Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_592/2022 KI-generiert

Policyholder Appeal Against Continued Compulsory Health Insurance Due to Arrears Dismissed

Geschäftsnummer 9C_592/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between an individual (the complainant) and a health insurance company over the continuation of obligatory health insurance coverage due to outstanding payments as of December 31, 2017. The Social Insurance Court of the Canton of Zurich ruled that the complainant remained insured with the health insurance company due to unpaid premiums and associated charges, preventing a change of insurance provider. The complainant appealed this decision, focusing on the continuation of coverage. The appeal discussed whether the outstanding debt, specifically a collection notice that was overturned, affected the complainant’s right to switch insurance providers. However, the complainant did not adequately address other loss certificates that prevented the termination of the insurance contract. The Swiss Federal Tribunal reviewed the appeal, which did not meet the required content standards for a valid legal challenge.

Legislator-Regeste

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Art. 64a Abs. 6 KVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Policyholder Appeal Against Continued Compulsory Health Insurance Due to Arrears Dismissed: The Social Insurance Court of the Canton of Zurich ruled that the complainant remained insured with the health insurance company due to unpaid premiums and associated charges, preventing a change of insurance provider. The complainant appealed this decision, focusing on the continuation of coverage. The appeal discussed whether the outstanding debt, specifically a collection notice that was overturned, affected the complainant’s right to switch insurance providers. However, the complainant did not adequately address other loss certificates that prevented the termination of the insurance contract. The Swiss Federal Tribunal reviewed the appeal, which did not meet the required content standards for a valid legal challenge.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Krankenversicherer Versicherungspflicht ausstehende Versicherungsprämien unbezahlte Schuld Subrogation des Versicherers sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible in simplified proceedings because the submission did not meet the minimum content requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_592/2022

Urteil vom 23. Januar 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Mutuel Assurance Maladie SA,

Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2022 (KV.2022.00019).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16 Dezember 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2022,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Dispositiv Ziffer 1 seines Urteils feststellte, der Beschwerdeführer sei infolge am 31. Dezember 2017 bestehender Zahlungsausstände weiterhin bei der Mutuel Assurance Maladie SA (nachfolgend: Mutuel) obligatorisch krankenpflegeversichert gewesen und es habe kein Versicherungswechsel stattfinden können; die gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 erhobene Beschwerde sei diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,

dass es in Dispositiv Ziffer 2 erkannte, der angefochtene Einspracheentscheid sei betreffend das per 30. Juni 2018 von der Mutuel festgesetzte Ende der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers aufzuheben und die Sache an die Mutuel zurückzuweisen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab 30. Juni 2018 verfüge,

dass sich die letztinstanzliche Beschwerde einzig gegen die vorinstanzliche Feststellung der Weiterversicherung über den 31. Dezember 2017 hinaus und die damit verbundene Abweisung des Rechtsmittels in Dispositiv Ziffer 1 richtet,

dass sich die Vorinstanz diesbezüglich auf die Bestimmung des Art. 64a Abs. 6 KVG stützte, wonach eine säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln kann, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (unter Vorbehalt der hier nicht weiter interessierenden zwingenden Gründe für einen Versichererwechsel gemäss Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG ),

dass sie den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Betreibung Nr. xxx auf Aberkennungsklage hin aufgehoben worden sei, als unerheblich erachtete mit der Begründung, es existierten weitere drei, einer Kündigung im Wege stehende Verlustscheine aus älteren Betreibungen (Nr. xxx, xxx und xxx),

dass sich der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren auf Ausführungen zur - wie dargelegt nicht entscheidwesentlichen - Betreibung Nr. xxx beschränkt und er damit das im kantonalen Verfahren Vorgebrachte wiederholt,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.a) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 f. BGG) sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann