Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_598/2012 KI-generiert

Recipient Challenges Pension Cessation Over Refusal of Unspecified Medical Examination

Geschäftsnummer 9C_598/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was receiving a full invalidity pension and is contesting the suspension of their pension payments initiated by the local disability insurance office. Following a revision procedure, the individual requested a court order compelling the agency to issue an interim decision regarding the appointment of medical experts for an assessment. The request was denied, prompting the individual to file a complaint with the cantonal court to restore their pension payments and regain the status of their appeal, which had been halted. This complaint was later escalated to a higher court for further review.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Recipient Challenges Pension Cessation Over Refusal of Unspecified Medical Examination: Following a revision procedure, the individual requested a court order compelling the agency to issue an interim decision regarding the appointment of medical experts for an assessment. The request was denied, prompting the individual to file a complaint with the cantonal court to restore their pension payments and regain the status of their appeal, which had been halted. This complaint was later escalated to a higher court for further review.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Leistungseinstellung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherungsleistungsbegehren Ärztliche Untersuchung Verfassungswidrigkeit Rentenpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal would not be entertained because the appellant did not demonstrate the violation of constitutional rights.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_598/2012

Urteil vom 17. September 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. Juli 2012.

Sachverhalt:

A. B.________ bezog eine ganze Invalidenrente. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens führt sie eine rechtliche Auseinandersetzung mit der IV-Stelle des Kantons Luzern um die Anordnung eines Gutachtens bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS). Am 1. Juni 2012 liess B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Rechtsverweigerungsbeschwerde führen. Sie verlangte unter anderem, die Verwaltung sei anzuhalten, nach den Vorgaben von BGE 137 V 210 eine Zwischenverfügung betreffend die konkret in Aussicht genommenen Gutachter zu erlassen. Am 25. Juni 2012 stellte die IV-Stelle die laufenden Rentenzahlungen ein; mit ihrer Weigerung, sich der angeordneten Begutachtung zu unterziehen, verletze die Versicherte ihre Mitwirkungspflicht. Hiergegen führte B.________ Beschwerde beim kantonalen Gericht mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr die ganze Rente weiterhin auszurichten. Ausserdem verlangte sie, die in der Verfügung vom 25. Juni 2012 entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen.

B. Der präsidierende vorinstanzliche Richter wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Verfügung vom 20. Juli 2012).

C. Hiergegen führt B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die mit Verwaltungsverfügung vom 25. Juni 2012 entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die IV-Stelle anzuweisen, ihr die ganze Rente vorerst bis zum Vorliegen des Abklärungsergebnisses durch eine unter Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien eingesetzte Gutachterstelle auszurichten. Für dieses Beschwerdeverfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren.

Zur Begründung macht B.________ unter Hinweis auf BGE 117 V 185 E. 2b S. 191 geltend, die IV-Stelle weigere sich, ihr die in BGE 137 V 210 formulierten Mitwirkungsrechte bei der Gutachterbestellung einzuräumen. Angesichts somit guter Prozessaussichten müsse die durch die sofortige Renteneinstellung verursachte finanzielle Notlage abgewendet werden.

Erwägungen:

1. Verfügungen über die aufschiebende Wirkung sind Zwischenverfügungen, gegen welche die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist. Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) gegeben sei, kann indes offen bleiben: Verfügungen über die aufschiebende Wirkung stellen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar; mit der dagegen erhobenen Beschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Andernfalls wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (SVR 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_191/2007).

2. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt. Aus diesem Grund ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde im letztinstanzlichen Verfahren gegenstandslos.

4. Mit Blick auf die Gründe, die zum Nichteintreten in diesem Zwischenverfahren führen, hat die Beschwerdeführerin infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG . Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub