Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_602/2017 KI-generiert

Pension Termination for Syndromal Complaints Under Transitional IVG Provisions

Geschäftsnummer 9C_602/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute over the reinstatement of a half disability pension that had been originally granted and confirmed multiple times over the years. The individual, born in 1964, received a half pension starting in 1998, but in 2013, the relevant authority initiated a review process that ultimately led to the cancellation of the pension in 2015. The decision to revoke the pension was contested in court, and although an intermediate ruling allowed for further administrative consideration, the authority ultimately upheld the pension cancellation in 2017. The individual then filed a complaint regarding the legality of the pension's termination and the applied criteria under recent legislative changes, which established specific conditions for reviewing payments related to unclear medical diagnoses.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 7 ATSG; Pension Termination for Syndromal Complaints Under Transitional IVG Provisions: The individual, born in 1964, received a half pension starting in 1998, but in 2013, the relevant authority initiated a review process that ultimately led to the cancellation of the pension in 2015. The decision to revoke the pension was contested in court, and although an intermediate ruling allowed for further administrative consideration, the authority ultimately upheld the pension cancellation in 2017. The individual then filed a complaint regarding the legality of the pension's termination and the applied criteria under recent legislative changes, which established specific conditions for reviewing payments related to unclear medical diagnoses.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Einstellung der Rente halbe Invalidenrente Übergangsvorschriften Invaliditätsgrad Fristen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

VBE.2024.433 (2025-10-10) · ag
Disability Pension Revocation and Reduction Due to Questionable Psychiatric Incapacity
«…ie Rente anzupassen resp. aufzuheben gedenkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_125/2019 vom 13. August 2019 E. 2.2.3; 9C_602/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 3.2.2). Nach gefestigter Rechtsprechung kann denn auch eine Be- schwerdeinstanz eine revisions…»
IV.2021.230 (2023-04-06) · sg
Appeal Dismissed: Retroactive Discontinuation of Disability Benefits Upheld
«…8C_286/2015 E. 3.2.2; wobei nicht von Belang ist, unter welchem Titel, vgl. Bundesgerichtsurteil vom 27. Dezember 2017, 9C_602/2017 E. 3.2.2, und wobei die substituierte Begründung in jedem möglichen Verhältnis unter den in Betracht fallenden Rückkomm…»
IV.2021.230 (2023-04-06) · sg
Discontinuation of Disability Benefits Upheld Post-2014 Review
«…8C_286/2015 E. 3.2.2; wobei nicht von Belang ist, unter welchem Titel, vgl. Bundesgerichtsurteil vom 27. Dezember 2017, 9C_602/2017 E. 3.2.2, und wobei die substituierte Begründung in jedem möglichen Verhältnis unter den in Betracht fallenden Rückkomm…»
9C_208/2020 (2020-05-14)
Occupational Benefits Foundation Pension Following Cessation of Disability Insurance Pension
«…mit Entscheid vom 3. August 2017 ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid resp. die Rentenaufhebung mit Urteil 9C_602/2017 vom 27. Dezember 2017. A.________ bezog von der Stiftung B.________ eine halbe Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge.…»
BV.2018.8 (2020-02-04) · sg
Disability Pension Reinstatement Claim Dismissed Due to Insufficient Disability Rating
«…ericht (Entscheid vom 3. August 2017, IV 2015/19, act. G 1.3) als auch vom Bundesgericht (Urteil vom 27. Dezember 2017, 9C_602/2017, act. G 1.4) bestätigt. A.b. Die Gemeinschaftsstiftung der B.___ stellte die seit 1. Dezember 1999 vom Versicherten be…»
BV.2018.8 (2020-02-04) · sg
Collective Foundation Pension Reinstatement Denial
«…ericht (Entscheid vom 3. August 2017, IV 2015/19, act. G 1.3) als auch vom Bundesgericht (Urteil vom 27. Dezember 2017, 9C_602/2017, act. G 1.4) bestätigt. A.b. Die Gemeinschaftsstiftung der B.___ stellte die seit 1. Dezember 1999 vom Versicherten be…»
IV.2017.98 (2019-11-08) · sg
Discontinuation of Disability Benefits Following Whiplash Injury Review
«…n Zeitpunkt der Einleitung der ordentlichen Rentenrevision abgestellt (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Dezember 2017, 9C_602/2017 E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer der Rentenrevisionsfragebogen im Juni 2013 zugestellt worden (…»
IV.2017.98 (2019-11-08) · sg
Disability Pension Cessation Due to Whiplash and Somatization Disorder
«…n Zeitpunkt der Einleitung der ordentlichen Rentenrevision abgestellt (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Dezember 2017, 9C_602/2017 E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer der Rentenrevisionsfragebogen im Juni 2013 zugestellt worden (…»
8C_125/2019 (2019-08-13)
Revision and Cessation of Half-Invalidity Pension for Somatoform Pain Disorder
«…nie von Relevanz gewesen seien, stünden der Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG nicht entgegen (vgl. auch Urteil 9C_602/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 3.2.2 und E. 3.3.2). Dem ist angesichts der nicht zu beanstandenden Erwägungen des kantonalen…»
9C_276/2017 (2018-04-23)
Claimant v. IV-Office (Work Capacity Assessment and Invalidity Pension Denial)
«…el nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat ( BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_602/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 1). 3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundlagen zu den Begriffen der Invalidität ( A…»
9C_78/2017 (2018-01-26)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Termination of Disability Pension Due to Health Improvement
«…el nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat ( BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_602/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 1). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz die am…»
IV.2015.192 (2017-08-03) · sg
Disability Insurance Benefits Termination Upheld Based on New Medical Assessment
«…ersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. August 2017, IV 2015/192). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2017. Entscheid Versicherungsgericht, 03.08.2017 Entscheid vom 3. August 2017 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Ver…»
IV.2015.192 (2017-08-03) · sg
Disability Benefits Termination Upheld Despite Jurisprudence Change
«…ersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. August 2017, IV 2015/192). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2017. Entscheid Versicherungsgericht, 03.08.2017 Entscheid vom 3. August 2017 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Ver…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_602/2017

Urteil vom 27. Dezember 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 3. August 2017 (IV 2015/192).

Sachverhalt:

A. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach dem 1964 geborenen A.________ mit Verfügung vom 10. Dezember 1999 eine halbe Invalidenrente ab 1. April 1998 zu. Mit Mitteilungen vom 12. Februar 2001, 2. März 2004 und 8. Januar 2008 bestätigte sie jeweils einen unveränderten Anspruch. Im Januar 2013 leitete die Verwaltung erneut ein Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 28. August 2013 hob sie die Rente auf. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 28. August 2013 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 9. April 2014). Diese hob die Rente nach weiteren Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 28. Mai 2015 auf Ende Juni 2015 auf.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. August 2017 ab.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 3. August 2017 und der Verfügung vom 28. Mai 2015 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist ( BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1).

2. Die Vorinstanz hat dem Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes (ABI) vom 27. Januar 2015 Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten festgestellt. Weiter ist sie von einem Leiden im Sinne der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nachfolgend: SchlBest.; AS 2011 5670 f.) ausgegangen. Den Invaliditätsgrad hat sie auf höchstens 35 % festgelegt. Folglich hat sie die Rentenaufhebung bestätigt.

Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Rentenaufhebung mit Blick auf die SchlBest. zulässig ist.

3.

3.1. Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind (lit. a Abs. 1 SchlBest.). Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (lit. a Abs. 4 SchlBest.).

Vom Anwendungsbereich des lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG sind laufende Renten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich solche von unklaren Beschwerden trennen, können die SchlBest. auf letztere Anwendung finden ( BGE 140 V 197 E. 6.2.3 S. 200).

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er zum "Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet" wurde, die Rente bereits länger als 15 Jahre bezogen habe.

3.2.2. Wohl ist der Beginn des Rentenanspruchs Ausgangspunkt für die Dauer des Rentenbezugs ( BGE 140 V 15 E. 5.2 S. 17; 139 V 442 E. 4.3 S. 450), weshalb in concreto eine Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. unzulässig ist, wenn die Überprüfung des Rentenanspruchs erst nach dem 31. März 2013 eingeleitet wurde. Aus dem Revisionsfragebogen, den der Versicherte mit dem 21. Januar 2013 datierte, geht indessen klar hervor, dass die Verwaltung die Überprüfung bereits im Januar 2013 einleitete. Anders als der Beschwerdeführer und das kantonale Gericht anzunehmen scheinen, ist in dieser Konstellation nicht von Belang, unter welchem Titel die Verwaltung später die Rente anzupassen resp. aufzuheben gedenkt. Nach gefestigter Rechtsprechung kann denn auch eine Beschwerdeinstanz eine revisions- oder wiedererwägungsweise (vgl. Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG ) verfügte Rentenherabsetzung resp. -aufhebung erstmals gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. schützen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2 mit Hinweisen). Weshalb es mit Blick auf die SchlBest. der Einleitung eines "neuen" spezifischen Überprüfungsverfahrens bedürfen sollte, leuchtet nicht ein und wird auch in der Beschwerde nicht dargelegt. Aus der Rechtsprechung von BGE 140 V 15 E. 5.3 S. 18 ff., wonach bei Revisionsverfahren, welche noch vor Inkrafttreten der 6. IV-Revision eingeleitet wurden, der 1. Januar 2012 fiktiven Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der massgebenden Rentenbezugsdauer bildet, lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Die Vorinstanz ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Rentenüberprüfung vor Ablauf der 15-jährigen Rentenbezugsdauer eingeleitet wurde.

3.3.

3.3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, aufgrund der somatischen Einschränkungen im Revisionszeitpunkt seien die SchlBest. nicht anwendbar, und das kantonale Gericht habe das entsprechende Vorbringen nicht geprüft.

3.3.2. Die Vorinstanz befasste sich in E. 3.2 des angefochtenen Entscheids mit der Zulässigkeit der Rentenrevision nach lit. a Abs. 1 SchlBest. im Hinblick auf den Gesundheitszustand insbesondere bei Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.1.2 S. 569), und diesbezüglich war auch eine sachgerechte Anfechtung möglich. Daher kann von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör keine Rede sein (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).

Im hier interessierenden Zusammenhang hat das kantonale Gericht festgestellt, dass die somatischen Befunde (multiple muskuläre Verkürzungen im Becken- und Beinbereich) weder bei der Zusprache noch bei der Aufhebung der Rente einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten hatten. Inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleibt (E. 1). Da die somatischen Befunde folglich auch für den Rentenanspruch nie von Relevanz waren, stehen sie der Anwendung der SchlBest. nicht entgegen (vgl. E. 3.1). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Dezember 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann