Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_586/2024 KI-generiert

Admission Refused: Health Insurance Premium Dispute

Geschäftsnummer 9C_586/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2024 (KV 2023/12). in die Beschwerde vom 18. Oktober 2024 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2024,

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Admission Refused: Health Insurance Premium Dispute: Gallen vom 29. August 2024 (KV 2023/12). in die Beschwerde vom 18. Oktober 2024 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2024,

Schlagwörter

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Krankenversicherung Krankenversicherungsprämie Versicherungspflicht Rechtsvorschlag Formerfordernisse sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Zulassung zur Kassenpraxis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible (not entered into) based on this procedural provision for failing to meet minimum substantive requirements.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used in the dispositive to waive the collection of court costs under special circumstances (umständehalber).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_586/2024

Urteil vom 3. Dezember 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

CSS Kranken-Versicherung AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2024 (KV 2023/12).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. Oktober 2024 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2024,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (

BGE 140 III 86

E. 2;

134 V 53

E. 3.3),

dass das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerin die Krankenversicherungsprämie KVG für das Jahr 2022 im Betrag von Fr. 2'519.10 zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit 15. Juni 2022 sowie Spesen im Betrag von Fr. 45.- zu bezahlen. Dass es weiter den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes B.________ in diesem Umfang aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt hat,

dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht und dartut, inwiefern diese Recht verletzen,

dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist