Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_588/2013 KI-generiert

Appeal Against Mandatory Medical Assessment Inadmissible Without Recusal Claim

Geschäftsnummer 9C_588/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged the decision of a disability insurance authority that required them to undergo a comprehensive medical assessment as part of a pension review. The authority designated a specific group of experts for the evaluation, but the individual objected, claiming the selected assessors lacked the necessary work permits for their region. The individual later had their appeal dismissed by a cantonal court, prompting them to escalate the matter to a higher court, where they sought to have the decision overturned and request a reassignment of the evaluation specialists.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 72bis IVV, Art. 36 ATSG, Art. 10 Abs. 1 VwVG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Mandatory Medical Assessment Inadmissible Without Recusal Claim: The authority designated a specific group of experts for the evaluation, but the individual objected, claiming the selected assessors lacked the necessary work permits for their region. The individual later had their appeal dismissed by a cantonal court, prompting them to escalate the matter to a higher court, where they sought to have the decision overturned and request a reassignment of the evaluation specialists.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung materielle Begründung polydisziplinäre Begutachtung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Versicherungsleistungsbegehren Fehlen materieller Voraussetzungen versicherungsmässige Voraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for deciding the case in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to justify the imposition of reduced court costs on the appellant.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning to explain why substantive objections against the expert opinion order cannot be reviewed at this stage (interlocutory decision).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_588/2013 {T 0/2}

Urteil vom 1. Oktober 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

handelnd durch Massimo Aliotta,

und dieser vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Venghaus,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau , Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 10. Juli 2013.

Sachverhalt:

A. Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens verfügte die IV-Stelle des Kantons Thurgau am 6. Juli 2012, B.________ habe sich zur Klärung des Leistungsanspruchs einer medizinischen (internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, neurologischen und neuropsychologischen) Begutachtung zu stellen. Nachdem der Versicherte Ergänzungsfragen eingereicht hatte, beauftragte die IV-Stelle (entsprechend der Zuweisung durch SuisseMED@P) die Gesellschaft X.________ mit der Begutachtung. Am 24. Oktober 2012 teilte ihm die IV-Stelle die einzelnen Sachverständigen mit. B.________ liess den Einwand erheben, diese verfügten im Kanton St. Gallen über keine Berufsausübungsbewilligung. Die IV-Stelle hielt an den vorgesehenen Gutachtern fest (Verfügung vom 13. März 2013).

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 10. Juli 2013).

C. B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als darin an der Gutachterstelle festgehalten werde, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine neue Gutachterstelle zu bestimmen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. In diesem Rahmen kann ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung nur vor Bundesgericht getragen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG ; BGE 138 V 271 ). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ).

2.

2.1. Das kantonale Gericht führte aus, die Fachkompetenz der vorgesehenen Gutachter sei ausgewiesen. Es sei nicht erkennbar, welchen Vorteil es für den Beschwerdeführer mit sich brächte, wenn von den Gutachtern eine Berufsausübungsbewilligung im Kanton A.________ verlangt würde. Diese berühre die - nach dem Inhalt der Expertise zu beurteilende - Schlüssigkeit des einzuholenden Gutachtens nicht.

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Würdigung verletze Art. 72bis IVV . Diese Bestimmung sehe vor, dass polydisziplinäre Gutachten für die Invalidenversicherung von Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) erarbeitet würden, welche die in einer Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllten. Dazu gehöre, dass die Gutachter über die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Bewilligungen verfügten. Weder verfüge die Gesellschaft X.________ über eine Betriebsbewilligung des Kantons A.________ noch verfügten die Gutachter über die nach kantonalem Gesundheitsgesetz erforderliche Berufsausübungsbewilligung.

Hinzu komme, dass die Gesellschaft X.________ eine Zweigniederlassung der im Handelsregister des Kantons C.________ eingetragenen Gesellschaft X.________ als selbständige Gutachterstelle figuriere. Es gehe nicht an, dass eine MEDAS, die nur

eine Vereinbarung mit dem BSV abgeschlossen habe, auf diese Weise ihren Chancen auf einen "Zufallstreffer" zu erhöhen suche.

2.3. Bei diesen Vorbringen handelt es sich nicht um Ausstandsgründe (vgl. Art. 36 ATSG , Art. 10 Abs. 1 VwVG ; BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231 und E. 3.4.2.7 S. 257), sondern um materielle Einwendungen (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274). Letztere können dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden (oben E. 1). Selbst wenn darin formelle Ablehnungsgründe zu erblicken wären, bliebe es im Übrigen bei der bundesgerichtlichen Nichtanhandnahme, weil die geltend gemachten Mängel der vorgesehenen Begutachtung durchwegs fall

unabhängiger Natur sind.

2.4. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Einwendungen gegen die bezeichneten Einzelgutachter Dr. G.________ (pensoniert, fachlich nicht mehr auf dem aktuellen Stand) und Frau Dr. B.________ ("fliegende Ärztin", mit den hiesigen versicherungsmedizinischen Anforderungen wenig vertraut) nicht berücksichtigt (vorinstanzliche Beschwerdeschrift Ziff. 2.13 f.). Wie es sich damit verhält, hat in diesem Verfahren offen zu bleiben. Denn für die Frage des Eintretens (Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid) ist allein ausschlaggebend, dass es sich hiebei samt und sonders um materielle Einwendungen handelt, die auch gegen den Endentscheid vorgetragen werden könnten ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

3. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Mit diesem Entscheid ist das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Erledigung im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ) führt zu reduzierten Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; vgl. Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Sammelstiftung D.________, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Oktober 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub