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9C_610/2023 KI-generiert

Tax Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Submission Requirements

Geschäftsnummer 9C_610/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision by the Administrative Court of the Canton of Zurich concerning their state and municipal taxes for the year 2020. The Swiss Federal Tribunal reviewed a 24-page submission made on September 25, 2023, following the Administrative Court's ruling on August 14, 2023. The appellant had previously been informed of the requirements for appealing to the tribunal, including the need for a clear explanation of how the contested action violated the law. However, the tribunal found that the individual's arguments were largely unintelligible and raised issues outside of the tax dispute, involving state liability and claims against the government. The appellant's conduct was deemed to be an abuse of the tax appeal process in pursuit of unsubstantiated damages claims and accusations against the state, leading the tribunal to dismiss the appeal as manifestly insufficiently reasoned and as vexatious.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tax Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Submission Requirements: The Swiss Federal Tribunal reviewed a 24-page submission made on September 25, 2023, following the Administrative Court's ruling on August 14, 2023. The appellant had previously been informed of the requirements for appealing to the tribunal, including the need for a clear explanation of how the contested action violated the law. However, the tribunal found that the individual's arguments were largely unintelligible and raised issues outside of the tax dispute, involving state liability and claims against the government. The appellant's conduct was deemed to be an abuse of the tax appeal process in pursuit of unsubstantiated damages claims and accusations against the state, leading the tribunal to dismiss the appeal as manifestly insufficiently reasoned and as vexatious.

Schlagwörter

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Steuerverfahren Vollstreckung der Steuerveranlagung Steuerschulden Verletzung der Begründungspflicht Gemeindesteuern Formerfordernisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure because it lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_610/2023

Urteil vom 17. Oktober 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2023 (SB.2023.00077, SB.2023.00078).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 25. September 2023 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2023,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dem Beschwerdeführer diese Anforderungen bereits aus früheren Verfahren vor Bundesgericht bekannt sind (Urteile 5D_144/2023 vom 9. August 2023; 5D_94/2023 vom 22. Juni 2023),

dass die Vorinstanz vorab auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift, namentlich hinsichtlich der Begründung, verwiesen (vgl. E. 3.1 der angefochtenen Verfügung) und erwogen hat, dass auf offenkundig querulatorische Eingaben ohne Weiterungen nicht einzutreten sei (vgl. E. 3.2 der angefochtenen Verfügung). Die Anträge des Beschwerdeführers seien teilweise unverständlich und bewegten sich überwiegend ausserhalb des Streitgegenstands, namentlich soweit er Fragen zur Staatshaftung und zum Betreibungsrecht aufwerfe. Der Beschwerdeführer missbrauche das Steuerveranlagungsverfahren, um seine vermeintlichen Schadenersatzansprüche durchzusetzen und Vorwürfe gegen den Staat zu erheben (vgl. E. 4.1 der angefochtenen Verfügung). Weil seine Eingabe querulatorische Züge aufweise und er bereits mehrfach auf die Anforderungen an eine Beschwerde hingewiesen worden sei, sei auf die offensichtlich unzulässigen Beschwerden nicht einzutreten (vgl. E. 4.2 der angefochtenen Verfügung),

dass sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht bei einem Nichteintretensentscheid darauf beschränkt, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde ohne Rechtsverletzung nicht eingetreten ist,

dass sich der 24-seitigen Eingabe des Beschwerdeführers nichts dazu entnehmen lässt, sondern er nur schwer verständliche Vorwürfe gegen den Staat erhebt und hauptsächlich Ausführungen zu seiner AHV-Rente und seinen Steuerschulden macht,

dass die Beschwerde damit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache die vorsorglichen Anträge in der Beschwerde gegenstandslos werden,

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Businger