Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_6/2022 KI-generiert

Disability insurance expert evaluation order as non-appealable interlocutory decision; material objections to monodisciplinary versus polydisciplinary assessment deferred to final merits.

Geschäftsnummer 9C_6/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (II. Social Law Division) declined to hear the consolidated appeals (9C_6/2022 and 9C_7/2022) and dismissed both cases, thereby leaving the lower court's ruling in force. The appeals challenged an interlocutory order by the cantonal insurance court upholding the disability insurance office's decision to conduct a monodisciplinary orthopedic expert evaluation instead of a polydisciplinary one, and also contested the cantonal attorney's fee award. The Court held that the challenged order is an interlocutory decision under Art. 92–93 BGG, which—except for formal recusal grounds (Art. 92 para. 1 BGG)—is not independently appealable; objections on material grounds, such as the type of evaluation or procedural fairness of the award process, must be raised against the final merits decision (Art. 93 para. 3 BGG), not in a separate appeal. The request for free legal aid was also rejected because no admissible appeal existed, although no court costs were imposed due to the circumstances (Art. 66 para. 1 BGG).

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 BZP, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 64 BGG; Disability insurance expert evaluation order as non-appealable interlocutory decision; material objections to monodisciplinary versus polydisciplinary assessment deferred to final merits: Social Law Division) declined to hear the consolidated appeals (9C_6/2022 and 9C_7/2022) and dismissed both cases, thereby leaving the lower court's ruling in force. The appeals challenged an interlocutory order by the cantonal insurance court upholding the disability insurance office's decision to conduct a monodisciplinary orthopedic expert evaluation instead of a polydisciplinary one, and also contested the cantonal attorney's fee award. The Court held that the challenged order is an interlocutory decision under Art. 92–93 BGG, which—except for formal recusal grounds (Art. 92 para. 1 BGG)—is not independently appealable; objections on material grounds, such as the type of evaluation or procedural fairness of the award process, must be raised against the final merits decision (Art. 93 para. 3 BGG), not in a separate appeal. The request for free legal aid was also rejected because no admissible appeal existed, although no court costs were imposed due to the circumstances (Art. 66 para. 1 BGG).

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Vorentscheid Anwaltskosten Kostenfestsetzung Zulässige Gründe Unparteilichkeit des Sachverständigen Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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9C_7/2022
dass es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren 9C_6/2022 und 9C_7/2022 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen, weil es um den gleichen Sachverhalt geht und sich zusammenhängende Rechtsfragen stellen (vgl.
BGE 144 V 173
Pension Fund vs. Former Affiliate: Liability for Deficit After Contract Breach
9C_333/2021
Invalidity Pension Repayment Following Pension Revocation Date Revision
9C_599/2021
1.1 mit Hinweis; Urteil 9C_333/2021, 9C_599/2021 vom 14.
BGE 138 V 318
Swiss Federal Supreme Court Decision on Appealability of Interim Orders for Medical Assessments in Accident Insurance
BGE 138 V 271
Swiss Federal Supreme Court on Appealability of Medical Expert Opinion Orders in Social Insurance Cases
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible because the challenged interlocutory decision did not threaten a non-recoverable disadvantage.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not taken into consideration in a simplified procedure because it was clearly inadmissible.

Art. 64 BGG

The application for free legal aid was dismissed because there was no admissible appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

No court costs were imposed due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_6/2022, 9C_7/2022

Urteil vom 7. Februar 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

9C_6/2022

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,

Beschwerdeführer,

und

9C_7/2022

Marco Unternährer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2021 (VBE.2021.374).

Nach Einsicht

in die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 11. August 2021, mit welcher die Verwaltung an der monodisziplinären orthopädischen Begutachtung des Beschwerdeführers 1 durch das B.________, (Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), festhielt,

in das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2021, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde,

in die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 7. Januar 2022 (Poststempel), mit welcher unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer 1 die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung beantragt wird und der Beschwerdeführer 2 die ihm als unentgeltlicher Rechtsvertreter im kantonalen Beschwerdeverfahren zugesprochene Entschädigung anfechtet,

in Erwägung,

dass es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren 9C_6/2022 und 9C_7/2022 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen, weil es um den gleichen Sachverhalt geht und sich zusammenhängende Rechtsfragen stellen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. BGE 144 V 173 E. 1.1 mit Hinweis; Urteil 9C_333/2021, 9C_599/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 1.2 in fine),

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 V 318 E. 6; 135 III 1 E. 1.1 mit Hinweisen),

dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess ( BGE 138 V 271 E. 2.1),

dass dieser nur unter den engen, im Gesetz abschliessend aufgezählten Voraussetzungen anfechtbar ist,

dass der Beschwerdeführer 1 die Auffassung vertritt, bei der Anordnung des Gutachtens liege ein zur selbstständigen Anfechtung vor Bundesgericht berechtigender nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor,

dass das Bundesgericht dies jedoch in BGE 138 V 271 und BGE 138 V 318 E. 6.2 mit einlässlicher Begründung verneint hat,

dass danach gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invalidenversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - grundsätzlich nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person ( Art. 92 Abs. 1 BGG ) betreffen,

dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ; Urteil 9C_793/2019 vom 7. Februar 2020 mit Hinweis),

dass Letzteres praxisgemäss insbesondere bezüglich Einwendungen materieller Natur gilt, welche in der Regel erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln sind (vgl. statt vieler: Urteil 9C_565/2017 vom 4. Oktober 2017 mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer 1 fehl geht, soweit er diesbezüglich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.3 mit Hinweis) verweist,

dass er keine formellen Ausstandsgründe gegenüber dem vorgesehenen Gutachter nennt,

dass seine Rügen unzulässig sind, soweit sie sich auf die Voreingenommenheit der Gutachterstelle als solche beziehen ( BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer 1 die Vornahme einer polydisziplinären statt einer monodisziplinären Begutachtung verlangt und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts respektive Beweiswürdigung durch die Vorinstanz rügt,

dass er auch Beanstandungen hinsichtlich des Vergabeprozesses vorbringt (Umgehung der Vergabe nach Zufallsprinzip),

dass der Beschwerdeführer 1 damit materielle Einwendungen geltend macht, die mit Blick auf das Dargelegte in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisiert werden können (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteile 9C_731/2017 vom 30. November 2017 E. 2 mit Hinweisen, 8C_619/2017 vom 19. September 2017),

dass er seine Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) durch die Vorinstanz schliesslich nicht substanziiert ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht im Kostenpunkt (wozu auch die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gehört) derjenigen in der Hauptsache folgt,

dass der kantonale Kostenentscheid ein Zwischenentscheid ist, welcher keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu verursachen droht ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) - was vorliegend auch nicht vorgebracht wird,

dass er vielmehr mit dem Entscheid in der Sache selber - zusammen mit diesem oder für sich allein (wenn das rechtlich geschützte Interesse in der Sache selber im Laufe des kantonalen Verfahrens dahingefallen sein sollte) - angefochten werden kann ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; vgl. Urteil 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012 E. 5 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 138 V 271 , aber in: SVR 2012 IV Nr. 49 S. 177; BGE 142 V 551 E. 3.2),

dass daher auch auf die Rügen des Beschwerdeführers 2 betreffend die ihm von der Vorinstanz für das kantonale Beschwerdeverfahren zugesprochene Entschädigung nicht eingetreten werden kann,

dass die letztinstanzliche Beschwerde somit nicht an die Hand genommen werden kann und auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mangels einer zulässigen Beschwerde die für das bundesgerichtliche Verfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer 1 ausscheidet ( Art. 64 BGG ),

dass indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer 1 wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Februar 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist