Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_606/2010 KI-generiert

Appeal Against Denial of Invalidity Pension Upheld

Geschäftsnummer 9C_606/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for an invalidity pension due to a declared disability of 28%, which was denied by the relevant insurance authority. Following this denial, the individual appealed to a social security court, which upheld the original decision, concluding that the applicant was 80% able to work in a suitable capacity. The applicant subsequently sought further judicial review, claiming entitlement to a higher pension and also requested free legal aid, which was denied. The case centers on the assessment of the applicant's working capacity and the determination of the invalidity rate based on medical evidence, which the courts found adequate for their conclusions.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Appeal Against Denial of Invalidity Pension Upheld: Following this denial, the individual appealed to a social security court, which upheld the original decision, concluding that the applicant was 80% able to work in a suitable capacity. The applicant subsequently sought further judicial review, claiming entitlement to a higher pension and also requested free legal aid, which was denied. The case centers on the assessment of the applicant's working capacity and the determination of the invalidity rate based on medical evidence, which the courts found adequate for their conclusions.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Rentenkürzung Sozialversicherungsstreitigkeit Feststellung der Erwerbsfähigkeit Sachverständigengutachten medizinische Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 66 Abs. 1 Satz
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
The article was applied to impose the court costs on the losing party (the appellant).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG

These articles were cited to confirm that the appellant's criticism of the factual findings was inadmissible for the Federal Tribunal's review.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The article was applied to impose the court costs on the losing party (the appellant).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_606/2010

Urteil vom 21. Januar 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 9. Juni 2010.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 das Gesuch der 1957 geborenen S.________ um Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % ablehnte,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von der Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 9. Juni 2010 abwies,

dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu gewähren, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass die Versicherte ferner um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,

dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 16. August 2010 abgewiesen hat,

dass die Vorinstanz die Bestimmungen über die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung unter Hinweis auf die Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben hat, sodass darauf verwiesen wird,

dass das Sozialversicherungsgericht in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf die von der IV-Stelle beigezogene Expertise des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ vom 23. Oktober 2007 festgestellt hat, die Versicherte sei in einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig,

dass die Beschwerdeführerin sich auf eine im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung beschränkt, jedoch nicht vorbringt, die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts zur gesundheitlichen Situation und zum Grad der Arbeitsfähigkeit seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer anderweitigen Bundesrechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt des Weiteren umfassend abgeklärt und seitens der Vorinstanz vollständig festgestellt wurde, weshalb sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin Aktenergänzungen, namentlich die Einholung eines Obergutachtens durch das Sozialversicherungsgericht, ebenso erübrigen wie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle,

dass das kantonale Gericht gestützt auf die ärztlich bescheinigte Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 20 %, welche sich lediglich im häuslichen Aufgabenbereich auswirkt, während die Versicherte weiterhin im bisherigen Ausmass von 70 % einer Vollzeitbeschäftigung als Reinigungskraft arbeiten könnte, einen Invaliditätsgrad von 11 % ermittelt hat, welcher, soweit einer letztinstanzlichen Überprüfung zugänglich (vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), zu keinen Bemerkungen Anlass gibt,

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer