Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_606/2013 KI-generiert

Applicant v. Canton on Legal Aid for Supplementary Benefits Denial

Geschäftsnummer 9C_606/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 trat die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden auf das Gesuch des G.________ um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein. Hiegegen liess G.________ durch seinen Rechtsvertreter Einsprache erheben und gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren ersuchen. Mit Verfügung vom 27. August 2012 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 61 lit. f ATSG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 43 BGG, Art. 64 LTF; Applicant v. Canton on Legal Aid for Supplementary Benefits Denial: In Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Urteil 9C_887/2008 vom 28. November 2008 E. 5), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Amtshilfe Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Ergänzungsleistung Sozialamt gesetzliche Vertretung Einstellung der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to decide that the appeal must be dismissed in a simplified procedure because it is patently ill-founded.

Art. 64 LTF

Although requested by the appellant in section C, the final dispositive only deals with costs and legal aid by waiving fees (Art. 66 al. 1) and dismissing the request for legal aid (which implies the conditions of Art. 64 LTF for granting aid were not met, but Art. 64 LTF itself is not explicitly cited in the final orders 1-4).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited in the reasoning regarding the waiver of court fees, which is then applied in the dispositive order 2.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish admissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding legal aid.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (37)

BGE 149 III 67
Denial of Legal Aid Based on Insufficient Proof of Indigence Despite Social Assistance Receipt
«…2016 vom 11. April 2016 E. 5.5; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.4.1 f.; 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 7.3; 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3; 4A_286/2013 vom 21. August 2013 E. 2.9 am Ende; siehe im Übrigen Urteile 5A_1012/2020 vom 3.…»
RB240020 (2024-10-21) · zh
Denial of Legal Aid Upheld Due to Insufficient Proof of Indigence
«…e 8] genommen wird; vgl. ferner OGer ZH PQ160006 vom 9. Februar 2016 E. 3. und im Zusammenhang mit der Sozialhilfe BGer 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3.). Der Kläger über- sieht ferner, dass die Vorinstanz an der Richtigkeit der fraglichen Bewei…»
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Mandatory Pedagogical Family Support Upheld Against Parental Objection
«…um unentgeltliche Rechtspflege" oder Bestätigung der Sozialhilfe ohne weitere Unterlagen verletzt sein kann (vgl. BGer 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3.; BGer 8C_58/2014 vom 24. September 2014, E. 7.3.; BGer 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015, E.…»
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Appellant's Failure to Prove Indigence for Legal Aid Denial Upheld
«…6 vom 11. April 2016, E. 5.5; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015, E. 3.4.1 f.; 8C_58/2014 vom 24. September 2014, E. 7.3; 9C_606/2013 vom 7. März 2014, E. 2.1.3). Kommt der von Sozialhilfe lebende Gesuchsteller der gerichtlichen Aufforderung, detaillier…»
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Appeal Dismissed: Denial of Free Legal Aid Upheld Due to Insufficient Financial Disclosure
«…dürftigkeit der gesuchstellenden Partei geschlossen werden (vgl. BGer 4A_333/2022 vom 9. No- vember 2022, E. 11.4.1 und 9C_606/2013 vom 7. März 2014, E. 2.1.3). Der Be- schwerdeführer reichte vor Vorinstanz weder Lohnabrechnungen noch eine aktu- elle…»
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Federal Supreme Court Upholds Eviction Despite Tenant Set-Off Claims in Summary Proceedings
«…2016 vom 11. April 2016 E. 5.5; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.4.1 f.; 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 7.3; 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3; 4A_286/2013 vom 21. August 2013 E. 2.9 am Ende; siehe im Übrigen Urteile 5A_2/2020 vom 3. Mä…»
LY220016 (2022-07-11) · zh
Divorce Cost Advance Denial Upheld Due to Lack of Financial Substantiation
«…ohne nähere Einkommens- und Aus- lagenberechnung – nicht ohne Weiteres als "mittellos" im zivilprozessualen Sinne (BGer 9C_606/2013 vom 7. März 2014, E. 2.1.3.). Allerdings reicht ein von den sozialen Diensten aktuelles und unterzeichnetes Budget aus,…»
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«…e selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Pro- zessausgang den Aufwand rechtfertigt (vgl. Urteil des BGer 9C_606/2013 vom 6. März 2014 E. 2.2.1). In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere das Alter, die soziale…»
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«…lichen Angaben und Unterlagen direkt auf die Bedürftigkeit der gesuchstellen- den Person geschlossen werden (vgl. BGer, 9C_606/2013 vom 7. März 2014, E. 2.1.3). Nichts anderes kann für durch Betreibungsämter festgelegte Existenz- minima gelten. Ohne E…»
D-4672/2021 (2022-02-10)
«…e selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Pro- zessausgang den Aufwand rechtfertigt (vgl. Urteil des BGer 9C_606/2013 vom 6. März 2014 E. 2.2.1). In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere das Alter, die soziale…»
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Divorce Litigation Cost Contribution Appeal
«…ohne nähere Einkommens- und Auslagenbe- rechnung – nicht ohne Weiteres als "mittellos" im zivilrechtlichen Sinne (BGer 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3.). Allerdings reicht ein von den sozialen Diensten aktuelles und unterzeichnetes Budget aus,…»
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«…sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (vgl. Urteil des BGer 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.2.1), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Rahmen seines Mehr- fachgesuchs vom 18.…»
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«…sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (vgl. Urteil des BGer 9C_606/2013 vom 6. März 2014 E. 2.2.1). In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere das Alter, die soziale…»
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«…leur soit retourné (cf. arrêts 2C_448/2017 du 24 octobre 2017 consid. 4.4; 8C_58/2014 du 24 septembre 2014 consid. 7.3; 9C_606/2013 du 7 mars 2014 consid. 2.1.3). L'autorité ne peut toutefois pas restreindre de manière formaliste les moyens de preuve…»
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«…e selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Pro- zessausgang den Aufwand rechtfertigt (vgl. Urteil des BGer 9C_606/2013 vom 6. März 2014 E. 2.2.1). In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere das Alter, die soziale…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 9C_606/2013

Urteil vom 7. März 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Obergericht Appenzell Ausserrhoden*

, Landsgemeindeplatz 7c, Fünfeckpalast, 9043 Trogen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden

vom 25. Juni 2013.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 trat die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden auf das Gesuch des G.________ um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein. Hiegegen liess G.________ durch seinen Rechtsvertreter Einsprache erheben und gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren ersuchen. Mit Verfügung vom 27. August 2012 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab.

B. Hiegegen liess G.________ Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm für das Einspracheverfahren vor der Ausgleichskasse die unentgeltliche anwaltliche Vertretung zu gewähren. Ferner stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 25. Juni 2013 wies der Einzelrichter des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und wegen Aussichtslosigkeit ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ beantragen, es sei Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides vom 25. Juni 2013 aufzuheben. Ferner beantragt er u.a. die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen:

1. Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Verbeiständung für das kantonale Verfahren verweigert wurde, gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

;

BGE 133 IV 335

E. 4 S. 338; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2.4). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2. Das kantonale Gericht hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen fehlender Bedürftigkeit und wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

2.1.

2.1.1.

Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (

Art. 29 Abs. 3 BV

;

Art. 61 lit. f ATSG

[SR 830.1]). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (

BGE 128 I 225

E. 2.5.1 S. 232

;

127 I 202

E. 3b S. 205 mit weiteren Hinweisen).

2.1.2.

Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid hat das kantonale Gericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 3. Oktober 2012, am 3. Mai 2013 und am 16. Mai 2013 aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vollständig auszufüllen und zusammen mit den erforderlichen Belegen persönlich unterzeichnet dem Gericht einzureichen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 sei das Formular eingereicht worden, jedoch ohne die unter Ziffer 9 des Formulars erwähnten Beilagen. Daraufhin wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil der Gesuchsteller die unter Ziffer 9 des Formulars geforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte und deshalb insbesondere unbekannt war, ob der Gesuchsteller und dessen Ehefrau irgendwelche Ersparnisse auf Bankkonten im In- oder Ausland besitzen. Damit sei die Mitwirkungspflicht verletzt worden. Unter diesen Umständen könne seine Bedürftigkeit verneint werden.

2.1.3.

Mit dieser Auffassung hat das kantonale Gericht

Art. 29 Abs. 3 BV

und

Art. 61 lit. f ATSG

nicht verletzt. Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt (

BGE 135 I 221

E. 5.1 S. 223 mit Hinweis). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (

BGE 120 Ia 179

E. 3a S. 181 f.). Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneint werden (

BGE 120 Ia 179

E. 3a S. 181 f.).

Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, dringt nicht durch. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezieht, ohne die erforderlichen Angaben und Unterlagen direkt auf die Bedürftigkeit geschlossen werden. Die Vorinstanz hat auch nicht verkannt, dass das Verfahren den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zum Gegenstand hat. Mit dem beanstandeten Hinweis auf die Sozialhilfe zog die Vorinstanz einzig einen Vergleich mit den Ergänzungsleistungen, was die Frage der Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft. Schliesslich steht es den Gerichten frei, für die Abklärung der finanziellen Voraussetzungen einen Fragebogen einzuverlangen.

2.2.

2.2.1.

Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (

BGE 129 I 129

E. 2.3.1 S. 135

;

128 I 225

E. 2.5.3 S. 236; Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.1). Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (SVR 2006 UV Nr. 10 S. 37, U 266/04 E. 1.1.2 [nicht publ. in:

BGE 131 V 483

]).

Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Es ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.2.2.

Das kantonale Gericht betrachtete die vorinstanzliche Beschwerde auch als aussichtslos. Zur Begründung führte es an, im Verfahren vor der Ausgleichskasse betreffend Ergänzungsleistungen stellten sich zunächst noch keine schwierigen Fragen. Vielmehr habe die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 19. Juni 2012 die Ergänzungsleistungen zurzeit nur deshalb abgelehnt, weil der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Gemäss Mitteilung eines Mitarbeiters der Beratungsstelle X.________ weigere sich der Beschwerdeführer, das Formular EL-Anmeldung zu unterschreiben. Der Beschwerdeführer müsse also lediglich seiner Mitwirkungspflicht nachkommen. Im Übrigen handle es sich bis zu jenem Zeitpunkt nur um ein ganz normales Gesuch um Ergänzungsleistungen. Hiefür brauche der Beschwerdeführer keinen Anwalt. Schliesslich mache die Ausgleichskasse zu Recht geltend, der Beschwerdeführer hätte eine allfällige Unterstützung auch bei den Sozialen Diensten der Gemeinde, bei der Pro Infirmis oder bei der Beratungsstelle X.________, die ihn seit Jahren unterstütze, beanspruchen können.

2.2.3.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers lassen die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts weder als willkürlich erscheinen noch die rechtliche Würdigung als verfassungs- oder bundesrechtswidrig erscheinen. Namentlich übersieht der Beschwerdeführer, dass im Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen besteht, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (

BGE 132 V 200

E. 4.1 S. 201). Die Auffassung des kantonalen Gerichts, der Beschwerdeführer hätte sich um eine allfällige Unterstützung bei den Sozialen Diensten der Gemeinde, bei der Pro Infirmis oder bei der Beratungsstelle X.________ melden können, hält im Lichte dieser Rechtsprechung vor Bundesrecht stand, auch wenn der Beschwerdeführer mit einzelnen dieser Stellen Probleme haben sollte. Seine Vorbringen sind daher nicht geeignet, den Schluss der Vorinstanz, die Beschwerde müsse als aussichtslos betrachtet werden, als rechtswidrig zu qualifizieren.

3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren nach

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen. Eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kommt ohnehin nicht in Frage (

BGE 139 II 404

E. 5 S. 418; als Ausnahme vgl.

Art. 43 BGG

).

4. In Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Urteil 9C_887/2008 vom 28. November 2008 E. 5), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird.

Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. März 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer