Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_613/2015 KI-generiert

Applicant v. Insurance Provider regarding Invalidity Benefits for Depression and Burnout

Geschäftsnummer 9C_613/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for invalidity insurance benefits due to exhaustion and depression, seeking support from the insurance system in October 2014. Following medical assessments from various healthcare providers, the responsible office indicated in December 2014 that the application would likely be rejected, which was subsequently confirmed in January 2015. The individual appealed this decision, but the administrative court also dismissed the complaint in June 2015. The individual then challenged this ruling in a higher court, requesting further medical evaluations and a reconsideration of the case. The court ultimately found that the claims of invalidity did not meet the legal criteria for benefits, and the individual's request for additional medical investigations was deemed unnecessary.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Applicant v. Insurance Provider regarding Invalidity Benefits for Depression and Burnout: Following medical assessments from various healthcare providers, the responsible office indicated in December 2014 that the application would likely be rejected, which was subsequently confirmed in January 2015. The individual appealed this decision, but the administrative court also dismissed the complaint in June 2015. The individual then challenged this ruling in a higher court, requesting further medical evaluations and a reconsideration of the case. The court ultimately found that the claims of invalidity did not meet the legal criteria for benefits, and the individual's request for additional medical investigations was deemed unnecessary.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch medizinische Gründe depressive Störung ergänzende medizinische Abklärung Gesundheitsschädigung in der Militärversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

9C_298/2020 (2020-09-28)
Denial of Invalidity Pension Due to Insufficient Proof of Incapacity from Psychiatric Conditions
«…au-delà d'octobre 2015 (cf. expertise du 5 avril 2017 p. 42; à ce sujet, voir ATF 140 V 193 consid. 3.3 p. 196; arrêt 9C_613/2015 du 2 février 2016 consid. 5). C'est également la raison pour laquelle les premiers juges ont poursuivi l'examen de la c…»
200 2016 189 (2016-07-07) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (MS Disability Calculation)
«…de des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Januar 2016, 9C_892/2015, E. 2, und 2. Februar 2016, 9C_613/2015, E. 5). Sie fallen einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiese- nermassen therapieresist…»
200 2015 301 (2016-06-15) · be
Invalidity Benefits Entitlement Following 2013 Ruling on Chronic Pain and Depressive Episode
«…nach ständiger Rechtsprechung nicht invali- disierend wirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Februar 2016, 9C_613/2015, E. 5, und vom 18. November 2015, 9C_125/2015, E. 7.2.1). Gleiches gilt für die diagnostizierten akzentuierten Persönli…»
200 2016 329 (2016-06-15) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Depressive Disorder Recurrence)
«…nach ständiger Rechtsprechung nicht invalidisie- rend wirken (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Februar 2016, 9C_613/2015, E. 5), weshalb die Änderung des Gesundheitszustandes, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Ju…»
200 2015 107 (2016-05-19) · be
Pension Revocation Due to Remission of Psychiatric Disability
«…es nach ständiger Rechtsprechung nicht invalidisierend wirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Februar 2016, 9C_613/2015, E. 5, und vom 18. November 2015, 9C_125/2015, E. 7.2.1). Demnach kommt der Stellungnahme der RAD- Ärztin Dr. med. L.__…»
200 2016 302 (2016-05-17) · be
Applicant v. Invalidity Insurance (IV) regarding Vocational Training Integration Specialist Funding
«…des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2016, IV/16/302, Seite 10 Bundesgerichts vom 2. Februar 2016, 9C_613/2015, E. 5). Ohnehin hielt Dr. med. G.________ im Dezember 2015 eine Verbesserung des gesund- heitlichen Zustandes infolge d…»
9C_664/2015 (2016-05-02)
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«…ts angesichts des fehlenden invalidisierenden Charakters der reaktiven depressiven Beeinträchtigungen (vgl. auch Urteil 9C_613/2015 vom 2. Februar 2016 E. 5) nicht entscheidend ins Gewicht. Wenn die Vorinstanz die Expertise des Dr. med. B.________ als…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_613/2015 {T 0/2}

Urteil vom 2. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer,

Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 24. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1969 geborene A.________ meldete sich im Oktober 2014 wegen einer Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die eingereichten medizinischen Unterlagen (Bericht der Krankenversicherung B.________ AG, Care Management KTG vom 9. September 2014 und Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 11. Juli 2014) kündigte die IV-Stelle des Kantons Thurgau A.________ mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2014 die Ablehnung der Leistungen an. Einen vom behandelnden Psychiater Dr. med. D.________ am 5. Januar 2015 erstatteten Bericht legte die IV-Stelle dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 13. Januar 2015 verfügte die Verwaltung am 27. Januar 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 24. Juni 2015 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zur Durchführung zusätzlicher medizinischer Abklärungen, insbesondere einer Begutachtung in den Fachgebieten Innere Medizin und Psychiatrie; anschliessend sei neu zu verfügen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254 , aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).

1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286 , aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7). In diesem Sinne ist der mit Beschwerde eingereichte Bericht des Zentrums E.________ vom 20. August 2015 als echtes Novum im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

2. Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Invalidenrente). Hiefür vorausgesetzt ist eine Invalidität (Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 8 ff. und Art. 28a ff. IVG ; Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind im Gebiet der Invalidenversicherung nur relevant, wenn sie sich längere Zeit - hinsichtlich der Invalidenrente in Form einer mindestens ein Jahr andauernden Arbeitsunfähigkeit von 40 % ( Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ) - manifestieren.

3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung der Ablehnungsverfügung vom 27. Januar 2015. Dazu hat das kantonale Gericht das Nötige gesagt. Die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde ändern nichts daran, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsverfügung im kantonalen Verfahren sachgerecht anfechten konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV oder der Begründungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 ATSG ist nicht ersichtlich bzw. es ist die kurze Verfügungsbegründung dadurch geheilt worden, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Rechtsmittelverfahren seinen Standpunkt vor einer Instanz, welche den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen konnte ( Art. 61 lit. c ATSG ; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390), umfassend vortragen konnte.

4.

4.1. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers kann von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die IV-Stelle ( Art. 43 ATSG ) nicht die Rede sein. Die diesbezüglich einzig vorgebrachte Begründung, angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen Anmeldung und Erlass des Vorbescheids könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, die IV-Stelle sei ihrer Abklärungspflicht nachgekommen, taugt offenkundig nicht. Vielmehr entspricht das rasche Durchführen und zum Abschluss bringen des Administrativverfahrens dem ebenfalls beachtlichen - und zum Untersuchungsgrundsatz in einem gewissen Spannungsverhältnis stehenden (Urteil 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1) - Gebot des raschen Verfahrens ( Art. 61 lit. a ATSG als Ausdruck eines allgemeinen Verfahrensgrundsatzes; Urteil 8C_344/2007 vom 22. Oktober 2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 4b S. 61).

4.2. Insofern der Beschwerdeführer darüber hinaus auch der Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 61 lit. c ATSG ) vorwirft, weil diese das Schreiben der Klinik C.________ vom 27. Februar 2015, wonach der Beschwerdeführer ab dem 25. Februar 2015 erneut habe hospitalisiert werden müssen, nicht beachtet habe, verkennt er was folgt: Der gerichtliche Überprüfungszeitraum erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. Januar 2015) verwirklicht hat ( BGE 130 V 138 E. 1.2 S. 140). Der obige Bericht, welcher im Übrigen keinerlei medizinische Aussagen enthält, wurde erst nach diesem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt erstellt.

5. Materiell kann der Beschwerde von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Während sich im Bericht der Krankenversicherung B.________ AG, Care Management KTG vom 9. September 2014 einzig die Diagnose einer Erschöpfungsdepression findet, vermochten lic. phil. F.________, klinischer Psychologe, und Dr. med. G.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 11. Juli 2014 (betreffend die stationäre Hospitalisation vom 6. Mai bis zum 9. Juli 2014) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 Ziff. F32.1) bei Burn-out-Syndrom (ICD-10 Ziff. Z73.0) sowie sonstige belastende Lebensumstände, einschliesslich familiärer Umstände (ICD-10 Ziff. Z63.7) zu diagnostizieren. Dr. med. D.________ diagnostizierte schliesslich neben einem Status nach Burn-out-Syndrom (ICD-10 Ziff. Z73.0) eine rezidivierende Depression (ICD-10 Ziff. F33.01/F33.11), leicht bis momentan "wieder deutlich eher mittelgradig" (Bericht vom 5. Januar 2015). Bei sämtlichen dieser durch die behandelnden Ärzte diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen handelt es sich um kurzfristige, reaktive und therapeutischen Bemühungen zugängliche Leiden, welche nach ständiger Rechtsprechung - woran die neue Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nichts geändert hat - nicht invalidisierend wirken ( BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 196 f.; Urteile 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1; 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen).

6. Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann und konnte auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Basler Lebens-Versicherungen BVG-Sammelstiftung, Basel, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Februar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner