Claimant v. Invalidity Insurance Office (IV)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a claim for invalidity benefits submitted by a petitioner, who was born in 1956, and whose request for a pension was denied by the relevant authority due to a lack of qualifying disability. Following this denial, the petitioner appealed to the cantonal court, which upheld the initial decision. Subsequently, the petitioner sought the Federal Tribunal's intervention to overturn the lower court's ruling and to obtain a full invalidity pension, or at least a further medical assessment. However, the Federal Tribunal found that despite the petitioner's reported dizziness, he was capable of engaging in light, sedentary work and thus could earn an income that precludes eligibility for a pension. The court also noted that no additional medical assessments were deemed necessary, and the arguments presented in the appeal were insufficient to challenge the previous findings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 3 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 18 IVG, Art. 109 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Claimant v. Invalidity Insurance Office (IV): Following this denial, the petitioner appealed to the cantonal court, which upheld the initial decision. Subsequently, the petitioner sought the Federal Tribunal's intervention to overturn the lower court's ruling and to obtain a full invalidity pension, or at least a further medical assessment. However, the Federal Tribunal found that despite the petitioner's reported dizziness, he was capable of engaging in light, sedentary work and thus could earn an income that precludes eligibility for a pension. The court also noted that no additional medical assessments were deemed necessary, and the arguments presented in the appeal were insufficient to challenge the previous findings.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed and resolved in the simplified procedure according to this article.
The court imposed court costs on the appellant as the appeal was dismissed.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_585/2007
Urteil vom 29. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
M.________, 1956, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 25. Mai 2007.
In Erwägung:
dass die IV-Stelle Basel-Landschaft das von M.________, geboren 1956, am 17. Januar 2006 gestellte Leistungsbegehren (Rente) nach beruflichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 10. November 2006 mangels rentenbegründender Invalidität ablehnte,
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 25. Mai 2007 abwies,
dass M.________ mit Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung, subeventualiter Gewährung von Eingliederungs- und beruflichen Massnahmen, beantragen, sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 23. Oktober 2007 abgewiesen hat,
dass die Vorinstanz mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), erwogen hat, dass der Beschwerdeführer insbesondere wegen den Schwindelattacken zwar seinen bisherigen Beruf als Kellner nicht mehr ausüben kann, er hingegen bei einer körperlich leichten, sitzenden Tätigkeit ohne langandauernde Zwangshaltung voll arbeitsfähig ist und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann,
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde weitgehend in appellatorischer Kritik tatsächlicher Natur daran erschöpfen, die im Rahmen der Art. 95 ff. BGG unzulässig ist,
dass insbesondere die entscheidwesentlichen Berichte der orthopädischen Klinik des Spitals X.________ vom 27. April 2006 und der HNO-Klinik desselben Spitals vom 2. Mai 2006 - welch Letzter sich zur in der Beschwerde angesprochenen Tumorproblematik äussert - eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs erlauben,
dass auch der Hinweis auf den sich angeblich verschlechternden Gesundheitszustand unbehelflich ist, da bei der gerichtlichen Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt (hier: 10. November 2006) abgestellt wird (siehe dazu BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen),
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung - auch nicht hinsichtlich einer bisher nie in Erscheinung getretenen psychischen Komponente - bedarf, weshalb von der eventualiter beantragten Rückweisung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
dass die Einwendungen gegen den vom kantonalen Gericht vorgenommenen - auf Tabellenlöhnen basierenden - Einkommensvergleich nichts am Ergebnis zu ändern vermögen, würde sich doch selbst dann ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von maximal 15 % ergeben, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem in der Höhe mit dem Invalideneinkommen identischen Valideneinkommen ausgegangen würde,
dass auch die übrigen in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig ( Art. 95 BGG ) erscheinen zu lassen,
dass das subeventualiter gestellte Begehren um Zusprechung beruflicher Massnahmen (insbesondere von Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG ) bisher nicht Gegenstand des Verfahrens war und die IV-Stelle dazu noch mittels Verfügung Stellung nehmen wird,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der GastroSocial Ausgleichskasse, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. November 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Maillard