Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_604/2012 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Administrative Court (Disability Insurance Benefits)

Geschäftsnummer 9C_604/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute over disability insurance benefits for an individual who was initially granted a quarter pension for specific periods but later sought an increase to a half pension for one period and a three-quarters pension for another period. The individual contested the decision made by the administrative court, which modified the original decision but did not grant the full pension requested. The applicant requested the court to annul the prior decision and award an indefinite full disability pension as well as legal aid, but the request for legal aid was denied due to the perceived lack of merit in the claims. The court examined the evidence and previous medical evaluations, ultimately finding no substantial grounds to alter the earlier ruling on benefits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 97 BGG; Claimant v. Cantonal Administrative Court (Disability Insurance Benefits): The individual contested the decision made by the administrative court, which modified the original decision but did not grant the full pension requested. The applicant requested the court to annul the prior decision and award an indefinite full disability pension as well as legal aid, but the request for legal aid was denied due to the perceived lack of merit in the claims. The court examined the evidence and previous medical evaluations, ultimately finding no substantial grounds to alter the earlier ruling on benefits.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Somatisierungsstörung Invalidenversicherungsleistungen psychiatrische Beweismittel Versicherungsleistungsanspruch Leistungsberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

8C_182/2019 (2019-06-19)
Claimant v. Invalidity Insurance: Evidentiary Weight of Medical Reports on Entitlement to Benefits
«…achfolgend: MEDAS-Gutachten). Eine gegen den kantonalen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_604/2012 vom 16. November 2012 ab. A.b. Mit Entscheid vom 19. Mai 2015 wies das Kantonsgericht Luzern die IV-Stelle an, auf ein…»
8C_905/2015 (2016-03-16)
Appeal Against Reduction of Accident Invalidity Pension Based on Surveillance and Medical Review
«…. Januar 2004 bis 30. November 2008 eine Dreiviertelsrente zu. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 9C_604/2012 vom 16. November 2012. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2015 hob das Kantonsgericht den Einspracheentscheid der SUVA vom 1…»
8C_348/2014 (2014-11-17)
Insurer's Reduction of Disability Pension Based on Improved Psychological Condition Sends Case for Reassessment
«…. Januar 2004 bis 30. November 2008 eine Dreiviertelsrente zu. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 9C_604/2012 vom 16. November 2012. Am 11. März 2014 hob das Kantonsgericht schliesslich den Einspracheentscheid der SUVA vom 12. Ap…»
9C_262/2013 (2013-06-05)
Invalidity Insurance Office v. Pension Applicant (Disability Assessment and Work Capacity)
«…orderungen an den Beweiswert ärztlicher Bericht verkannt hat noch in willkürliche Beweiswürdigung verfallen ist (Urteil 9C_604/2012 vom 16. November 2012 E. 1) : Der Zweck interdisziplinärer Gutachten ist, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchti…»
9C_617/2012 (2013-03-25)
Secretary Denied Invalidity Pension Despite Chronic Pain and Surgical History
«…orinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung tritt es nicht ein ( BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_604/2012 vom 16. November 2012 E. 1.1 mit Hinweis). 2. Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Vorinstanz hat die…»
9C_556/2012 (2013-02-25)
Swiss Invalidity Insurance v. Former Stone Cutter (Work Capacity Assessment)
«…orinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung tritt es nicht ein ( BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_604/2012 vom 16. November 2012 E. 1.1 mit Hinweis). 2. Der letztinstanzlich eingereichte Bericht des Dr. med. C.________, hat al…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_604/2012

Urteil vom 16. November 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

P.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 11. Juni 2012.

Sachverhalt:

A. Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2010 sprach die IV-Stelle Luzern P.________ für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2000 und vom 1. März 2001 bis 30. November 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.

B. Mit Entscheid vom 11. Juni 2012 änderte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, den mit Beschwerde angefochtenen Einspracheentscheid insoweit ab, als es die IV-Stelle verpflichtete, P.________ ab 1. März 2000 bis 31. Dezember 2003 (mit Ausnahme der Monate Januar und Februar 2001) eine halbe Rente und vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2008 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt P.________, der Entscheid vom 11. Juni 2012 sei aufzuheben und ihm ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine unbefristete ganze Invalidenrente ohne Unterbruch zuzusprechen, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

D. Mit Verfügung vom 5. September 2012 ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren abgewiesen worden.

Erwägungen:

1.

1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), u.a. eine unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen ( BGE 135 V 23 E. 2 S. 25). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG ).

1.1.1 Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist ( BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1; Urteil 9C_769/2012 vom 2. November 2012 E. 1).

1.1.2 Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht verletzt Bundesrecht, namentlich wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat ( BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_161/2009 vom 18. September 2009 E. 1.2 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht prüft die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung grundsätzlich nur, soweit sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird. Auf bloss appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung tritt es nicht ein ( BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_294/2012 vom 7. Mai 2012 E. 3.1).

1.2 Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_624/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 4.1.1 mit Hinweis).

2. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Was er zur Begründung vorbringt, ist indessen nicht stichhaltig:

2.1 Weder hat die Vorinstanz das rheumatologische Teilgutachten des medizinischen Instituts X.________ vom 20. Dezember 2005 aus dem Recht gewiesen, noch hat sie die objektivierten klinischen Befunde als falsch bezeichnet. Vielmehr hat es in somatischer Hinsicht das orthopädische Teilgutachten der MEDAS vom 28. April 2009 als schlüssiger erachtet und daher darauf abgestellt. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern diese Beweiswürdigung unhaltbar ist. Unbestritten hatten dem Rheumatologen des medizinischen Instituts X.________ die bildgebenden Befunde nicht zur Verfügung gestanden. Sodann übersieht er bei seiner Argumentation, dass auch der Orthopäde der MEDAS eine klinische Untersuchung durchgeführt hatte (vgl. zu deren Bedeutung und zur Bedeutung bildgebender Verfahren in der Wirbelsäulen-Diagnostik Alfred M. Debrunner, Orthopädie. Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2002, S. 783 ff., 881; ferner Tilscher/Graf, Die Bedeutung der bildgebenden Verfahren - Röntgen, CT, MRT - in der konservativen Orthopädie und manuellen Medizin, in: Manuelle Medizin 1-2010, S. 16 ff.). Im Weitern hat die Vorinstanz die erwähnten Gutachten nicht miteinander verglichen, sondern deren Schlüssigkeit unter Berücksichtigung der jeweils anderen Expertise beurteilt. Der neu eingereichte ärztliche Bericht, der befundmässig das rheumatologische Teilgutachten des medizinischen Instituts X.________ erhärten soll, ist - soweit überhaupt ein zulässiges Novum - nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig, willkürlich erscheinen zu lassen.

2.2 Mit seinen Vorbringen im Zusammenhang mit der Beweislast in Bezug auf das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens (vgl. etwa SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2) übt der Beschwerdeführer pauschale appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid.

2.3 Weiter ist das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS vom 7. Mai 2009 kein Aktengutachten. Der Beschwerdeführer wurde persönlich durch eine Fachpsychologin befragt und danach vom Experten untersucht. Im Übrigen legt er nicht dar, inwiefern anamnestisch wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sein sollen. Sodann hatte die Vorinstanz in ihrem Rückweisungsentscheid vom 24. Februar 2004 das Gutachten des Dr. med. T.________ vom 22. Mai 2002 nicht als unbrauchbar aus dem Recht gewiesen. Vielmehr erachtete sie aufgrund der Diskrepanz zur Beurteilung der behandelnden Ärzte der ambulanten Dienste des Psychiatriezentrums Y.________ ein Obergutachten als erforderlich. Im Übrigen waren sich nach nicht offensichtlich unrichtiger Feststellung des kantonalen Gerichts die im Verlauf involvierten Ärzte, u.a. auch der psychiatrische Gutachter des medizinischen Instituts X.________, hinsichtlich der Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung einig. Von einer sinngemäss kritiklosen Übernahme dieser Diagnose von Dr. med. T.________ durch den psychiatrischen Experten der MEDAS kann jedenfalls nicht gesprochen werden.

2.4 Sodann verletzt es nicht Art. 97 BGG , dass die Vorinstanz auf das psychiatrische Teilgutachten des medizinischen Instituts X.________ vom 29. November 2005 abgestellt hat, hingegen nicht auf das rheumatologische Teilgutachten vom 20. Dezember 2005 (Urteil 9C_687/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2.2).

2.5 Schliesslich folgt aus der Pflicht der kantonalen Versicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen ( Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ), nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müssen. Vielmehr können sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil 9C_269/2012 vom 6. August 2012 E. 3.1). Wer eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, hat darzulegen oder wenigstens glaubhaft zu machen, welche der nicht explizit behandelten Argumente entscheidwesentlich sein könnten (SVR 2011 AHV Nr. 2 S. 4, 9C_1001/2009 E. 3.2). Dazu genügt nicht, auf die vorinstanzliche Beschwerde zu verweisen oder das dort Vorgebrachte zu wiederholen (vgl. Urteil 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4.1). Das tut indessen der Beschwerdeführer, insbesondere wenn er die fachliche Qualifikation der Gutachter bestreitet und Voreingenommenheit des psychiatrischen Experten geltend macht.

3. Das ebenfalls bestrittene Invalideneinkommen hat die Vorinstanz auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung 2000 des Bundesamtes für Statistik ermittelt, wobei es - praxisgemäss - auf den durchschnittlichen Lohn in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors («Total») abgestellt hat. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass und inwiefern die Voraussetzungen für ein Abweichen von dieser Regel erfüllt sind und richtigerweise der Durchschnittslohn im Bereich "Persönliche Dienstleistungen" heranzuziehen wäre ( BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 483; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347, U 240/99).

4. Die Beschwerde ist unbegründet.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der AHV-Ausgleichskasse Schulesta und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. November 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler