Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_600/2016 KI-generiert

Social Security Insurer Appeal Dismissed for Lack of Demonstrable Irreparable Harm in Interim Decision Challenge

Geschäftsnummer 9C_600/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the social insurance court regarding a disability insurance claim. The individual challenged a previous ruling that had initially accepted part of their complaint and ordered a reassessment by the relevant authority. The appellant subsequently filed an appeal against this interim decision, seeking to contest it before the higher court. However, the appeal was deemed inadmissible due to the absence of conditions necessary for appealing an interim decision under the applicable law, specifically that it must result in an irreparable disadvantage or lead to a significant saving in terms of time or costs. As a result, the court did not accept the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 42 BGG; Social Security Insurer Appeal Dismissed for Lack of Demonstrable Irreparable Harm in Interim Decision Challenge: The individual challenged a previous ruling that had initially accepted part of their complaint and ordered a reassessment by the relevant authority. The appellant subsequently filed an appeal against this interim decision, seeking to contest it before the higher court. However, the appeal was deemed inadmissible due to the absence of conditions necessary for appealing an interim decision under the applicable law, specifically that it must result in an irreparable disadvantage or lead to a significant saving in terms of time or costs. As a result, the court did not accept the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Sozialversicherungsleistungen Versicherungsträger vereinfachtes Verfahren nicht wiedergutzumachender Nachteil Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Wertpapierausgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG

Used to declare non-admittance (non-entrée en matière) for the appeal in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay court costs.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility criterion for the appeal against the interlocutory decision, which dictates the outcome, although the direct legal basis for non-admission is Art. 108 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_600/2016

Urteil vom 27. September 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. August 2016.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. August 2016, mit welchem die Beschwerde des A.________ in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 8. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wurde, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch verfüge,

in die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ vom 13. September 2016,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263),

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben sind ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.),

dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, inwiefern ihm durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483 f.) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ; siehe dazu statt vieler: Urteil 8C_114/2014 vom 11. Februar 2014 mit Hinweisen; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG ),

dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (vgl. dazu Urteil 8C_517/2014 vom 17. Juli 2014 mit weiteren Hinweisen), weshalb eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheides entfällt (vgl. auch BGE 139 V 99 mit Hinweisen),

dass dem Beschwerdeführer gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird, wobei er die geltend gemachten Rügen dennzumal wird vorbringen können,

dass aus diesen Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; vgl. statt vieler Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit Hinweis),

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. September 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner