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9C_595/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Vocational Measures Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 9C_595/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision from the Cantonal Court of Lucerne, which did not proceed with a case concerning invalidity insurance and a request for professional measures. The original complaint was rejected because the complainant failed to pay the required advance on costs after a request for free legal aid was denied. The complainant disputed receiving the decision in a timely manner and alleged bias by the judge. The complaint, submitted to the Federal Tribunal, lacked sufficient reasoning and did not engage with the original non-acceptance's justification, failing to meet the legal requirements for a substantive appeal. As such, the appeal did not address why the upper court's decision was allegedly in breach of federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Vocational Measures Due to Unpaid Cost Advance: The original complaint was rejected because the complainant failed to pay the required advance on costs after a request for free legal aid was denied. The complainant disputed receiving the decision in a timely manner and alleged bias by the judge. The complaint, submitted to the Federal Tribunal, lacked sufficient reasoning and did not engage with the original non-acceptance's justification, failing to meet the legal requirements for a substantive appeal. As such, the appeal did not address why the upper court's decision was allegedly in breach of federal law.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung nicht geleisteter Kostenvorschuss Normenkontrolle Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen materielle Überprüfung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to consideration in the simplified procedure because it evidently did not meet the statutory requirements for substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the collection of court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_595/2022

Urteil vom 4. Januar 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Oktober 2022 (5V 22 155).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. Dezember 2022 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Oktober 2022 (Verfahren 5V 22 155),

in Erwägung,

dass aufgrund einer Reorganisation des Bundesgerichts die Zweite sozialrechtliche Abteilung ab dem 1. Januar 2023 in "Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung" umbenannt wird,

dass das Bundesgericht im Verfahren 9C_554/2022 auf ein - bei anscheinend noch hängigem kantonalem Beschwerdeverfahren eingereichtes - Rechtsmittel des Beschwerdeführers, das als Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde zu interpretieren war, wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten ist (Urteil vom 9. Dezember 2022),

dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 13. Dezember 2022 in gleicher Sache nunmehr ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Oktober 2022 (betreffend Nichteintretensverfügung der IV-Stelle Luzern vom 19. April 2022, neues Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen) anficht,

dass das Urteil vom 4. Oktober 2022 nach Mitteilung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2022 am 10. Oktober 2022 an den Beschwerdeführer versandt und von der Post am 20. Oktober 2022 als nicht abgeholt retourniert wurde, worauf die Vorinstanz das Urteil gleichentags per A-Post Plus nochmals zustellte und der Beschwerdeführer die Sendung nach Angabe der Post am 21. Oktober 2022 empfing,

dass die Vorinstanz das betreffende Urteil auf Wunsch des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2022 nochmals in Kopie zustellte mit dem Hinweis, damit werde keine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil vom 4. Oktober 2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil der Beschwerdeführer der nach rechtskräftiger Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erfolgten gerichtlichen Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht fristgemäss nachgekommen ist und er sich auch nicht zur Frage der rechtzeitigen Bezahlung des Kostenvorschusses geäussert hat,

dass der Beschwerdeführer den rechtzeitigen Erhalt des angefochtenen Urteils bestreitet, eine Befangenheit des vorinstanzlichen Richters geltend macht und rügt, die Vorinstanz befasse sich nicht mit seinen Vorbringen betreffend berufliche Massnahmen, den vorgelegten Beweisen und auch nicht mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

dass eine Rechtsmitteleingabe unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss und darin in gedrängter Form anzugeben ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, gezielt und sachbezogen einzugehen und aufzuzeigen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4),

dass eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid keine sachbezogene Begründung aufweist, wenn sie sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt ( BGE 123 V 335 ; Urteil 9C_193/2022 vom 27. April 2022),

dass sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Grund des vorinstanzlichen Nichteintretens (Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nach rechtskräftiger Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) befasst und er nicht darlegt, weshalb der so begründete angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen sollte,

dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt,

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass zudem die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG nach Lage der Akten nicht eingehalten scheint, nach dem Gesagten letztlich aber offengelassen werden kann, wie es sich damit verhält,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Januar 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Traub