Appeal Dismissed for Insufficient Formal Argumentation in Debt Collection Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a health insurance company, challenging a decision made by a cantonal court regarding the individual's health insurance coverage and related financial matters, including enforcement proceedings. The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal, but it was found that the arguments did not meet the necessary legal requirements, particularly concerning the substantiation of claims that the previous court had made errors. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Formal Argumentation in Debt Collection Matter: The complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal, but it was found that the arguments did not meet the necessary legal requirements, particularly concerning the substantiation of claims that the previous court had made errors. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the complaint.
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KI-generiertUsed to decide not to enter into the merits of the appeal due to formal deficiencies in the simplified procedure.
Used to declare inadmissible the request for reimbursement of (past) lawyer's costs because they did not constitute the subject of the appeal.
Although cited in the reasoning section regarding formal requirements for appeals, the operative part (dispositive) does not explicitly cite it.
Used to dismiss the request for free legal assistance because the appeal must be considered hopeless.
Used to dispense with the collection of court fees.
Although cited in the reasoning section defining the requirement for appeal (Art. 42 BGG) and reasons against factual findings (Art. 97 BGG), the operative part (dispositive) only explicitly cites Art. 108 BGG for non-entry into the appeal.
Although cited in the reasoning section regarding factual findings, the operative part (dispositive) does not explicitly cite it.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_607/2014 {T 0/2}
Urteil vom 3. Oktober 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Helsana Versicherungen AG , Recht, 8081 Zürich Helsana,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 22. Juli 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. August 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Juli 2014,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. August 2014 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 6. September 2014eingereichte Eingabe und die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Entschädigung für entstandene Anwaltskosten,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie zwar rechtsgenügliche Anträge enthalten, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234, 134 IV E. 1.4.1 S. 39) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass der Beschwerdeführer eine unrichtige Sachverhaltsermittlung durch das kantonale Gericht rügt, aber nicht darzutun vermag, inwiefern dieses in Willkür verfallen sei,
dass der Beschwerdeführer sodann mehrere Punkte im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht und dem Wechsel des Krankenversicherers und andere Umstände erwähnt, bei welchen die massgebenden gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten worden seien, jedoch nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz dadurch, dass sie in vier Betreibungen für verschiedene Beträge Rechtsöffnung erteilt hat, Bundesrecht verletzt haben soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
dass dem Rechtsbegehren um Bezahlung einer Entschädigung für Anwaltskosten nicht stattgegeben werden kann, sofern damit zumindest dem Sinne nach um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht wird, da die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass auf den Antrag insoweit nicht einzutreten ist, als damit eine Forderung über den Betrag von Fr. 6'000.- für angeblich bis anhin aufgelaufene Anwaltskosten gegen die Beschwerdegegnerin geltend gemacht wird, weil eine entsprechende Entschädigung nicht Streit- und Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ),
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Oktober 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer