Claimant v. Benefits Provider: Refusal of Remission of Overpaid Supplementary Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, referred to as A.________, who appealed against a decision by the Social Insurance Institution of the Canton of St. Gallen, which sought reimbursement for supplementary benefits to the Old-Age and Survivors' Insurance (AHV) paid to A.________'s deceased mother. After her death in December 2019, A.________ reported her passing to the institution, which subsequently decided to retroactively terminate the benefits and requested repayment of 3,904 Swiss Francs for benefits paid from January to February 2020. A.________ requested the waiver of this repayment, which the institution denied, and A.________'s subsequent appeal to the insurance court was similarly rejected. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, where A.________ contested the canton court's decision, arguing that his waiver request should be granted due to good faith and financial hardship.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 78 Abs. 1 ATSG, Art. 27 Abs. 1 ATSG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Claimant v. Benefits Provider: Refusal of Remission of Overpaid Supplementary Benefits: Gallen, which sought reimbursement for supplementary benefits to the Old-Age and Survivors' Insurance (AHV) paid to A.________'s deceased mother. After her death in December 2019, A.________ reported her passing to the institution, which subsequently decided to retroactively terminate the benefits and requested repayment of 3,904 Swiss Francs for benefits paid from January to February 2020. A.________ requested the waiver of this repayment, which the institution denied, and A.________'s subsequent appeal to the insurance court was similarly rejected. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, where A.________ contested the canton court's decision, arguing that his waiver request should be granted due to good faith and financial hardship.
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KI-generiertBasis for providing a summary justification for the decision by referencing the reasoning in the challenged judgment.
Used to dismiss the appeal in summary procedure because it was obviously unfounded.
Rule applied to order the appellant to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_609/2021
Urteil vom 4. Februar 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2021 (EL 2020/27).
Sachverhalt:
A. Die Mutter von A.________, B.________ (geboren 1919), bezog Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Am xx. Dezember 2019 verstarb sie. A.________ meldete ihren Tod am xx. Dezember 2019 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen. Noch am selben Tag wurde er darüber informiert, dass seine "Anfrage" bearbeitet würde.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, die Leistungen von B.________ rückwirkend per 1. Januar 2020 ein und forderte die vom 1. Januar bis 29. Februar 2020 ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 3'904.- zurück (Zustellung an A.________). Am 13. Februar 2020 beantragte A.________ den Erlass der Forderung, was die EL-Durchführungsstelle am 12. März 2020 abschlägig beurteilte. Auf die hiergegen erhobenen Einwendungen hin erliess sie am 19. März 2020 eine entsprechende Verfügung. Am 6. Mai 2020 erging der die Verfügung bestätigende Einspracheentscheid.
B. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde von A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 ab.
C. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, es sei seinem Erlassgesuch vom 13. Februar 2020 unter Aufhebung der Verwaltungsakte sowie des angefochtenen Entscheids zu entsprechen.
Mit Eingaben vom 20. November 2021 und 25. November 2021 präzisierte respektive ergänzte er sein Rechtsbegehren wie folgt:
"1. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2021 (EL 2020/27) sei aufzuheben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle zu verpflichten,
a) dem Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2020 wegen Gutgläubigkeit und wegen grosser Härte zu entsprechen bzw. auf die Rückerstattung im Umfange von CHF 3'904.00 zu verzichten und
b) die anerkannte und verrechnete Nachzahlung für Krankheitskosten im Betrage von CHF 132.00 zuzüglich Verzugszinsen zu veranlassen.
2. Eventualiter sei im Umfange der geforderten Rückerstattung eine ausschliessliche Haftung nach Art. 78 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 ATSG der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle festzustellen und der Schadenersatzanspruch mit den zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen zu verrechnen."
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 V 57 E. 1; 141 V 206 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.2. Im Verfahren vor Bundesgericht sind neue Begehren unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die anerkannte und verrechnete Nachzahlung für Krankheitskosten im Betrage von Fr. 132.- zuzüglich Verzugszinsen zu veranlassen, ist darauf nicht einzutreten.
2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht die Abweisung des Erlassgesuchs vom 13. Februar 2020 bestätigt hat.
3.2.
3.2.1. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG ).
3.2.2. Zu ergänzen ist Folgendes: Als Tatfrage ist die konkrete Beweiswürdigung eines kantonalen Gerichts vor Bundesgericht lediglich einer eingeschränkten Überprüfung zugänglich (vgl. Urteil 9C_463/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 2.2). Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 144 II 281 E. 3.6.2), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht ( BGE 144 V 50 E. 4.2; 141 V 385 E. 4.1).
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat den Erlass der Forderung für die von der Beschwerdegegnerin vom 1. Januar bis 29. Februar 2020 ausgerichteten Leistungen mangels gutgläubigen Empfangs durch den Beschwerdeführer verneint.
4.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers lassen - soweit sie überhaupt relevant und nicht ohnehin unzulässiger rein appellatorischer Natur sind (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) - die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts und die diesbezüglichen Feststellungen weder offensichtlich unrichtig noch als Ergebnis einer Rechtsverletzung erscheinen (vgl. E. 2 und 3.2.2 hiervor) :
Gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Feststellung hat der Beschwerdeführer den Tod seiner Mutter, um deren EL-Angelegenheiten er sich seit Jahren gekümmert hatte, im Dezember 2019 umgehend gemeldet. Der Beschwerdeführer rügt nicht substanziiert, inwiefern die hieraus vom kantonalen Gericht gezogene Schlussfolgerung, wonach er sich damit darüber im Klaren sein musste, dass EL-Leistungen mit dem Tod endeten, geradezu unhaltbar sein soll. Er untermauert diese Schlussfolgerung vielmehr in seiner ergänzenden Beschwerdeschrift vom 20. November 2021, in welcher er ausführt, mit der Meldung vom Dezember 2019 an die Beschwerdegegnerin angezeigt zu haben, "welche Leistungen angesprochen" gewesen seien. Zudem hatte er entgegen seiner Behauptung bereits aufgrund des Todes seines Vaters im Juli 2003 Erfahrung damit, was beim Tod eines EL-Bezügers mit den Leistungen geschieht, nämlich dass diese enden. Gestützt hierauf hätte der Beschwerdeführer bei gebotener Sorgfalt die im Januar und Februar 2020 unbestritten in etwa im gleichen Umfang wie bereits in den Vormonaten erfolgten und von ihm zur Kenntnis genommenen Zahlungen seitens der Beschwerdegegnerin zumindest hinterfragen müssen. Die "Unregelmässigkeit" bestand in der Ausrichtung der Leistungen selbst. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügen weder die Meldung vom Ableben der Mutter noch die automatisch generierte "Bearbeitungszusicherung", um ein berechtigtes Vertrauen in eine korrekte Bearbeitung durch die Beschwerdegegnerin zu erwecken. Auch steht die Meldung des Todes in keinem Zusammenhang mit dem Verschulden hinsichtlich der unterlassenen Rückfrage respektive Infragestellung betreffend die im Anschluss daran (zu Unrecht) ausgerichteten Leistungen. Dass die Vorinstanz mit Blick auf das Dargelegte nicht mehr auf eine nur leichte Verletzung der Sorgfaltspflicht geschlossen und eine Gutgläubigkeit verneint hat, verletzt kein Bundesrecht. Weiterungen erübrigen sich.
5.
5.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt wird.
5.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist