Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_610/2007 KI-generiert

Shoemaker v. Invalidity Insurance Office (Pension Denial)

Geschäftsnummer 9C_610/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person born in 1948, previously employed as a self-employed shoemaker, filed for an invalidity pension, which was denied by the relevant insurance office due to insufficient disability severity. The decision was upheld by the Cantonal Court, leading the individual to appeal to the Federal Tribunal. The appeal focused on the adequacy of the assessment regarding the individual's ability to transition to alternative employment, requesting a reassessment of the situation to determine the feasibility of such a shift in light of personal capabilities and the job market. The court examined existing medical evaluations and concluded that the individual was capable of suitable employment despite certain limitations, thus affirming the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Shoemaker v. Invalidity Insurance Office (Pension Denial): The decision was upheld by the Cantonal Court, leading the individual to appeal to the Federal Tribunal. The appeal focused on the adequacy of the assessment regarding the individual's ability to transition to alternative employment, requesting a reassessment of the situation to determine the feasibility of such a shift in light of personal capabilities and the job market. The court examined existing medical evaluations and concluded that the individual was capable of suitable employment despite certain limitations, thus affirming the lower court's decision.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung zumutbare Arbeit Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherungsleistungsanspruch Altersversicherung Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Aushilfsarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant as the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (72)

S1 21 38 (2023-02-07) · vs
Hairdresser's Disability Pension Appeal Over Residual Earning Capacity and Age
«…pas influencée de façon déterminante par l'âge des demandeurs d'emploi (arrêts I 39/04 du 20 juillet 2004 consid. 2.4 ; 9C_610/2007 du 23 octobre 2007 consid. 4.3). -9- Au vu de l'ensemble des circonstanc…»
S 2022 109 (2023-01-31) · gr
Claimant Appeals Denial of Ongoing Disability Benefits Based on Imputed Income Calculation
«…8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E.5.3.1, 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E.7.3.1, 8C_231/2010 vom 12. Juli 2010 E.3.1 und 9C_610/2007 vom 23. Oktober 2007 E.4.2, je m.H. auf EVGE I 198/97 vom 7. Juli 1998 E.3b, in: AHI- Praxis 6/1998 S. 287 ff. S. 291).…»
S 2021 108 (2022-02-08) · gr
Disability Pension Appeal: Capacity Assessment vs. Income Calculation Methodology
«…em Angebot an Arbeitskräf- ten entsprechen würden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_231/2010 vom 12. Juli 2010 E.3.1, 9C_610/2007 vom 23. Oktober 2007 E.4.2, je m.H. auf EVGE I 198/97 vom 7. Juli 1998 E.3b, in: AHI-Praxis 6/1998 S. 287 ff. S. 291).…»
S 2020 145 (2021-08-03) · zg
Workplace Injury Pension Appeal Over Earning Capacity on Adjusted Labor Market
«…werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (BGer 9C_610/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 4.3) und andererseits unterliegt die ihr zumutbare Tätigkeit – wie bereits dargelegt – nicht so…»
IV.2020.120 (2021-06-21) · sg
Disability Pension Appeal for Chronic Pain and Hand Injuries
«…en Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4.1 f.). 3.2. Ohne Zweifel ist es für die Beschwerdeführerin in Beachtung des Zumutbarkeitsprofils (vgl. dazu vors…»
IV.2020.245 (2021-06-21) · sg
Disability Benefits Denial Upheld Despite Health Change Due to Residual Earning Capacity in Adapted Work
«…henen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4.1 f.). 4.3. Für den Beschwerdeführer ist es ohne Zweifel aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen bzw. i…»
IV.2020.120 (2021-06-21) · sg
Claimant v. Social Security Administration (Disability Benefits Pension Claim)
«…en Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4.1 f.). 3.2. Ohne Zweifel ist es für die Beschwerdeführerin in Beachtung des Zumutbarkeitsprofils (vgl. dazu vors…»
IV.2020.245 (2021-06-21) · sg
Denial of Disability Benefits Appeal Upheld Despite Multiple Conditions
«…henen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4.1 f.). 4.3. Für den Beschwerdeführer ist es ohne Zweifel aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen bzw. i…»
2021.06.17.sv.4 (2021-06-17) · bl
Plaintiff's Income Capacity and Disability Pension Calculation Following Stroke
«…91/2009, E. 3.2, vom 3. Juni 2009, 8C_696/2008, E. 10.2, vom 6. Mai 2008, 8C_319/2007, E. 7.2 und vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4.2). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden…»
S 2019 134 (2021-03-11) · gr
Wood Hauler Benefits Dispute: Impairment vs. Disability Pension and Benefit Suspension
«…t an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E.4.1.2, 9C_610/2007 vom 23. Oktober 2007 E.4.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I…»
S 2019 134 (2021-03-11) · gr
Wood Hauler Invalidity Pension and Impairment Rating Dispute
«…gebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E.4.1.2, 9C_610/2007 vom 23. Oktober 2007 E.4.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG] I 824/02 vom 16. Juni 2004 E.2.2.1…»
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Disability Benefits Denied for Back Injury Despite Pain
«…baren Arbeitsplätze dem An- gebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4; Urteil des EVG vom 16. Juni 2004, I 824/02, E. 2.2.1 zu Art. 28 Abs. 2 a- IVG). Gemäss der oben (vgl. E. 3.2 hie…»
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«…ügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4, Urteil des EVG vom 16. Juni 2004, I 824/02, E. 2.2.1 zu Art. 28 Abs. 2 aIVG). Gemäss der oben (vgl. E. 2.2 hierv…»
2018.07.12.sv.2 (2018-07-12) · bl
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«…baren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Bundes- gerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4.2; Urteil des EVG vom 16. Juni 2004, I 824/02, E. 2.2.1 zu Art. 28 Abs. 2 AIVG). Gemäss Art. 16 ATSG ist bei der…»
2018.02.15.sv.3 (2018-02-15) · bl
Disability Benefits Denied: Work Capacity Maintained Despite Injury
«…baren Arbeits- plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4, Urteil des EVG vom 16. Juni 2004, I 824/02, E. 2.2.1 zu Art. 28 Abs. 2 aIVG). Gemäss der oben (vgl. E. 2.2 hierv…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_610/2007

Urteil vom 23. Oktober 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien

C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. Mai 2007.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 26. August 2005 und Einspracheentscheid vom 2. November 2006 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft den Anspruch des zuletzt in seinem erlernten Beruf selbstständig tätigen Schuhmachers C.________, geboren 1948, auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab.

Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 4. Mai 2007 ab.

C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung, insbesondere zur konkreten Abklärung der Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Verwaltung und Vorinstanz haben in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung den rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreichte. Es hat die Gründe, die zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, im angefochtenen Entscheid unter einlässlicher Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage dargelegt und namentlich gestützt auf das Gutachten des Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 26. Oktober 2004, und den Bericht des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst, vom 1. März 2006, festgestellt, der Beschwerdeführer sei für eine leidensangepasste Verweisungstätigkeit - unter Vermeidung von Zwangshaltungen des Kopfes, ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben von Lasten über 10 bis 15 kg, ohne repetitive Armbewegungen in Vorhaltung, alternierend sitzend, gehend und stehend, ohne Treppensteigen oder Leitern - zu 100 % arbeitsfähig. Diese Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, was hier jedoch nicht zutrifft. Von unvollständiger Tatsachenfeststellung, die nach Art. 105 Abs. 2 BGG als Rechtsverletzung gilt, könnte nur gesprochen werden, wenn bezüglich einer rechtserheblichen Tatsache (z.B. hinsichtlich des Gesundheitsschadens, des funktionellen Leistungsvermögens, der verfügbaren psychischen Ressourcen, der medizinisch zumutbaren restlichen Arbeitsfähigkeit etc.) keine gerichtliche Feststellung getroffen worden ist. Dies ist nicht der Fall.

4. Der Beschwerdeführer fordert, es sei zu prüfen, ob ihm der Wechsel in eine Verweisungstätigkeit objektiv möglich sei. Es sei nicht auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen, zumal die Zumutbarkeit immer bezogen auf den konkreten Einzelfall zu beurteilen sei. In einem zweiten Schritt sei abzuklären, ob der Wechsel auch subjektiv möglich sei. Hierzu gehöre die Prüfung der Vermittelbarkeit, wozu unter anderem auch das Alter, die Beherrschung der deutschen Sprache sowie der Anschluss an eine Pensionskasse von Bedeutung seien.

4.1 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen und insbesondere dort nicht von einer Arbeitsgelegenheit gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG ) praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 318 E. 3b, I 350/89, 1989 S. 319 E. 4a, I 329/88). Ferner umfasst der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ( Art. 16 ATSG ) nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes ( BGE 110 V 273 E. 4b S. 276 mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht ( BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen; Urteil vom 22. November 2006, I 654/05, E. 7.2.1).

4.2 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b, I 198/97). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 5. August 2005, I 376/05, erwogen hat, kann das fortgeschrittene Alter, obwohl an sich invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt werden, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird.

4.3 Im Lichte dieser Grundsätze kann von einem iv-rechtlich erheblichen fehlenden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 16 ATSG nicht gesprochen werden. Er war im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides ( BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) 57 Jahre alt. Daher war er zwar nicht leicht vermittelbar; doch bestanden auch für ihn auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt intakte Anstellungschancen. Einerseits werden Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt (erwähntes Urteil I 376/05; Urteil vom 20. Juli 2004, I 39/04); anderseits und vor allem ist der Beschwerdeführer nach wie vor im Rahmen eines angepassten Vollpensums arbeitsfähig. Die ihm offenstehenden zumutbaren Tätigkeiten unterliegen keineswegs so vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre, wie etwa im Urteil vom 4. April 2002, I 401/01, im Falle eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden und einer 50-prozentigen, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierten Arbeitsfähigkeit. Den vorhandenen Einschränkungen wurde beim Beschwerdeführer mit der Gewährung einer Reduktion von 20 % auf dem hypothetischen Invalideneinkommen in bundesrechtskonformer Weise Rechnung getragen.

5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

6. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren ( Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG ) zu erledigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 23. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz