Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_602/2018 KI-generiert

BVG Substitute Institution Contribution Dispute and Default Interest Liability

Geschäftsnummer 9C_602/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company was forcibly registered by the Swiss Pension Plan Guarantee Fund in 2007 to retroactively participate in the mandatory occupational pension scheme, effective from October 1986. The Fund subsequently demanded contributions from the company, which were then enforced through a debt collection order in 2011. A legal objection by the company initially led to the Federal Administrative Court overturning the Fund's ruling in 2014, returning the issue to the Fund for reassessment. In 2016, the Fund reactivated the debt collection for unpaid contributions covering 1987 to 2007, leading to another series of legal proceedings. The Federal Administrative Court eventually ruled in 2018 that the company owed a sum plus interest and certain fees, prompting the company to appeal to the Swiss Federal Tribunal, primarily disputing the payment of interest and arguing procedural missteps.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 60 Abs. 2bis BVG, Art. 33 lit. h VGG, Art. 54 Abs. 4 BVG, Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG; BVG Substitute Institution Contribution Dispute and Default Interest Liability: The Fund subsequently demanded contributions from the company, which were then enforced through a debt collection order in 2011. A legal objection by the company initially led to the Federal Administrative Court overturning the Fund's ruling in 2014, returning the issue to the Fund for reassessment. In 2016, the Fund reactivated the debt collection for unpaid contributions covering 1987 to 2007, leading to another series of legal proceedings. The Federal Administrative Court eventually ruled in 2018 that the company owed a sum plus interest and certain fees, prompting the company to appeal to the Swiss Federal Tribunal, primarily disputing the payment of interest and arguing procedural missteps.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Verzugszinsen Beitragsforderung Zahlung der Leistungen Betreibungsforderung Verantwortlichkeitsklage Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The decision was rendered with a summary justification, referring to the considerations in the appealed decision, as required for the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the federal court proceedings because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

VKL.2023.22 (2024-04-08) · ag
Pension Fund v. Employer: Unpaid Contributions Dispute
«…bs. 1 OR und betragen 5 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2018 vom 30. Januar 2019, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019, E. 3.2.4). Von Ver- zugszinsen dürfen keine Verzugszinsen erhoben werden (Art. 105 Abs. 3 OR; Urte…»
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«…gemäss Art. 104 OR – auch vor dem Hinter- grund der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des BGer 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.4) – grundsätzlich nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, d…»
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«…ch diese nach Art. 104 Abs. 1 OR und betragen 5 % (Urteile des Bundesgerichts 9C_108/2018 vom 30. Ja- nuar 2019 E. 4.2; 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.4). 3.5.3. Für die Zahlungsfristen und Verzugszinsen verweist die Klägerin auf Ziff. 4 des…»
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«…bs. 1 OR und betragen 5 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2018 vom 30. Januar 2019, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019, E. 3.2.4). 3.5.3. Für die Zahlungsfristen und Verzugszinsen verweist die Klägerin auf Ziff. 4 des…»
VKL.2021.26 (2022-04-21) · ag
Pension Fund v. Employer: Unpaid Contributions and Costs Awarded
«…bs. 1 OR und betragen 5 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2018 vom 30. Januar 2019, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019, E. 3.2.4). Von Ver- zugszinsen dürfen keine Verzugszinse erhoben werden (Art. 105 Abs. 3 OR; Urtei…»
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Invalidity Insurance Pension Claim and Retroactive Assessment of Subsequent Carcinoma
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_602/2018

Urteil vom 29. Januar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance,

Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 5. Juli 2018 (A-5189/2017).

Sachverhalt:

A. A.a. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung) schloss die A.________ AG mit Verfügung vom 16. Juli 2007 zur Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Oktober 1986 zwangsweise an (bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 3. Dezember 2008). In der Folge stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin Beitragsleistungen in Rechnung, welche sie am 27. Oktober 2011 in Betreibung setzte. Den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte sie mit Verfügung vom 4. November 2011. Diese hob das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin auf und wies die Angelegenheit an die Auffangeinrichtung zurück (Entscheid vom 5. März 2014).

A.b. Am 16. September 2016 setzte die Auffangeinrichtung die Forderung für die ausstehenden Beiträge der Jahre 1987 bis 2007 erneut in Betreibung (Zahlungsbefehl vom 19. September 2016). Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 beseitigte sie den von der A.________ AG eingereichten Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 217'331.67 und auferlegte dieser Kosten von Fr. 450.-.

B. Dagegen erhob die A.________ AG Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 5. Juli 2018 teilweise guthiess. Sie verpflichtete die A.________ AG zur Bezahlung von Fr. 155'906.90 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 151'217.50 seit 16. September 2016 und Gebühren von gesamthaft Fr. 150.-. Betreffend den Verzugszins vor dem 16. September 2016 wies es die Sache zur Neuberechnung an die Auffangeinrichtung zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. Die A.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei zu erkennen, dass sie keinen Verzugszins bis 14. Juli 2017 schulde, eventualiter sei ein solcher für den Zeitraum vom 20. Februar 2016 bis 16. September 2016 auf 1 % festzusetzen. Subeventualiter sei die Streitsache zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellungen und Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht die A.________ AG um aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit wie auch jene der Vorinstanz ( BGE 136 V 7 E. 2 S. 9; Urteil 9C_250/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 1) sowie die übrigen Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen; Urteil 9C_908/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 2).

1.1. Die Auffangeinrichtung ist zum Erlass von Beitragsverfügungen befugt ( Art. 60 Abs. 2bis BVG ; Urteil 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 E. 1.1). Dagegen ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ( Art. 33 lit. h VGG i.V.m. Art. 54 Abs. 4 BVG und Art. 1 Abs. 2 lit. e VwVG ). Gegen einen solchen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts - vorbehältlich hier nicht interessierender Ausnahmen - kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden ( Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG ; Urteil 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 E. 1.2).

1.2. Im angefochtenen Entscheid wird bestimmt, die Beschwerdeführerin schulde der Beschwerdegegnerin Fr. 155'906.90 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 151'217.50 seit 16. September 2016 und Gebühren von gesamthaft Fr. 150.-. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit betreffend Verzugszins bis zum 16. September 2016 an die Beschwerdegegnerin zurück, wobei den Erwägungen, auf die das Dispositiv verweist, zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin solche ab 27. Oktober 2011 zu bezahlen hat. Formell handelt es sich zwar teilweise um einen Rückweisungsentscheid, dieser dient aber nur noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, weshalb es sich materiell insgesamt um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handelt ( BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden ( BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob das Bundesverwaltungsgericht Bundesrecht verletzte, indem es ab 27. Oktober 2011 eine Verzugszinspflicht der Beschwerdeführerin von 5 % erkannte.

3.1. Zum streitigen Verzugszins erwog die Vorinstanz insbesondere, gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; nachfolgend: Vo Auffangeinrichtung) und Art. 12 Abs. 2 BVG habe ein Arbeitgeber solche bei einem rückwirkenden Zwangsanschluss für geschuldete Beiträge zu bezahlen. Im zuvor ergangenen Entscheid vom 5. März 2014 sei bestimmt worden, dass Verzugszinsen ab Datum einer schriftlichen Mahnung verlangt werden könnten. Eine solche finde sich aber nicht in den Akten, weshalb die Beschwerdeführerin Verzugszinsen erst nach dem ersten Zahlungsbefehl (27. Oktober 2011) schulde.

3.2.

3.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die Vorinstanz nicht mit der von ihr geltend gemachten Nichtigkeit der Verfügung vom 4. November 2011 auseinandergesetzt habe.

Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Verfügung vom 14. Juli 2017. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verfügung vom 4. November 2011 noch irgendwelche Bedeutung zukommt. Insbesondere hat die Vorinstanz betreffend den Beginn der Verzugszinspflicht nicht an letzterer angeknüpft, sondern am Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2011. Es war somit nicht notwendig, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin befasste ( BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65).

3.2.2. Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass sich die Vorinstanz nicht mit Art. 66 Abs. 2 BVG , der als Kann-Vorschrift ausgestaltet sei, hinreichend auseinandergesetzt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verzugszinspflicht im Wesentlichen auf Art. 3 Abs. 2 Vo Auffangeinrichtung und Art. 12 Abs. 2 BVG gestützt. Dem angefochtenen Entscheid kann somit entnommen werden, welche Überlegungen - die als solche nicht angefochten worden sind und sich diesbezügliche Weiterungen daher erübrigen (vgl. E. 2 vorne) - ihm zugrunde liegen. Es ist somit auch in diesem Punkt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.

3.2.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sofern ein Verzugszins nicht einfach ausgerechnet und liquide dargelegt werden könne, müsse das Gemeinwesen eine Verzugszinsverfügung erlassen. Diese Voraussetzung sei ab dem 14. Juli 2017 erfüllt gewesen. Sie schulde somit erst ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins.

Damit legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb im vorliegenden Fall der Verzugszins nicht einfach ausgerechnet werden konnte. Zudem setzt sie sich auch mit der vorinstanzlichen Erwägung (E. 3.4.3) nicht hinreichend auseinander, ein Schuldner habe auch dann Verzugszins zu zahlen, wenn er im Zeitpunkt des Verzugseintritts von seiner Zahlungspflicht oder deren Höhe keine Kenntnis hatte. Die Beschwerdeführerin kommt damit der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht nach. Auf dieses Vorbringen ist nicht weiter einzugehen (E. 2 hiervor).

3.2.4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Höhe des Verzugszinssatzes von 5 %.

Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet ein Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung sämtliche Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen. Der Zinssatz wird in erster Linie nach den von den Parteien im Pensionsvertrag getroffenen Vereinbarungen und ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Verzugszinsen ( Art. 102 ff. OR ) festgelegt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 106/03 vom 26. August 2004 E. 4.1; Rémy Wyler, in: BVG und FZG, Handkommentar, 2010, N. 41 zu Art. 11 BVG ). Gemäss den ab 1. Januar 2016 gültigen Kostenreglementen der Auffangeinrichtung beträgt der Verzugszins ab Fälligkeit der Beiträge 5 %. Zuvor war der Verzugszins in den Kostenreglementen nicht geregelt, womit sich der Verzugszins nach den Bestimmungen des Obligationenrechts richtet. Danach beläuft sich dieser ebenfalls auf 5 % ( Art. 104 Abs. 1 OR ). Der von der Vorinstanz festgesetzte Verzugszinssatz ist daher nicht zu beanstanden.

3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt wird.

4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Möckli