Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_591/2013 KI-generiert

IV Disability Benefit Suspension Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 9C_591/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against the decision to revoke their disability pension by the relevant cantonal authority, which was set to take effect at the end of the month following the notification of the decision. The insurance court subsequently denied the individual's request to restore the suspensive effect of their appeal. The individual then filed a complaint in public law against this decision, arguing for the retroactive restoration of the suspensive effect. The Federal Tribunal examined the appeal's eligibility, focusing on whether the individual faced irreparable disadvantages due to the suspension of financial benefits, ultimately concluding that there was no sufficient evidence of such disadvantages to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG, Art. 56 VwVG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; IV Disability Benefit Suspension Appeal Inadmissibility: The insurance court subsequently denied the individual's request to restore the suspensive effect of their appeal. The individual then filed a complaint in public law against this decision, arguing for the retroactive restoration of the suspensive effect. The Federal Tribunal examined the appeal's eligibility, focusing on whether the individual faced irreparable disadvantages due to the suspension of financial benefits, ultimately concluding that there was no sufficient evidence of such disadvantages to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Einstellung der Invalidenversicherungsleistungen Versicherungsleistungsentzug befristete Leistung nicht wiedergutzumachender Nachteil Entzug der aufschiebenden Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_591/2013

Urteil vom 4. September 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn ,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2013.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 10. April 2013 die laufende Invalidenrente von G.________ auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufhob und gleichzeitig einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 27. Juni 2013 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abwies,

dass G.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 8. Mai 2013 rückwirkend wieder herzustellen,

dass ein vorinstanzlicher Entscheid über den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das Verfahren nicht abschliesst, womit kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG über die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ( BGE 134 I 83 E. 3.1 86 f. mit Hinweisen; Urteile 9C_976/2010 vom 1. Dezember 2010; 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 1.1 und 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 1),

dass derartige Zwischenentscheide beim Bundesgericht anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) und wenn auch in der Hauptsache die Beschwerde an das Bundesgericht offensteht (Grundsatz der Einheit des Prozesses; BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.; vgl. auch BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382),

dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (im Unterschied zu Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG ) grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann, wogegen eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis in der Regel nicht genügt ( BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317 mit Hinweisen und 134 I 83 E. 3.1 S. 87 mit Hinweisen; vgl. auch Thomas Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 109/2008 S. 416 ff., S. 429),

dass der bloss vorläufige Entzug finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (vgl. SJ 2010 I S. 37, 8C_473/2009 E. 4.3; Urteil 5A_270/2008 vom 20. November 2008 E. 3, nicht publ. in: BGE 135 III 238 , aber in: FamPra.ch 2009 S. 486; Urteil 2C_309/2008 vom 13. August 2008 E. 2.3),

dass dies auch im Zusammenhang mit der Einstellung einer Rentenzahlung gilt (Urteile 9C_976/2010 vom 1. Dezember 2010 und 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 1.2),

dass nämlich für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins erfolgt (Hansjörg Seiler, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, N. 70 f. zu Art. 55 und N. 54 f. zu Art. 56 VwVG ), wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die Rente nicht eingestellt wird,

dass sich der Beschwerdeführer vollständig darüber ausschweigt, weshalb bei ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen soll,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. September 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer