Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_601/2012 KI-generiert

Insured's 30% Disability Insufficient for BVG Pension in Accident Case

Geschäftsnummer 9C_601/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1960 who has been receiving an invalidity pension based on a one-third incapacity since June 1, 2008, following an accident in July 2004. He sought additional invalidity benefits from a pension fund, claiming the right to an annual pension due to his condition. However, the administrative court of the canton of Bern rejected his claim, stating that the minimum invalidity degree required for such benefits under relevant legislation is 40%. The court noted that although the individual was assessed with a 30% invalidity level, he did not meet the threshold necessary to qualify for additional payments, as his health issues predominantly stemmed from the accident. The decision was reaffirmed, emphasizing that the pension fund's regulations were clearly defined and did not allow for benefits below this invalidity threshold.

Legislator-Regeste

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Art. 23 lit. a BVG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Insured's 30% Disability Insufficient for BVG Pension in Accident Case: He sought additional invalidity benefits from a pension fund, claiming the right to an annual pension due to his condition. However, the administrative court of the canton of Bern rejected his claim, stating that the minimum invalidity degree required for such benefits under relevant legislation is 40%. The court noted that although the individual was assessed with a 30% invalidity level, he did not meet the threshold necessary to qualify for additional payments, as his health issues predominantly stemmed from the accident. The decision was reaffirmed, emphasizing that the pension fund's regulations were clearly defined and did not allow for benefits below this invalidity threshold.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Invalidenrente der Unfallversicherung Leistungsanspruch Versicherer obligatorische Vorsorge Invaliditätsgrad Leistungskürzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal is disposed of using the simplified procedure because it is manifestly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Costs are imposed on the losing appellant as per the outcome of the case.

Art. 95 lit. a BGG

Mentioned in conjunction with Art. 97 Abs. 1 BGG concerning the review of factual findings, although the appeal was ultimately rejected on substantive grounds (Art. 23 lit. a BVG context).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_601/2012

Urteil vom 28. September 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

L.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Hansulrich Weber,

Beschwerdeführer,

gegen

BVG-Sammelstiftung Swiss Life,

General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 28. Juni 2012.

In Erwägung,

dass es die BVG-Sammelstiftung Swiss Life mit Schreiben vom 28. Juni 2011 und 2. März 2012 abgelehnt hat, dem 1960 geborenen L.________, der gemäss Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 14. Mai 2008 seit 1. Juni 2008 für die Folgen eines Unfalls vom 10. Juli 2004 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von einem Drittel bezieht, Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge auszurichten,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von L.________ eingereichte Klage, mit welcher er hatte beantragen lassen, die BVG-Sammelstiftung Swiss Life sei zu verpflichten, ihm ab 3. September 2010 eine Invalidenrente von jährlich Fr. 14'939.-, eventuell in gerichtlich zu bestimmender Höhe, zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. September 2010 auf den nachzuzahlenden Betreffnissen, zu bezahlen, mit Entscheid vom 28. Juni 2012 abgewiesen hat,

dass L.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern lässt,

dass die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 23 lit. a BVG festgehalten hat, dass eine Invalidenrente nach BVG einen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % voraussetzt, wobei der Invaliditätsbegriff mit demjenigen, der in der Invalidenversicherung gilt, übereinstimmt, während in der weitergehenden Vorsorge ein abweichender Invaliditätsbegriff zulässig ist,

dass das kantonale Gericht ferner unter Berufung auf das vorliegend anwendbare Reglement der Beschwerdegegnerin in der ab 1. Oktober 1989 gültig gewesenen Fassung dargelegt hat, auch in der weitergehenden Vorsorge gelte der nämliche Invaliditätsbegriff wie in der Invalidenversicherung,

dass der von der Invalidenversicherung ermittelte, gerichtlich bestätigte Invaliditätsgrad von 30 % für die Vorsorgeeinrichtung wohl nicht verbindlich sei, aber auf umfangreichen Abklärungen beruhe und zu keiner Überprüfung Anlass gebe,

dass reglementarische Leistungen der Vorsorgeeinrichtung bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25 % in Betracht fielen, bei einem Versicherungsfall nach UVG indessen kein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % bestehe,

dass die Invalidität im vorliegenden Fall zum überwiegenden Teil auf Gesundheitsschäden beruhe, die sich der Versicherte beim Unfall vom 10. Juli 2004 zugezogen hat,

dass die unfallkausalen Kniebeschwerden im Sinne von Art. 23 lit. a BVG Ursache der Arbeitsunfähigkeit bildeten, welche zur Invalidität geführt hat, weshalb kein Anspruch auf Leistungen aus der weitergehenden Vorsorge bestehe,

dass aufgrund der massgebenden Stellungnahmen der Gutachter Dres. med. H.________ und U.________ (vom 4. November 2008) sowie des Dr. med. A.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (vom 18. August 2010) eine volle Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben sei,

dass den Erwägungen des Verwaltungsgerichts in allen Teilen beizupflichten ist,

dass auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist, soweit er sich mit medizinischen Aspekten des Falls und der Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinandersetzt, handelt es sich dabei doch um Tatfragen, mit welchen sich das Bundesgericht nur zu befassen hätte, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig festgestellt hätte (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ), was hier nicht geltend gemacht wird und schon gar nicht zutrifft,

dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was den vorinstanzlichen Entscheid als bundesrechtswidrig ( Art. 95 lit. a BGG ) erscheinen lassen könnte, der Versicherte vielmehr verkennt, dass gemäss Art. 9 Abs. 1 des ab 1. Oktober 1989 gültig gewesenen Reglements der Beschwerdegegnerin bei nach UVG versicherten Unfällen bei einer Erwerbsunfähigkeit von weniger als 40 % kein Invalidenrentenanspruch besteht,

dass ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % im Sinne der IV, wie von Art. 23 lit. a BVG für den Rentenanspruch vorausgesetzt, entgegen den Ausführungen des Versicherten mit Blick auf die von der Vorinstanz verbindlich festgestellte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht vorliegt,

dass das anwendbare Reglement der BVG-Sammelstiftung Swiss Life verständlich formuliert ist und keine Grundlage für eine erfolgreiche Berufung auf die Unklarheitsregel und damit einen Rentenanspruch entgegen dem Wortlaut der reglementarischen Bestimmungen bildet,

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ),

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, sodass sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer