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9C_601/2024 KI-generiert

Withdrawal of Compulsory Health Insurance Appeal Due to Mootness

Geschäftsnummer 9C_601/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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in die Beschwerde vom 22. Oktober 2024 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 19. September 2024, in das Schreiben des Versicherten vom 28. Januar 2025, in welchem um Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit ersucht wird,

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 64 LTF; Withdrawal of Compulsory Health Insurance Appeal Due to Mootness: Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Versicherungspflicht Krankenversicherungskosten Verwaltungskosten Gesundheitsbezogene Angaben Versicherungsleistungsentzug Versicherungsentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The appeal is dismissed as having become devoid of purpose, based on this procedural provision.

Art. 64 LTF

The applicant's request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) becomes moot due to the outcome of the proceedings, referencing the principles governing such requests.

Art. 66 Abs. 2 BGG

The decision not to levy court costs is based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_601/2024

Verfügung vom 14. Februar 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Visana AG,

Rechtsdienst,

Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 19. September 2024 (VG.2024.00033).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Oktober 2024 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 19. September 2024,

in das Schreiben des Versicherten vom 28. Januar 2025, in welchem um Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit ersucht wird,

in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2025, worin sie die Auffassung teilt, dass das Verfahren abgeschrieben werden könne,

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 9C_480/2022 vom 29. August 2024; zur Publikation vorgesehen) den Anspruch des Beschwerdeführers anerkannt hat,

dass die Parteien übereinstimmend die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit beantragen,

dass das vorliegende Verfahren somit in Anwendung von

Art. 32 Abs. 2 BGG

durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist,

dass es sich rechtfertigt, in Anwendung von

Art. 66 Abs. 2 BGG

auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten,

dass aufgrund des mutmasslichen Prozessausgangs (

BGE 125 V 373

E. 2a, vgl. auch Verfügung 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 1.2) die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen hat,

dass damit der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,

dass die Sache für die Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zurückzuweisen ist (vgl. Urteil 1C_263/2022 vom 5. März 2024 E. 2.2 und Verfügung 5A_516/2018 vom 3. Dezember 2019, letztere mit Hinweis auf

BGE 91 II 146

E. 3),

erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zurückgewiesen.

5. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Stadelmann

Der Gerichtsschreiber: Nabold