Appealability of Refusal to Suspend Civil Proceedings Pending Criminal Trial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2024 (BV.2024.00006). in die gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2024 erhobene Beschwerde sowie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) und Verfahrenssistierung,
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 92 BGG, Art. 61 ATSG, Art. 6 EMRK; Appealability of Refusal to Suspend Civil Proceedings Pending Criminal Trial: September 2024 (BV.2024.00006). in die gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2024 erhobene Beschwerde sowie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) und Verfahrenssistierung,
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits in simplified procedure.
Applied to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the claim.
Applied to waive the collection of court costs due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_613/2024
Urteil vom 3. Dezember 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,
*gegen*
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Elisabeth Glättli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2024 (BV.2024.00006).
Nach Einsicht
in die gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2024 erhobene Beschwerde sowie die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) und Verfahrenssistierung,
in Erwägung,
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Prozesses bezüglich Rückforderung von berufsvorsorgerechtlichen Rentenleistungen abgelehnt wurde, um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 BGG
handelt (Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen, in: SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ davon abhängt, ob der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
),
dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kein - unmittelbar anfechtbarer - Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 92 BGG
betreffend Zuständigkeit und Ausstand vorliegt, ist die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz für den zu beurteilenden Prozess auch mit Blick auf die vorfrageweise bei noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren zu prüfende Frage, ob sich die Rückforderung von Leistungen aus einer strafbaren Handlung herleitet und der Täter strafbar wäre, rechtsprechungsgemäss doch ohne Weiteres zu bejahen (vgl.
BGE 138 V 74
E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.3),
dass das Eintretenserfordernis von
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
hier offensichtlich nicht vorliegt,
dass ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Ablehnung der Verfahrenssistierung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
droht (zur rechtsgenüglichen Begründung vgl.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
),
dass die Vorinstanz die Gründe, welche sie zum Verzicht auf die beantragte Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Strafprozesses und zur - grundsätzlich zulässigen (
BGE 138 V 74
E. 6.1 und 7 mit Hinweisen; Urteil 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.3) - vorfrageweisen strafrechtlichen Würdigung des Sachverhalts bewogen haben, einlässlich dargelegt hat (so schon im die Rückerstattung der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenleistungen betreffenden Verfahren: Urteil 9C_444/2021 vom 13. Januar 2022 E. 3.2.2),
dass diesbezüglich keine durch das kantonale Gericht begangene Bundesrechtsverletzung auszumachen ist, zumal die Entscheidung im Strafprozess nicht unmittelbar bevorsteht, wie vom Beschwerdeführer angeführt, sondern infolge der anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. August 2024 entschiedenen Einholung eines weiteren Gutachtens noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird,
dass hinsichtlich der auch in berufsvorsorgerechtlichen Rückerstattungsbelangen erhobenen Rügen der Verletzung der Untersuchungsmaxime, des Prinzips der Rechtssicherheit, von
Art. 61 ATSG
sowie von
Art. 6 EMRK
kein Anlass besteht, anders zu verfahren (vgl. in diesem Sinne zudem Urteile 9C_166/2020 vom 18. Mai 2020 und 9C_715/2019 vom 30. Januar 2020),
dass ebenso wenig einleuchtet, inwiefern durch die kantonalgerichtliche Beurteilung die im Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung sowie das Recht zu schweigen und sich selbst nicht zu belasten (sog. Selbstbelastungsfreiheit;
Art. 32 Abs. 1 und
Art. 35 Abs. 1 BV
;
Art. 6 EMRK
; vgl. auch
BGE 144 I 242
E. 1; Urteil 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 3 am Ende) tangiert sein sollten (in diesem Sinne auch das erwähnte Urteil 9C_444/2021 vom 13. Januar 2022 E. 3.2.2),
dass sich vor diesem Hintergrund entgegen dem Beschwerdeführer auch keine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt,
dass deshalb im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung daher gegenstandslos wird,
dass die unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ausscheidet (Art. 64
Art. 1 BGG
),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Dezember 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl