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9C_582/2024 KI-generiert

Insolvency Company's Appeal Dismissed for Lack of Specificity

Geschäftsnummer 9C_582/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss company in liquidation, represented by a bankruptcy office, filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a previous ruling by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich concerning occupational pension matters. The company had challenged the decision involving an opponent foundation responsible for occupational benefits. However, the complaint failed to meet the procedural requirements, as it did not adequately address the earlier decision or demonstrate any specific violation of federal law by the lower court's judgment. Consequently, the Tribunal found the appeal insufficient and decided not to entertain it, also choosing not to impose any court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 207 Abs. 1 SchKG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Insolvency Company's Appeal Dismissed for Lack of Specificity: The company had challenged the decision involving an opponent foundation responsible for occupational benefits. However, the complaint failed to meet the procedural requirements, as it did not adequately address the earlier decision or demonstrate any specific violation of federal law by the lower court's judgment. Consequently, the Tribunal found the appeal insufficient and decided not to entertain it, also choosing not to impose any court costs.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Zahlungsunfähigkeit Beschwerdelegitimation Konkursaufschub Versicherungsgesellschaft fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not considered due to failure to meet minimum formal requirements, as applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

As no court costs were levied due to the non-entry upon the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_582/2024

Urteil vom 29. Oktober 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

vertreten durch das Konkursamt U.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungs-gesellschaft AG, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungs-gerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2024 (BV.2024.00027).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. Oktober 2024 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2024,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),

dass in der Beschwerde mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid eingegangen wird, und ihr somit auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass sich damit der Antrag um Sistierung dieses Verfahrens (bis zur Klärung, ob der Prozess von der Konkursmasse oder einzelnen Gläubigern fortgesetzt wird) als gegenstandslos erweist und allfällig sich stellende Fragen zur Beschwerdelegitimation und zum Vorliegen eines rechtserheblichen Beschwerdewillens offen bleiben können,

dass auch nicht näher einzugehen ist auf das unbegründete Ersuchen um Einstellung des Verfahrens im Sinne von Art. 207 Abs. 1 SchKG ,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner