Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_587/2007 KI-generiert

Invalidity Pension Assessment for Former Domestic Helper with Chronic Pain

Geschäftsnummer 9C_587/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who worked as a caregiver until health-related issues led to her resignation in February 2004. She suffered from significant back problems and arthritis, prompting her to apply for disability benefits in December 2003. Subsequently, a local disability office assessed her condition and initially determined her disability level to be 48 percent, resulting in the grant of a partial disability pension. The individual contested this decision, leading a regional court to modify her pension to a higher amount based on a revised assessment of her household and work-related limitations, raising her overall disability rating to 53 percent. The original disability authority appealed the court's decision, arguing it was based on an unjustified evaluation of her domestic capacity.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 28 Abs. 2ter IVG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Invalidity Pension Assessment for Former Domestic Helper with Chronic Pain: She suffered from significant back problems and arthritis, prompting her to apply for disability benefits in December 2003. Subsequently, a local disability office assessed her condition and initially determined her disability level to be 48 percent, resulting in the grant of a partial disability pension. The individual contested this decision, leading a regional court to modify her pension to a higher amount based on a revised assessment of her household and work-related limitations, raising her overall disability rating to 53 percent. The original disability authority appealed the court's decision, arguing it was based on an unjustified evaluation of her domestic capacity.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit halbe Rente chronische Rückenschmerzen gemischte Methode Bemessung der Arbeitsunfähigkeit Beschäftigungsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to support the applicability of the considerations regarding the interaction of limitations in the mixed assessment method, although the main ground is covered by the overall dismissal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the losing party (the appellant).

Art. 68 BGG

Applied to order the appellant to pay party compensation to the respondent.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

S 2018 52 (2019-03-19) · gr
Claimant Successful in Appeal Regarding Disability Pension Calculation and Household Restrictions
«…ll zumindest der attestierten Restarbeitsfähigkeit entspricht (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_587/2007 vom 20. März 2008 E.2.2 und 9C_265/2007 vom 4. Januar 2008 E.5.1 ff.). Denn es muss ja beispielsweise die Situat…»
IV.2009.80 (2011-04-08) · sg
Disability Pension Claim Rejection Upheld Despite Challenges to Medical Assessment and Right to Be Heard
«…ubeziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 4. Januar 2008 i/S G. [9C_265/07] Erw. 5.2-5.6, sowie vom 20. März 2008 [9C_587/2007 Erw. 2.2). Nach den Feststellungen im ABI-Gutachten ist eine ausserhäusliche Tätigkeit auch neben der Haushalttätigkeit…»
IV.2009.80 (2011-04-08) · sg
Disability Benefits Appeal: Invalidity Degree Below Threshold
«…ubeziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 4. Januar 2008 i/S G. [9C_265/07] Erw. 5.2-5.6, sowie vom 20. März 2008 [9C_587/2007 Erw. 2.2). Nach den Feststellungen im ABI-Gutachten ist eine ausserhäusliche Tätigkeit auch neben der Haushalttätigkeit…»
9C_89/2010 (2010-03-30)
Challenge to Termination of Invalidity Pension Based on Reassessment of Working Capacity
«…denden Bemessungsmethode auf ein Vollzeitpensum bezogen (statt vieler: Urteile 9C_742/2009 vom 25. Februar 2010 E. 3.1, 9C_587/2007 vom 20. März 2008 E. 2.1, I 551/05 vom 29. Januar 2007, in BGE 132 V 368 nicht publizierte E. 9 des Urteils I 158/04…»
IV.2008.322 (2010-02-26) · sg
Disability Pension Reassessment Due to Unclear Economic Exploitability of Residual Work Capacity
«…beziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 4. Januar 2008 i/S G. [9C_265/07] Erw. 5.2-5.-6, sowie vom 20. März 2008 [9C_587/2007 Erw. 2.2). Solche Wechselwirkungen lassen sich angesichts der geschilderten Aktenlage jedenfalls nicht zum vornherein v…»
IV.2008.322 (2010-02-26) · sg
Smith v. Social Security Administration (Remand for Usability Assessment)
«…beziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 4. Januar 2008 i/S G. [9C_265/07] Erw. 5.2-5.-6, sowie vom 20. März 2008 [9C_587/2007 Erw. 2.2). Solche Wechselwirkungen lassen sich angesichts der geschilderten Aktenlage jedenfalls nicht zum vornherein v…»
9C_784/2008 (2008-11-06)
Claimant v. Invalidity Insurance Office (IV)
«…05 Abs. 2 BGG qualifizierte Fehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen (betreffend Tatfrage: Urteil 9C_587/2007 vom 20. März 2008, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen) zur konkreten Einschränkung in den Bereichen Haushaltführung (0 %),…»
9C_511/2008 (2008-08-04)
Disability Pension Cancellation Upheld Due to Improved Medical Condition and Altered Work Capacity Assessment
«…: Hinsichtlich dieser Tatsachen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.; Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E.6.3; Urteil 9C_587/2007 vom 20. März 2008, E. 2.1) hat das kantonale Gericht gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen - im Wesentlichen gestü…»
IV.2006.111 (2007-06-07) · sg
Disability Insurance Benefit Appeal Regarding Mixed-Method Impairment Assessment
«…erungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2007, IV 2006/111). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts Prozess 9C_587/2007 Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlau…»
IV.2006.111 (2007-06-07) · sg
Disability Pension Appeal: Procedural Violation and Functional Limitation Assessment
«…erungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2007, IV 2006/111). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts Prozess 9C_587/2007 Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlau…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_587/2007

Urteil vom 20. März 2008

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Borella, Seiler,

Gerichtsschreiber Traub.

Parteien

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

H.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mattias Dolder, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2007.

Sachverhalt:

A. Die 1951 geborene H.________ war von 1989 bis zum gesundheitsbedingten Ausscheiden auf Ende Februar 2004 im Pflegeheim X.________ mit einem Pensum von 70 Prozent als Hausangestellte tätig. Sie leidet an Rückenproblemen (persistierende rezidivierende Lumboischialgien, Status nach Spondylodese L3-S1) und an einer mässigen Arthrose des rechten Knies. Am 15. Dezember 2003 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte den medizinischen sowie erwerblichen Sachverhalt und erhob eine Einschränkung von 34 Prozent im Haushalt (Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2004). Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) ermittelte eine Arbeitsunfähigkeit von 80 Prozent in der angestammten Arbeit und von 60 Prozent in einer leidensangepassten Tätigkeit (Bericht vom 8. März 2005). Die IV-Stelle sprach H.________ mit Wirkung ab März 2004 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 48 Prozent zu (durch Einspracheentscheid vom 8. Juni 2006 bestätigte Verfügung vom 3. November 2005).

B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und sprach H.________ eine halbe Invalidenrente zu (Entscheid vom 7. Juni 2007).

C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

Die Versicherte lässt beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; eventuell sei die Sache zur Abklärung der Leistungsfähigkeit in Erwerb und Haushalt an die Verwaltung zurückzuweisen. Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherungen auf deren Gutheissung.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz schützte die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode ( Art. 28 Abs. 2ter IVG ; BGE 133 V 504 ; 130 V 97 ; vgl. BGE 130 V 393 ) dem Grundsatz nach, bestätigte die hypothetische Aufteilung der Tätigkeitsbereiche im Gesundheitsfall (70 Prozent Erwerb, 30 Prozent Haushalt) und schloss sich hinsichtlich der Feststellung der medizinischen Entscheidungsgrundlagen sowie der Beurteilung der erwerblichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (Teilinvaliditätsgrad von 37,8 Prozent) der Verwaltung an. Bezüglich der Ermittlung der Invalidität im Haushalt gelangte die Vorinstanz demgegenüber zum Schluss, eine Einschränkung bei häuslichen Verrichtungen von lediglich 20 bis 30 Prozent sei nicht mit dem Umstand zu vereinbaren, dass selbst für leichte leidensadaptierte erwerbliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 60 Prozent angenommen werde. Bei der hauswirtschaftlichen Abklärung sei eine gebührende Berücksichtigung des fachärztlich attestierten Restleistungsvermögens verlangt. Nach einer Korrektur der Leistungsminderungsschätzung in einzelnen Bereichen der Haushaltführung (Ernährung, Wäsche und Kleiderpflege, Einkauf) betrage hier die Einschränkung 52 Prozent, mithin die Teilinvalidität 15,6 Prozent (anstelle der von der IV-Stelle angenommenen 34 respektive 10,2 Prozent). Der Gesamtinvaliditätsgrad erhöhe sich dadurch auf 53 Prozent (0,7 x 54 Prozent plus 0,3 x 52 Prozent), was den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründe.

2. Streitig ist, ob die auf einer abweichenden Beurteilung der massgebenden Einschränkung im Haushalt beruhende leistungsrelevante Anhebung des Invaliditätsgrades durch das kantonale Gericht rechtmässig sei.

2.1 Die vorinstanzliche Feststellung über das Ausmass einer Einschränkung ist grundsätzlich eine Sachverhaltsfeststellung (Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 6.3; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2), die im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG für das Bundesgericht verbindlich ist. Vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz dabei von zutreffenden Rechtsbegriffen ausgegangen ist. Die vorinstanzliche Annahme einer Einschränkung im Haushalt von 53 Prozent erscheint im Vergleich zum erwerblichen Bereich nicht als offensichtlich unrichtig: Die Beschwerdegegnerin war nach ärztlichem Bekunden, auf welches das kantonale Gericht und die IV-Stelle abstellten, in der früheren Tätigkeit einer Hausangestellten, welche im Wesentlichen Putzarbeiten umfasste, zu 80 Prozent und in einer leidensadaptierten, das heisst leichten und wechselbelastenden Arbeit immer noch zu 60 Prozent arbeitsunfähig (Bericht des RAD vom 8. März 2005). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Leistungsfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und - im Rahmen der Verhältnismässigkeit - durch die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern sind (vgl. BGE 133 V 504 ), ist es plausibel, dass die Einschränkung im Haushalt unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht wesentlich geringer einzuschätzen ist als in einer leidensangepassten Tätigkeit; dies zumal der Spielraum für eine der gesundheitlichen Beeinträchtigung Rechnung tragenden Einteilung der Arbeit, für Pausen etc. bei einem Anteil der Betätigung im Haushalt von einem knappen Drittel der Gesamtaktivität geringer ist als bei einem grösseren Pensum in diesem Aufgabenbereich (vgl. Urteil I 681/02 vom 11. August 2003, E. 5.1).

2.2 Nach vorinstanzlicher Rechtsauffassung muss für die Festlegung des Ausmasses der Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt stets danach gefragt werden, wie es sich mit der Leistungsfähigkeit verhalte, wenn die einzelne Verrichtung vollzeitlich ausgeübt werden müsste. Diese methodische Vorgabe ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, zu verwerfen: Massgebend ist nicht die hypothetische Einschränkung, wenn jede der einzelnen Tätigkeiten in einem Vollpensum ausgeübt würde, sondern die konkrete Einschränkung in der bisher ausgeübten Tätigkeit (Urteile I 300/04 vom 19.

Oktober 2004, E. 6.2.2, und I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 6.5). Im Ergebnis wird der angefochtene Entscheid indes auch durch die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beachtung von Wechselwirkungen im Rahmen der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode gestützt (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG ). Mit Urteil I 156/04 vom 13. Dezember 2005 (SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151) hatte das Bundesgericht festgehalten, die ärztliche Einschätzung der Leistungseinbusse in Erwerb und Haushalt habe grundsätzlich auch allenfalls leistungsmindernde Auswirkungen der jeweils anderen Tätigkeit miteinzubeziehen (E. 6.2).

In Präzisierung dieses Grundsatzes definierte das Bundesgericht später eine Reihe von Voraussetzungen, unter denen die Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld zu berücksichtigen ist (BGE I 246/05 vom 30. Oktober 2007, E. 7). So erscheint die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung umso geringer, je komplementärer die Anforderungsprofile der Tätigkeitsgebiete ausgestaltet sind (E. 7.3.1). Mit Blick auf die ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung und das berufliche Curriculum der Beschwerdegegnerin sind die Belastungen in beiden versicherten Bereichen weitgehend ähnlich:

Die Inanspruchnahme des vom Leiden betroffenen Bewegungsapparats ist im Haushalt unausweichlich; auch adaptierte erwerbliche Tätigkeiten dürften zwangsläufig wiederum mit einer Belastung des Achsenorgans verbunden sein. Die erwähnte Komplementarität ist mithin kaum gegeben, so dass sich das Vorhandensein nachteiliger Wechselwirkungen aufdrängt. Weitere der im zitierten Entscheid erwähnten Voraussetzungen (E. 7.3.2-7.2.5) sind hier nicht einschlägig. Unter Annahme einer zusätzlichen Einschränkung im Umfang von (ungewichteten) 15 Prozentpunkten (vgl. BGE I 246/05, E. 7.3.6) errechnet sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundeten;

BGE 130 V 121 ) 53 Prozent, was ziemlich genau dem vorinstanzlichen Ergebnis entspricht.

3. Unter Beibehaltung aller übrigen Parameter der Invaliditätsbemessung bleibt es somit bei einem Invaliditätsgrad, aufgrund dessen die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab März 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

4. Die Gerichtskosten werden der beschwerdeführenden Behörde als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; Urteil 8C_67/2007 vom 25. September 2007, E. 6). Diese hat der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub