Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_590/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements

Geschäftsnummer 9C_590/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint challenging a decision by the Social Insurance Court of Zurich, which had upheld a previous ruling from the local authority regarding supplementary benefits related to old-age and disability pensions. The individual's appeal to the higher court was deemed insufficiently justified, lacking a valid request and not adequately demonstrating any legal errors in the lower court’s findings. As a result, the court decided not to consider the appeal further, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements: The individual's appeal to the higher court was deemed insufficiently justified, lacking a valid request and not adequately demonstrating any legal errors in the lower court’s findings. As a result, the court decided not to consider the appeal further, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Formerfordernisse Ergänzungsleistungen zur AHV Beschwerdelegitimation vereinfachtes Verfahren Nichtigkeitsverfahren und Verzicht Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admission of the appeal (failure to enter on the merits) in the simplified procedure due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to dispense with the imposition of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_590/2013

Urteil vom 30. August 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt X.________ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. Mai 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. August 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2013, mit dem die Beschwerde des H.________ vom 3. Januar 2013 gegen den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt X.________ vom 19. November 2012 abgewiesen wurde, soweit das Gericht darauf eintrat,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klar erkennbar nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass die Eingabe vom 26. August 2013, weil unzureichend begründet, kein gültiges Rechtsmittel darstellt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. August 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz