Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_596/2016 KI-generiert

Applicant v. Social Insurance Institution (Invalidity Benefits)

Geschäftsnummer 9C_596/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman born in 1971, a mother of four, who applied for disability benefits from the Swiss Invalidity Insurance due to muscular pain and psychological issues. After participating in a rehabilitation program and undergoing a multidisciplinary medical assessment, the local social insurance office denied her claim, stating there was no relevant health impairment warranting benefits. The subsequent appeal to the regional social insurance court was also dismissed, leading the claimant to seek a review from the Federal Tribunal, arguing that her mental health condition, specifically atypical depression, was disabling and warranted a pension. The case highlights the complexities of assessing disability claims based on both psychological and physical health conditions.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 99 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG; Applicant v. Social Insurance Institution (Invalidity Benefits): After participating in a rehabilitation program and undergoing a multidisciplinary medical assessment, the local social insurance office denied her claim, stating there was no relevant health impairment warranting benefits. The subsequent appeal to the regional social insurance court was also dismissed, leading the claimant to seek a review from the Federal Tribunal, arguing that her mental health condition, specifically atypical depression, was disabling and warranted a pension. The case highlights the complexities of assessing disability claims based on both psychological and physical health conditions.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Versicherungsleistung der Sozialversicherung Invalidenversicherung Persönlichkeitsstörung depressive Störung Sozialarbeit Feststellung der Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the respondent (Beschwerdegegnerin) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to order the respondent to pay compensation to the appellant for the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_596/2016

Urteil vom 26. September 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 27. Juni 2016.

Sachverhalt:

A. Die 1971 geborene A.________, Bachelor of Science, Mutter von vier Kindern, zuletzt von August 2008 bis Mai 2010 als Mitarbeiterin bzw. Allrounderin im Restaurant B.________ tätig gewesen, meldete sich am 26. März 2012 wegen Muskelschmerzen und psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) gewährte ein Aufbautraining bei der C._______ GmbH und veranlasste nach Abschluss der beruflichen Massnahmen eine polydisziplinäre Untersuchung durch das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel (Expertise vom 1. April 2014). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2015 einen Leistungsanspruch, weil kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege.

B. Eine hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Juni 2016 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Januar 2015 seien aufzuheben, und es sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2012 festlege.

Erwägungen:

1.

1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 135 V 194 ), was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig ( BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin legt im bundesgerichtlichen Verfahren mehrere Dokumente neu ins Recht, darunter einen Kontoauszug der Bank D.________ vom 3. März 2014. Sie begründet indes nicht rechtsgenüglich, weshalb erst der angefochtene Entscheid zu dessen Einreichung Anlass gegeben haben sollte (vgl. dazu MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 44 f. zu Art. 99 BGG ). Folglich hat dieses Schriftstück unbeachtet zu bleiben. Dasselbe gilt für den Einschätzungsvorschlag des Steueramts betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2014 vom 12. Juli 2016, bei welchem es sich um ein unzulässiges echtes Novum handelt. Ohnehin sind diese Aktenstücke für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend.

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ) und der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ), zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung ( BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3. Die Vorinstanz erwog, das polydisziplinäre Gutachten des ZMB vom 1. April 2014, wonach als Diagnosen (gemäss ICD-10) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine atypische Depression, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F32.8/33.8), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ausgeprägten Grades (F45.40) sowie vulnerable (akzentuierte) Persönlichkeitszüge (Z73.1) vorlägen, entspreche den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage. Somit könne grundsätzlich darauf abgestellt werden. In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit - die Gutachter attestierten eine Restarbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit von insgesamt 40 % ab 1. April 2014 (Gutachtensdatum) - wich das kantonale Gericht indes von der Expertise ab und ging von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus, weil die psychischen Beschwerden keinen invalidisierenden Charakter aufwiesen. Was die depressive Störung betreffe, sei die Therapieresistenz (noch) nicht erstellt un d in Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung liesse die Beurteilung der massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 den Schluss auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zu.

4. Die Beschwerdeführerin rügt, entgegen der Vorinstanz sei die atypische Depression, welche sich als therapieresistent erwiesen habe, invalidisierend. Ferner ergebe die korrekte Anwendung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 , dass sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionellen Auswirkungen auf Beruf und Erwerb kohärent und widerspruchsfrei nachgewiesen seien. Mithin sei abweichend von der Vorinstanz von einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen.

5. Mit der Vorinstanz ist gestützt auf die Expertise des ZMB - nebst einer atypischen Depression - von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen, so dass die tatsächlich erreichbare Leistungsfähigkeit anhand des Indikatorenkatalogs gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen ist. Weil das unter der damaligen Geltung der sogenannten Überwindbarkeitspraxis eingeholte ZMB-Gutachten vom 1. April 2014 seinen Beweiswert nicht per se verliert ( BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6 S. 266), ist nachfolgend zu prüfen, ob es eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt.

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorgehen des kantonalen Gerichts, die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der atypischen Depression vorgelagert zur Prüfung der massgeblichen Indikatoren zu beurteilen und damit quasi vom übrigen Krankheitsbild "abzuspalten", das Ziel von BGE 141 V 281 - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits zu beurteilen (a.a.O. E. 3.6 S. 295 f.; vgl. auch ANDREAS TRAUB, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3) - konterkariert: Indem die Vorinstanz dem depressiven Geschehen von vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz absprach, hat es dessen Auswirkungen in der Folge weder beim Indikator der psychischen Komorbidität (bei der Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zur atypischen Depression) noch im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik (allfälliger Einfluss auf die Ressourcen der Beschwerdeführerin) erörtert. Allfällige (negative) Folgen der Depression in Bezug auf die Ressourcen blieben dadurch gänzlich unberücksichtigt. Bereits unter diesem Aspekt hat die Vorinstanz die Prüfung der massgeblichen Indikatoren nicht bundesrechtskonform durchgeführt.

5.2. Zum Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome im Rahmen des Komplex "Gesundheitsschädigung" stellte die Vorinstanz fest, eine erhebliche Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sei vorliegend nicht ersichtlich, weil sich die massgebenden Befunde auf die Schmerzklage reduzierten. Damit wich die Vorinstanz ohne Weiteres von der Einschätzung des psychiatrischen Experten ab, der explizit von einem "ausgeprägten Grad" der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen war. Dieses Vorgehen hält vor Bundesrecht nicht stand. Zwar erscheint die gutachtliche Aussage zur Ausprägung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung insoweit erklärungsbedürftig, als diese Diagnose - anders als beispielsweise die depressive Episode (F32) oder die rezidivierende depressive Störung (F33) - keine Abstufungen nach dem Schweregrad (leicht, mittelschwer, schwer) vorsieht (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F32.0-32.2 S. 172-174, Ziff. F33.0-F33.2 S. 178-180). Auch gebricht es an einer hinreichenden Erklärung des Sachverständigen, inwiefern in concreto eine über den diagnoseinhärenten Schweregrad hinausgehende Ausprägung der Störung vorliegen soll. Diese Unklarheit rechtfertigt indes noch kein Abweichen vom Gutachten, sondern wäre vielmehr Anlass für eine Rückfrage beim psychiatrischen Gutachter gewesen (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269). Mithin ist der medizinische Sachverhalt insoweit nicht liquid.

5.3. Was den Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) betrifft, hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe das College absolviert, verfüge über einen Bachelorabschluss in Biologie und sei von 1994 bis 1996 in Pakistan als Primarlehrerin tätig gewesen. Daher bestünden erhebliche intellektuelle Ressourcen. Ebenfalls als positiv erachtete das kantonale Gericht die gutachtlich festgestellte Leistungsorientiertheit der Beschwerdeführerin, welche diese nicht zuletzt durch das Führen eines Restaurants zusammen mit ihrem Ehemann bewiesen habe.

Die Beschwerdeführerin wendet ein, entgegen den Feststellungen im angefochtenen Entscheid belasteten sie die traumatischen Erfahrungen in ihrer Adoleszenz nachhaltig, so dass sie heute wenig belastbar und rasch überfordert sei. Sie leide an einem Drang, sich selbst zu schlagen und an den Haaren zu ziehen. Sie bestrafe sich selbst, da sie ein schlechter Mensch sei. Ferner esse sie unkontrolliert alles, was ihr in die Hände falle. Zusammenfassend fielen viele Merkmale negativ ins Gewicht. Sinngemäss rügt sie damit eine unvollständige Tatsachenfeststellung durch die Vorinstanz.

In der Tat hat die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf den Indikator "Persönlichkeit" - durch eine äusserst selektive Berücksichtigung lediglich derjenigen gutachtlichen Ausführungen, die in Bezug auf die Ressourcen der Beschwerdeführerin positiv zu werten sind - unvollständig und damit bundesrechtsverletzend festgestellt (vgl. dazu ULRICH MEYER, Tatfrage - Rechtsfrage, in: Grenzfälle in der Sozialversicherung, 2015, S. 101). Beispielhaft zu erwähnen sind die ungewürdigt gebliebenen Darlegungen des Sachverständigen zu den rigiden Zügen der Beschwerdeführerin mit hohen Anforderungen an das eigene Selbst, Selbsthass und Selbstbestrafung, masochistische Tendenzen mit sich selbst schlagen sowie eine Tendenz zu Selbstverletzungen. Diese Züge erachtete der Experte für die aktuelle klinische Symptomatik "klar" als mitentscheidend und für die Prognose als eher ungünstig, womit die Unvollständigkeit des Sachverhalts für das Verfahren entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.f. BGG).

5.4. In der Kategorie "Konsistenz" in Bezug auf die Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ( BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) erkannte die Vorinstanz - entgegen den Experten, die die Angaben der Beschwerdeführerin in sich und mit den Akten als konsistent erachteten - implizit eine gewisse Unregelmässigkeit. So sei die Beschwerdeführerin, auch wenn sie auf die Hilfe der Familie angewiesen sei, in der Lage, die Kinderbetreuung und die Haushaltsführung so wahrzunehmen, wie dies mit Kindern im entsprechenden Alter zu erwarten sei. Gegenteiliges könne der Beschreibung der Gestaltung des Alltags jedenfalls nicht entnommen werden. Zuvor wies die Vorinstanz jedoch zu Recht darauf hin, dass die Angaben im Gutachten zum Tagesablauf "dürftig" seien. Unter anderem sei nicht klar, wie oft und zu welchem Zweck die Beschwerdeführerin Auto fahre und inwiefern sie in ihrem Alltag aufgrund der Depression eingeschränkt sei. Damit enthält das Gutachten zu wenig Informationen, um eine Prüfung der Konsistenz vornehmen zu können. Der Sachverhalt ist auch in diesem Punkt unvollständig abgeklärt und die darauf beruhenden Feststellungen der Vorinstanz sind bundesrechtsverletzend.

5.5. Nach dem Gesagten - und ohne dass sämtliche Indikatoren beleuchtet werden müssen - erlauben die Vorgehensweise (E. 5.1) und die unvollständige Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts (E. 5.3) sowie Unklarheiten bzw. Unvollständigkeiten im ZMB-Gutachten (E. 5.2 und 5.4) keine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren, weshalb eine Ergänzung des medizinischen Sachverhalts zu erfolgen hat. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein Gerichtsgutachten veranlasse und hiernach über den Leistungsanspruch neu entscheide.

6. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2016 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 20. Januar 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. September 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Furrer