Appeal Dismissed for Failure to Meet Pleading Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertPensionskasse General Electric Schweiz, c/o General Electric (Switzerland) GmbH, in die Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. September 2024, in Erwägung,
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Pleading Requirements: September 2024, in Erwägung,
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KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure because it did not meet the minimum content requirements.
The court decided to waive the collection of court costs due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_596/2024
Urteil vom 6. November 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. ABB Pensionskasse,
c/o ABB Schweiz AG, Bruggerstrasse 66, 5400 Baden,
2. Pensionskasse General Electric Schweiz, c/o General Electric (Switzerland) GmbH,
Brown Boveri Strasse 7, 5400 Baden,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. September 2024 (VKL.2023.40).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. September 2024, in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (
BGE 140 III 86
E. 2;
134 V 53
E. 3.3),
dass das Versicherungsgericht im angefochtenen Urteil eine Klage des Beschwerdeführers abgewiesen hat, da die eingeklagten Ansprüche - soweit sie überhaupt bestehen würden - verjährt seien und insbesondere keine Rede davon sein könne, er habe allfällige Ansprüche mangels Kenntnis nicht früher durchsetzen können,
dass die Beschwerde keine hinreichende Auseinandersetzung mit dieser entscheiderheblichen Erwägung beinhaltet,
dass der Beschwerdeführer somit nicht aufzeigt, inwiefern das vorinstanzliche Urteil Bundesrecht verletzten sollte,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. November 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Nabold