Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_597/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Interlocutory Remand for Supplementary AHV/IV Benefits

Geschäftsnummer 9C_597/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal submitted against a ruling by the social insurance court of a canton regarding supplementary benefits to old-age and disability pensions. The appeal was deemed to be a challenge against an interlocutory decision rather than a final judgment, which limited its admissibility for independent appeal according to legal stipulations. The court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, including the lack of a valid request and insufficient reasoning regarding alleged legal errors in the prior court's findings. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal and waived court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Interlocutory Remand for Supplementary AHV/IV Benefits: The appeal was deemed to be a challenge against an interlocutory decision rather than a final judgment, which limited its admissibility for independent appeal according to legal stipulations. The court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, including the lack of a valid request and insufficient reasoning regarding alleged legal errors in the prior court's findings. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal and waived court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Ergänzungsleistung zur AHV/IV Ergänzungsleistungen zur AHV Zwischenentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verfahrensrechtliche Fragen Beweisanforderungen Entscheidungen auf medizinischem Gebiet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b Abs. 2 BGG

The appeal was declared inadmissible by simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the collection of court fees under these circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_597/2015

Urteil vom 16. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2015,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden könnte,

dass die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit klarerweise nicht erfüllt sind, da der Zwischenentscheid für die Beschwerdeführerin keinen irreparablen Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) und mit einem sofortigen Endentscheid kein weitläufiges Beweisverfahren mit einem entsprechenden Aufwand an Zeit und Kosten ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ) vermieden werden könnte,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG überdies die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass sich die Beschwerde im Wesentlichen mit Fragen befasst, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und sich darin insbesondere keine Ausführungen zu den Eintretensvoraussetzungen bei Anfechtung eines vorinstanzlichen Zwischenentscheids finden,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. September 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Widmer