Admission Refused: Health Insurance Premium Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2024 (KV 2023/12). in die Beschwerde vom 18. Oktober 2024 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2024,
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Admission Refused: Health Insurance Premium Dispute: Gallen vom 29. August 2024 (KV 2023/12). in die Beschwerde vom 18. Oktober 2024 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2024,
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible (not entered into) based on this procedural provision for failing to meet minimum substantive requirements.
Used in the dispositive to waive the collection of court costs under special circumstances (umständehalber).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_586/2024
Urteil vom 3. Dezember 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
CSS Kranken-Versicherung AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2024 (KV 2023/12).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Oktober 2024 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2024,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (
BGE 140 III 86
E. 2;
134 V 53
E. 3.3),
dass das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerin die Krankenversicherungsprämie KVG für das Jahr 2022 im Betrag von Fr. 2'519.10 zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit 15. Juni 2022 sowie Spesen im Betrag von Fr. 45.- zu bezahlen. Dass es weiter den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes B.________ in diesem Umfang aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt hat,
dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht und dartut, inwiefern diese Recht verletzen,
dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Dezember 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist