Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_605/2025 KI-generiert

Inadmissibility of subsidiary constitutional complaint regarding employer liability for social security contributions due to insufficient substantiation

Geschäftsnummer 9C_605/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the subsidiary constitutional complaint filed by the appellant and ordered that no court costs be collected, thereby leaving the lower court's refusal to enter upon a request for revision regarding employer liability for social security contributions intact. The dispute arose from a challenge against a cantonal court decision that had rejected an application for revision concerning a compensation order for unpaid old-age and survivors' insurance contributions. The decisive legal basis comprises Art. 52 AHVG regarding employer liability, alongside Art. 113 ff. and Art. 106 odst. 2 BGG governing the strict substantiation requirements for subsidiary constitutional complaints and the prohibition of purely appellate criticism against dismissal decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 52 AHVG, Art. 85 Abs. 1 lit a BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Inadmissibility of subsidiary constitutional complaint regarding employer liability for social security contributions due to insufficient substantiation: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 140 III 115
Swiss v. Italian Insurance Companies: Lugano Convention Jurisdiction in Reinsurance Dispute
BGE 149 III 318
Swiss Company v. Foreign State (Asset Arrest and ICSID Awards)
BGE 147 IV 73
Swiss Federal Supreme Court Upholds Fraud Conviction Based on False Promise of Payment for Sexual Services
BGE 123 V 335
Beneficiary's Appeal Dismissed for Failure to Challenge Procedural Non-Entry Decision
BGE 150 II 346
BGE 151 II 101
dass die geltend gemachte Nichtigkeit (vgl. dazu BGE 151 II 101 E. 3.4.2; 150 II 244 E. 4.2.1) des hier angefochtenen Entscheids zwar (gegebenenfalls) von Amtes wegen zu beachten wäre (Urteil 7B_444/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 2.8.4, zur Publikation vorgesehen), aber ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann,

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_605/2025

Urteil vom 5. November 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Sozialversicherungsamt Schaffhausen,

AHV-Ausgleichskasse,

Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen vom 23. September 2025 (63/2025/32).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. Dezember 2024, mit dem es die Verpflichtung des A.________ zur Zahlung von Fr. 15'209.15 als Schadenersatz im Sinne von Art. 52 AHVG bestätigte,

in das Urteil 9C_147/2025 vom 31. März 2025, mit dem das Bundesgericht auf eine gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2024 gerichtete Beschwerde des A.________ nicht eintrat,

in das Urteil 9F_16/2025 vom 15. Juli 2025, mit dem das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch des A.________ vom 4. Juli 2025, soweit es gegen das Urteil 9C_147/2025 gerichtet war, nicht eintrat,

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. September 2025, mit dem es auf das Revisionsgesuch des A.________ vom 4. Juli 2025, soweit es gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2024 gerichtet war, nicht eintrat,

in die gegen den Entscheid vom 23. September 2025 erhobene Beschwerde vom 27. Oktober 2025 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche rechtlichen Vorschriften (im Sinne von Art. 95 f. BGG) die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3; zur Auseinandersetzung mit Eventualbegründungen BGE 149 III 318 E. 3.1.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 26 E. 1.3),

dass bei einem Nichteintretensentscheid darzulegen ist, weshalb die Vorinstanz auf die bei ihr eingereichte Beschwerde oder auf das in ihre Zuständigkeit fallende Revisionsgesuch hätte eintreten sollen (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),

dass (auch) der hier angefochtene Entscheid die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG betrifft, weshalb angesichts des Streitwerts (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit a BGG) lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage kommt, bei der einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG; vgl. auch Urteil 9C_147/2025 vom 31. März 2025), wofür erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5),

dass das Bundesgericht im Urteil 9F_16/2025 u.a. erkannte, dass die (gemäss Darstellung im Revisionsgesuch) neu aufgefundenen Beweismittel materielle Aspekte betreffen und in diesem Zusammenhang (nur) eine Revision des Entscheids vom 10. Dezember 2024 in Betracht fallen konnte, weshalb es die Sache insoweit an das kantonale Gericht - zur formellen und allenfalls auch materiellen Behandlung - überwies,

dass das kantonale Gericht im hier angefochtenen Entscheid in formeller Hinsicht ausgeführt hat, weshalb es das Revisionsgesuch als verspätet betrachtet hat und darauf nicht eingetreten ist,

dass es zudem - im Sinne einer materiellen Eventualbegründung - dargelegt hat, weshalb es in den mit dem Revisionsgesuch vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismitteln keinen Revisionsgrund erblickt hat und das Gesuch abgewiesen hätte, wenn es darauf eingetreten wäre,

dass der Beschwerdeführer zwar verfassungsmässige Rechte resp. Art. 9, 29 und 29a BV anruft, aber nicht substanziiert darlegt, inwiefern die Vorinstanz bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen diese Rechte verletzt haben soll,

dass er sich im Übrigen darauf beschränkt, pauschal eine Missachtung der bundesgerichtlichen "Zurückverweisung" zu monieren und in appellatorischer Weise, insbesondere durch Wiederholung bereits früher vorgebrachter Behauptungen, Kritik an der vorinstanzlichen Eventualbegründung zu üben,

dass die (Verfassungs-) Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,

dass die geltend gemachte Nichtigkeit (vgl. dazu BGE 151 II 101 E. 3.4.2; 150 II 244 E. 4.2.1) des hier angefochtenen Entscheids zwar (gegebenenfalls) von Amtes wegen zu beachten wäre (Urteil 7B_444/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 2.8.4, zur Publikation vorgesehen), aber ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Dormann