Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_613/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Meet Formal Submission Requirements

Geschäftsnummer 9C_613/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a decision made by the Federal Administrative Court regarding matters related to old-age and survivors' insurance. The appeal was filed due to a prior ruling stating that the individual's application was not admissible following a late submission. The court found that the appeal did not meet necessary legal requirements and concerned issues beyond the scope of the previous decision, leading to the determination that the appeal could not be admitted. Consequently, no court fees would be incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Meet Formal Submission Requirements: The appeal was filed due to a prior ruling stating that the individual's application was not admissible following a late submission. The court found that the appeal did not meet necessary legal requirements and concerned issues beyond the scope of the previous decision, leading to the determination that the appeal could not be admitted. Consequently, no court fees would be incurred.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Prozessvoraussetzung verspätete Eingabe Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Beschwerdelegitimation Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure stipulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_613/2018

Urteil vom 11. Oktober 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 15. August 2018 (C-1232/2018).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 3. September 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2018,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. September 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 24. September 2018 eingereichte Eingabe (Poststempel),

in Erwägung,

dass die Beschwerde schon deswegen unzulässig ist, weil sich die gestellten Anträge auf die Verzinsung der Abfindung beziehen, und nicht auf das vorinstanzliche Nichteintreten, was allein Prozessthema sein kann,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass sodann die beiden Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen (Nichteintreten zufolge verspäteter Beschwerdeerhebung) rechtsfehlerhaft sein sollten,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Oktober 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Oswald