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9C_594/2013 KI-generiert

Claimant's Appeal on Invalidity Pension Rejected for Deficient Federal Grounds

Geschäftsnummer 9C_594/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the Social Insurance Court of Zurich regarding disability insurance. The appellant requested a full disability pension but failed to sufficiently demonstrate that the previous court's evaluation of evidence and factual findings were incorrect or legally flawed. The higher court found that the appeal did not meet the necessary legal standards for consideration, leading to a decision not to entertain the complaint. Furthermore, no court fees were imposed due to special circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Claimant's Appeal on Invalidity Pension Rejected for Deficient Federal Grounds: The appellant requested a full disability pension but failed to sufficiently demonstrate that the previous court's evaluation of evidence and factual findings were incorrect or legally flawed. The higher court found that the appeal did not meet the necessary legal standards for consideration, leading to a decision not to entertain the complaint. Furthermore, no court fees were imposed due to special circumstances.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Normenkontrolle Revisionsgrund Beschwerdelegitimation widersprüchliche medizinische Einschätzungen Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 97 Abs. 1 BGG
im letztinstanzlichen Prozess wegen der gesetzlichen Kognitionsregelung (Art. 97 Abs.
Art. 95 BGG
Art. 95 BGG ) sein sollen,
Art. 61 lit. c ATSG
Art. 97 Abs. 1 i.V.m
im letztinstanzlichen Prozess wegen der gesetzlichen Kognitionsregelung (Art. 97 Abs. 1 i.V.m.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung demzufolge gegenstandslos ist,
Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG
The appeal was not admitted for processing under the simplified procedure because its requirements were not met.
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
The court decided not to levy court costs due to the circumstances.

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted for processing under the simplified procedure because its requirements were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_594/2013

Urteil vom 11. September 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

L.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, M. Milovanovic,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich ,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. August 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2013,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da zwar die weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragt wird, den Ausführungen indessen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass namentlich das kantonale Gericht eingehend begründet hat, weshalb es auf die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. K.________ vom 21. Oktober und 17. November 2009 und nicht auf den Bericht des behandelnden med. pract. H.________ vom 18. Februar 2011 abstellte, und zudem dem somatisch begründeten erhöhten Pausenbedarf mit einem Tabellenlohn-Abzug von 5 % ( BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 80; vgl. auch Urteil 9C_632/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.4) Rechnung getragen hat (E. 5.3 und 6.1 des angefochtenen Entscheids),

dass sich die Beschwerdeführerin damit - auch wenn sie sich auf eine mangelhafte Beweiswürdigung und Sachverhaltsabklärung beruft - lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem sie sich im Wesentlichen unter Berufung auf abweichende Angaben involvierter Arztpersonen auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, was im Gegensatz zum kantonalen Verfahren mit freier gerichtlicher Tatsachenprüfung nach Untersuchungsgrundsatz ( Art. 61 lit. c ATSG ; BGE 136 V 376 E. 4.2.3 S. 381) im letztinstanzlichen Prozess wegen der gesetzlichen Kognitionsregelung (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ) und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung demzufolge gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. September 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann