Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_585/2018 KI-generiert

Federal Social Insurance Office v. Compensation for Civilian Service

Geschäftsnummer 9C_585/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over compensation for civil service performed by an individual from August 22, 2016, to May 26, 2017. The Swiss Federal Social Insurance Office initially granted daily compensation of CHF 62, but the individual contested this amount. The Cantonal Court of Basel-Landschaft partially upheld the individual's complaint, directing further investigations and a new decision by the relevant compensation fund regarding the proper daily compensation amount. The Federal Social Insurance Office filed an appeal against the cantonal court's decision, seeking to set the compensation at CHF 69.90 per day based on the intern salary post-basic training. The individual opposed the appeal, requesting free legal aid if unsuccessful in his defense against it. The Federal Tribunal was called to assess the legitimacy of the appeal concerning procedural aspects and the interim nature of the cantonal court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 62 Abs. 1bis ATSG, Art. 42 EOV, Art. 201 Abs. 1 AHVV, Art. 92 BGG; Federal Social Insurance Office v. Compensation for Civilian Service: The Swiss Federal Social Insurance Office initially granted daily compensation of CHF 62, but the individual contested this amount. The Cantonal Court of Basel-Landschaft partially upheld the individual's complaint, directing further investigations and a new decision by the relevant compensation fund regarding the proper daily compensation amount. The Federal Social Insurance Office filed an appeal against the cantonal court's decision, seeking to set the compensation at CHF 69.90 per day based on the intern salary post-basic training. The individual opposed the appeal, requesting free legal aid if unsuccessful in his defense against it. The Federal Tribunal was called to assess the legitimacy of the appeal concerning procedural aspects and the interim nature of the cantonal court's decision.

Schlagwörter

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Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft Entschädigung für Dienstleistungen sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid beitragspflichtige Beschäftigung sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Rechtsgleichheit Versicherungskasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Used to rule that no court fees shall be levied.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because the requirements for the admissibility of an appeal against an interlocutory decision were not met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

BGE 148 V 373
Loss of Earnings Compensation During Civilian Service Based on Realistic Post-Service Employment Trajectory
«…tscheid eingereichte Beschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 9C_585/2018 vom 11. Februar 2019). A.d In Nachachtung des kantonalen Rückweisungsentscheids setzte die Ausgleichskasse die Erwerbs…»
9C_586/2021 (2022-08-02)
Civil Service Income Compensation Calculation Based on Foreseeable Post-Service Earnings
«…tscheid eingereichte Beschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 9C_585/2018 vom 11. Februar 2019). A.d. In Nachachtung des kantonalen Rückweisungsentscheids setzte die Ausgleichskasse die Erwerb…»
2021.07.29.sv.1 (2021-07-29) · bl
Applicant's Compensation Calculation Binding Due to Prior Remand Decision
«…n nach der Grundausbildung geleisteten Zivildienst auf Fr. 69.60 pro Tag festzusetzen. Mit Urteil vom 11. Februar 2019 (9C_585/2018) trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde des BSV nicht ein. Es erwog, dass der angefochtene Entscheid des Kantonsge…»
9C_752/2020 (2021-03-09)
Cantonal Court Decision on COVID-19 Compensation Re-evaluation Upheld Against Federal Appeal on Grounds of Non-Appealable Interim Decision
«…gsentscheid regelmässig kein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Urteile 2C_798/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.5.3 und 9C_585/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.3.2 mit Hinweis auf SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.2). Daran ändert weder eine mö…»
9C_233/2020 (2020-11-23)
Compensation Fund v. Federal Social Insurance Office (Earnings Compensation Rate)
«…entscheid vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 9C_585/2018 vom 11. Februar 2019). A.c. In Nachachtung des kantonalen Rückweisungsentscheids vom 21. Juni 2018 setzte die Ausgleic…»
9C_217/2020 (2020-05-11)
Federal Supreme Court Declines Review of Interlocutory Ruling on Military Service Compensation Remand
«…nd Art. 111 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 62 Abs. 1bis ATSG , Art. 42 EOV und Art. 201 Abs. 1 AHVV ; zum Ganzen: Urteile 9C_585/2018 vom 11. Februar 2019 E. 2 und 3.2.2 mit weiteren Hinweisen, ferner 8C_1053/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1.1 in fine un…»
2020.01.30.sv.2 (2020-01-30) · bl
Jurisdiction Over Interim Decision Appeal
«…n nach der Grundausbildung geleisteten Zivildienst auf Fr. 69.60 pro Tag festzusetzen. Mit Urteil vom 11. Februar 2019 (9C_585/2018) trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde des BSV nicht ein. Es erwog, dass der angefochtene Entscheid des Kantonsge…»
2018.06.21.sv.2 (2018-06-21) · bl
Earning Replacement Compensation for Recent Graduate Performing Civil Service
«…lversicherungen (BSV) am 31. August 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_585/2018) erhoben. Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_585/2018

Urteil vom 11. Februar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

vertreten durch Advokat Michael Blattner,

Beschwerdegegner,

Ausgleichskasse Handel Schweiz, Schönmattstrasse 4, 4153 Reinach.

Gegenstand

Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 21. Juni 2018 (750 18 68 / 156).

Sachverhalt:

A. Die Ausgleichskasse Handel Schweiz sprach A.________ für den vom 22. August 2016 bis 26. Mai 2017 geleisteten Zivildienst eine Entschädigung von Fr. 62.- pro Tag zu (Verfügung vom 6. Februar 2017, Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 21. Juni 2018 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückwies.

C. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die EO-Entschädigung für den nach der Grundausbildung geleisteten Zivildienst auf Fr. 69.90 pro Tag festzusetzen.

A.________ lässt sich unaufgefordert vernehmen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Des Weiteren ersucht er im Unterliegensfall um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 136 V 7 E. 2 S. 9; Urteil 9C_250/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 1).

2. Das BSV ist zur Beschwerde legitimiert ( Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 62 Abs. 1bis ATSG , Art. 42 EOV [SR 834.11] und Art. 201 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]).

3.

3.1. Das BSV fordert, die EO-Entschädigung des Versicherten sei für den nach der Grundausbildung geleisteten Zivildienst gemäss dessen Praktikumslohns auf Fr. 69.90 pro Tag festzusetzen.

Die Vorinstanz hielt dazu im angefochtenen Entscheid, worauf das Dispositiv verweist, fest, die EO-Entschädigung des Beschwerdegegners sei anhand des ortsüblichen Anfangsgehalts eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften zu bestimmen. Zur Abklärung der Höhe dieses Lohns wies das kantonale Gericht die Angelegenheiten an die Verwaltung zurück.

Der angefochtene Entscheid regelt damit einen Teilaspekt einer Streitsache, womit es sich materiellrechtlich um einen Zwischenentscheid handelt ( BGE 140 V 321 E. 3.1 S. 325; 133 V 477 E. 4.1.3 S. 4.1.3). Das ist auch unbestritten.

3.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder zu Ausstandsbegehren noch zur Zuständigkeit ergehen (dazu Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b).

3.3.

3.3.1. Das BSV macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, indem die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das kantonale Gericht beim zu erlassenden neuen Entscheid an die Vorgabe im angefochtenen Entscheid - die EO-Entschädigung habe basierend auf dem Anfangslohn eines Bachelorabsolventen für Wirtschaftswissenschaften zu erfolgen -, gebunden seien. Das vorinstanzlich Festgestellte könnte nicht mehr korrigiert werden, auch wenn, theoretisch gesehen, das BSV noch die Möglichkeit habe, den aufgrund des Rückweisungsentscheids erlassenen rechtswidrigen Entscheid der Verwaltung anzufechten.

Der Versicherte vertritt hingegen die Ansicht, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe für das BSV nicht, da dieses den neu zu erlassenden Entscheid der Verwaltung anfechten könnte.

3.3.2. Dem BSV entsteht bei einem Rückweisungsentscheid regelmässig kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, da es einen späteren, allenfalls rechtswidrigen Endentscheid anfechten und das falsche Ergebnis dannzumal korrigieren lassen kann (SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.2). Die dagegen angeführten Argumente des BSV vermögen nicht zu überzeugen. Zwar beschränkt sich das BSV aus einleuchtenden praktischen Gründen darauf, die kantonal letztinstanzlichen Entscheide und die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts zu überprüfen und allenfalls anzufechten. Massgebend ist jedoch, dass das BSV mit der Möglichkeit vertraut ist, um die zu erlassende, seiner Meinung nach rechtswidrige Verfügung anzufechten. Es fällt somit in seinen Handlungsspielraum, bei Notwendigkeit von seinem zustehenden Beschwerderecht Gebrauch zu machen. Entgegen der Ansicht des BSV liegt auch keine res iudicata vor. Zwar ist die Verwaltung als auch das kantonale Gericht an den Rückweisungsentscheid gebunden, aber eine allfällige Bundesrechtsverletzung kann noch im bundesgerichtlichen Verfahren gegen den Endentscheid korrigiert werden (Urteil 9C_865/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.1 und 5.2.1 mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Das BSV legt weiter dar, durch eine Gutheissung der Beschwerde könnte ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden, womit die Ausgleichskasse keine aufwändigen Abklärungen zum Anfangslohn vornehmen müsste.

3.4.2. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen stellt eine Ausnahme dar, die restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, da sie die mit dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (dazu statt vieler Urteil 8C_862/2017 vom 23. April 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Aufgrund des von der Vorinstanz Angeordneten muss die Verwaltung zwar gewisse Erhebungen tätigen, es ist aber nicht ersichtlich und das BSV legt auch nicht plausibel dar, inwiefern solche Abklärungen zum ortsüblichen Anfangsgehalt eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften einen bedeutenden Aufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren verursachen. Das BSV vermag somit keine Gründe zu nennen, die ausnahmsweise die selbstständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids rechtfertigen könnten.

3.5. Zusammengefasst sind die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt.

4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Eine Parteientschädigung ist - auch unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege - nicht geschuldet. Der Beschwerdegegner hat seinen Aufwand selber verursacht. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist nicht gegeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen und das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Handel Schweiz und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Februar 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Möckli