Attorney's Fee Compensation in Invalidity Insurance Proceeding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute regarding the provision of free legal assistance within the context of disability insurance in the canton of Zurich. A lawyer was appointed to represent a client and was initially compensated 1,200 CHF for his services. The decision related to the client's entitlement to disability benefits was appealed and led to the reversal and remanding of the compensation determination back to the insurance office for reconsideration. Subsequently, the lawyer sought a higher compensation amount of 2,026.50 CHF, but the social insurance court dismissed his appeal. The lawyer then filed a complaint to the Federal Tribunal, requesting the annulment of the lower court's decision and a reassessment of his compensation claim. The legal proceedings center around the interpretation of whether the social insurance court's decision constituted a conclusive end to the matter or merely a preliminary ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a oder, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Attorney's Fee Compensation in Invalidity Insurance Proceeding: A lawyer was appointed to represent a client and was initially compensated 1,200 CHF for his services. The decision related to the client's entitlement to disability benefits was appealed and led to the reversal and remanding of the compensation determination back to the insurance office for reconsideration. Subsequently, the lawyer sought a higher compensation amount of 2,026.50 CHF, but the social insurance court dismissed his appeal. The lawyer then filed a complaint to the Federal Tribunal, requesting the annulment of the lower court's decision and a reassessment of his compensation claim. The legal proceedings center around the interpretation of whether the social insurance court's decision constituted a conclusive end to the matter or merely a preliminary ruling.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible in a simplified procedure because it was obviously inadmissible.
Used to impose the (reduced) court costs on the appellant who lost the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_600/2014
Urteil vom 24. September 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich ,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltlicher Rechtsbeistand; Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2014.
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 4. März 2014 ernannte die IV-Stelle des Kantons Zürich Rechtsanwalt A.________ mit Wirkung vom 27. September 2013 bis zum Erlass der materiellen Verwaltungsverfügung vom 10. Februar 2014 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von B.________ und setzte die Entschädigung auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest. Eine gegen die Verfügung vom 10. Februar 2014 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Mai 2014 in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese über den Leistungsanspruch neu verfüge.
B. Gegen die Verfügung betreffend unentgeltliche Verbeiständung vom 4. März 2014 erhob Rechtsanwalt A.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte deren Aufhebung insofern, als ihm eine Entschädigung von Fr. 2'026.50 zuzusprechen sei. Mit einem weiteren Entscheid vom 30. Mai 2014 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nicht auf die Beschwerde ein.
C. Hiegegen führt Rechtsanwalt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung seiner Beschwerde.
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Ebenfalls zulässig ist nach Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die Beschwerde in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
2.
2.1. Damit der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG qualifiziert werden kann, muss er das Verfahren vor der ersten Instanz abschliessen. Befindet das kantonale Gericht über einen Zwischenentscheid einer unteren Instanz, so stellt der Rechtsmittelentscheid regelmässig ebenfalls einen Zwischenentscheid dar. Mit einem solchen Entscheid wird nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig entschieden, sondern nur über einen einzelnen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid. Anders wäre lediglich zu entscheiden, wenn durch den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ein Zwischenentscheid der ersten Instanz umgestossen und das Verfahren vor erster Instanz damit abgeschlossen würde ( BGE 139 V 604 E. 2.1 S. 606; 139 V 600 E. 2.1 S. 602; 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; Urteil 8C_699/2009 vom 22. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 V 156 , aber in: SVR 2011 IV Nr. 16 S. 41).
2.2. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid vom 30. Mai 2014 hat das vor der IV-Stelle hängige Verfahren, in welchem zur Hauptsache die Zusprechung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung zur Diskussion steht, nicht abgeschlossen. Der angefochtene Entscheid stellt demnach keinen Endentscheid, sondern einen Zwischenentscheid dar ( BGE 139 V 604 E. 2.2 S. 607 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt weder überzeugende Gründe für eine Praxisänderung ( BGE 137 V 282 E. 4.2 S. 291 f. mit Hinweisen) vor, noch sind solche (anderweitig) ersichtlich.
3. Als Zwischenentscheid ist der kantonale Entscheid vom 30. Mai 2014 nur unter den in Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG genannten Voraussetzungen (vgl. E. 1 hievor) anfechtbar.
3.1. Eine Berufung auf die Prozessvoraussetzung gemäss lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG fällt von vornherein ausser Betracht, weil eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Entscheid über die Höhe der Entschädigung im Verwaltungsverfahren über den zur Hauptsache streitigen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung nichts aussagen würde und in diesem Punkt deshalb auch bei einer Beschwerdegutheissung nicht zu einem Endentscheid führen könnte.
3.2. Nach der Rechtsprechung bewirkt die Kosten- und Entschädigungsregelung in einem Zwischenentscheid (vorliegend in der Verfügung vom 4. März 2014) in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 139 V 604 E. 3.1 und 3.2 S. 607). Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, inwiefern dies hier anders sein sollte. Zwar trifft zu, dass die Höhe der Entschädigung für die vom 27. September 2013 bis zum 10. Februar 2014 getätigten Bemühungen in der von der Verwaltung neu zu erlassenden materiellen Verfügung nicht mehr behandelt wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Verfügung vom 4. März 2014 - betreffend die Entschädigungshöhe - nach Eintritt der Rechtskraft des Endentscheids (Urteil 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 1.1, in: SVR 2010 IV Nr. 27 S. 83) vom Beschwerdeführer beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden kann. Wie die beschwerdeweise aufgewordene (hypothetische) Frage nach einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil in jener Konstellation zu entscheiden wäre, in welcher das anwaltliche Mandat beendet worden wäre, womit der Endentscheid dem (vormaligen) Rechtsvertreter nicht mehr zugestellt würde, kann vorliegend offen bleiben.
4. Auf die im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
5. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die - reduzierten (E. 4) -Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. September 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Furrer