainant, dissatisfied with the calculation related to the imputed rental value of their property in Aargau, sought a new substantive decision despite a previous, final ruling by the Swiss Federal Tribunal regarding the same tax assessment. The appeal to the Swiss Federal Tribunal was not properly substantiated, failing to demonstrate how the previous decision violated law, and the complainant did not claim that the final tax statement contradicted the Tribunal's final judgment. Consequently, the appeal was not admitted for consideration.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, as per the simplified procedure.
The court imposed the reduced court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_614/2024
Urteil vom 26. November 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Scherrer Reber, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. September 2024 (A 2024 22).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Oktober 2024 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. September 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer 2020,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_745/2023 vom 5. März 2024 rechtskräftig ( Art. 61 BGG ) über die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Zug und direkte Bundessteuer 2020 entschieden hat und sich der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auf den Steuerbezug (Schlussrechnung) beschränkt,
dass das Verwaltungsgericht zusammengefasst erwog, der Beschwerdeführer bemängle die Berechnung der Steuern nicht, sondern wolle vielmehr bezüglich des Eigenmietwerts seiner Aargauer Liegenschaft einen neuen materiellen Entscheid erwirken, was angesichts des rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichts nicht möglich sei,
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen nicht auseinandersetzt, sondern mehrere "Feststellungen zum Verfahren" trifft und die Abschreibung des Bezugsverfahrens sowie eine Parteientschädigung und eine Genugtuung verlangt,
dass aus der Beschwerde nicht hervorgeht, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzen soll,
dass der Beschwerdeführer nicht rügt, die Schlussrechnung widerspreche der Veranlagung gemäss dem rechtskräftigen Urteil des Bundesgerichts 9C_745/2023 vom 5. März 2024, und nicht ersichtlich ist, inwieweit das offenbar noch laufende Verfahren im Kanton Aargau Einfluss auf das rechtskräftig abgeschlossene Zuger Verfahren haben könnte,
dass für den Fall, dass sich aus dem Aargauer Verfahren ein Revisionsgrund für das Zuger Verfahren ergibt, dies nicht im Bezugsverfahren, sondern in einem Revisionsverfahren geltend zu machen wäre, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat,
dass die Beschwerde damit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. November 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Scherrer Reber
Der Gerichtsschreiber: Businger