Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_582/2018 KI-generiert

Claimant Denied Invalidity Pension After Supreme Court Upholds Rejection of Claim Based on Expert Opinion and Procedural Challenges.

Geschäftsnummer 9C_582/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1971, who had last worked as a plasterer until September 30, 2011, applied for disability insurance benefits in August 2012 following a cessation of employment. The disability insurance office conducted economic and medical assessments, including a psychiatric evaluation by Dr. B. in 2015, which led to a decision in August 2016 denying the man's claim for benefits. The man contested this decision, seeking its reversal and a new evaluation by the insurance office, or alternatively, an acknowledgment of at least 40% disability entitling him to benefits. He also requested that proceedings be suspended pending a related privacy and data protection hearing, and to call a former medical officer as a witness. The cantonal court denied these requests and upheld the denial of disability benefits, prompting the man to further appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant Denied Invalidity Pension After Supreme Court Upholds Rejection of Claim Based on Expert Opinion and Procedural Challenges: The disability insurance office conducted economic and medical assessments, including a psychiatric evaluation by Dr. B. in 2015, which led to a decision in August 2016 denying the man's claim for benefits. The man contested this decision, seeking its reversal and a new evaluation by the insurance office, or alternatively, an acknowledgment of at least 40% disability entitling him to benefits. He also requested that proceedings be suspended pending a related privacy and data protection hearing, and to call a former medical officer as a witness. The cantonal court denied these requests and upheld the denial of disability benefits, prompting the man to further appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit medizinisches Gutachten Befangenheit des Gutachters Beschwerdelegitimation Beweislast psychiatrische Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was rejected in the simplified procedure because it was manifestly unfounded.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The decision refers to the reasoning of the appealed decision for justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The unsuccessful appellant was ordered to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

200 2019 947 (2021-11-02) · be
Swiss Court Upholds Denial of Continued Disability Pension After Stipulated Period
«…eiligen Einzelfällen offensichtlich nicht Rechnung tragen, wie das Bundesgericht in einem Entscheid vom 7. Januar 2019 (9C_582/2018, E. 2.1) ausgeführt hat: „Die Aussagekraft einer allfälligen gutachterlichen Tendenz, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhal…»
9C_113/2021 (2021-06-23)
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8C_25/2020 (2020-04-22)
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Psychiatrist's Disability Assessments Not Sufficient to Prove Bias
«…ion ste- hen würde. Weiter verwies sie auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2019, 9C_582/2018, in welchem festgestellt wurde, dass das kantonale Versi- cherungsgericht kein Bundesrecht verletzt habe, indem es in a…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_582/2018

Urteil vom 7. Januar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Oswald.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2018 (VSBES.2016.246).

Sachverhalt:

A. Der 1971 geborene A.________ war zuletzt bis zum 30. September 2011 als Hilfsgipser tätig. Am 30. August 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Solothurn (fortan: IV-Stelle) traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.________, ein (Expertise vom 5. Mai 2015). Mit Verfügung vom 17. August 2016 verneinte sie einen Leistungsanspruch.

B. Hiegegen erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. August 2016 und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens, eventualiter zur Vornahme ergänzender medizinischer und beruflich-erwerblicher Abklärungen. Sub-eventualiter seien ihm ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. Ausserdem beantragte er (unter anderem), es sei das Verfahren bis zum Abschluss des Dr. med. B.________ und dessen Begutachtungsergebnisse betreffenden Schlichtungsverfahrens vor der Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn zu sistieren und es sei Dr. med. C.________, ehemaliger Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), als Zeuge bzw. Auskunftsperson zu befragen. Das Versicherungsgericht verzichtete auf die Anhörung des Dr. med. C.________ sowie auf eine Sistierung des Verfahrens. Mit Entscheid vom 26. Juni 2018 wies es die Beschwerde ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, und die Sache zur Abnahme der vor Vorinstanz beantragten Beweismassnahmen (gerichtliche Befragung des Dr. med. C.________ und Abwarten des datenschutzrechtlichen Verfahrens), "zu weiteren medizinischen und beruflich-konkreten Abklärungen sowie zu Neuentscheid und Neuverlegung der Partei- und Verfahrenskosten" an das kantonale Gericht in neuer Besetzung zurückzuweisen. Eventualiter seien ihm ab wann rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen (weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, unbefristete Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % auszurichten.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Sie schloss aus dem als beweiskräftig betrachteten psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ und unter Berücksichtigung der weiteren (medizinisch-psychiatrischen) Aktenlage auf das Fehlen einer invalidisierenden psychiatrischen Störung. Auch auf diese sorgfältige und umfassende Beweiswürdigung und Beurteilung wird Verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ), auf Beweis sowie auf ein faires Verfahren ( Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) im Verzicht der Vorinstanz auf die beantragten Beweismassnahmen bezüglich der Unabhängigkeit des psychiatrischen Gutachters Dr. med. B.________ (vgl. Sachverhalt lit. B hievor).

Die Aussagekraft einer allfälligen gutachterlichen Tendenz, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen, ist im einzelnen Leistungsverfahren zu beurteilen ( BGE 144 I 170 E. 7.6 S. 175 f.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kenntnis der vom psychiatrischen Experten in den Jahren 2012 bis 2014 in anderen Fällen attestierten Arbeitsunfähigkeiten mangelnde Ergebnisoffenheit zu belegen und damit den Beweiswert seiner gutachterlichen Einschätzung in Frage zu stellen vermöchte (vgl. - denselben Gutachter betreffend - bereits Urteil 8C_627/2016 vom 17. November 2016 E. 4.3). Gleiches gilt bezüglich der persönlichen Einschätzung des nicht fallzuständigen, ehemaligen RAD-Arztes Dr. med. C.________, zumal die zuständige RAD-Ärztin Dr. med. D.________ die psychiatrische Expertise vom 5. Mai 2015 in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2015 als beweiskräftig einstufte. Auf grundsätzliche Bedenken des RAD gegenüber dem Experten wies sie nicht hin. Anhaltspunkte, die auf eine anscheinsweise Befangenheit des psychiatrischen Gutachters

im konkreten Einzelfall hindeuten könnten (vgl. etwa Urteil 8C_708/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.1 i.f.), trägt der Versicherte nicht vor. Mithin hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis) - auf die bezüglich der gutachterlichen Ergebnisoffenheit verlangten Beweismassnahmen verzichtete. Fehl geht insbesondere der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Befangenheit des kantonalen Gerichts: Welche Begründungselemente des Beweisantrags auf Befragung von Dr. med. C.________ dieses konkret ausser Acht gelassen und damit den Anschein der Befangenheit geweckt haben soll, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig erzeugt die vorinstanzliche Begründung des Verzichts auf weitere Beweisabnahmen an der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2018 und im vorinstanzlichen Entscheid vom 26. Juni 2018 den Anschein der Befangenheit. Diese steht vielmehr im Einklang mit dem zitierten Urteil 8C_627/2016 (E. 4.3).

2.2. Der Versicherte rügt weiter, die IV-Stelle habe den Grundsatz von Treu und Glauben und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie auf eine - mit Schreiben vom 21. Juli 2015 als "notwendig" bezeichnete - Untersuchung bei RAD-Psychiater Dr. med. E.________ verzichtet habe, nachdem er zum ersten Untersuchungstermin nicht erschienen sei. Die vorinstanzliche Annahme, bei diesem Schreiben habe es sich um ein Standardschreiben gehandelt, dessen wörtlicher Inhalt nicht relevant sei, sei willkürlich.

Nach - nicht offensichtlich unrichtiger, und für das Bundesgericht deshalb verbindlicher ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - Feststellung des kantonalen Gerichts hielt die RAD-Ärztin die fachärztlich-psychiatrische RAD-Untersuchung nie für notwendig, sondern ordnete diese nur auf expliziten, nachdrücklichen Wunsch des behandelnden Psychiaters an. Die Vorinstanz erwog, entsprechend habe auf diese Untersuchung bei Nichterscheinen des Versicherten verzichtet werden dürfen. Dem hat das Bundesgericht nichts beizufügen.

2.3. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe ausschliesslich auf das - ihm zufolge nicht beweiswertige - Administrativgutachten des Dr. med. B.________ abgestellt, ohne die divergierenden medizinischen Berichte inhaltlich zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz sowie den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt.

Entgegen dem Beschwerdeführer hat das kantonale Gericht, wie eingangs erwähnt (E. 1 i.f.), die aktenkundigen medizinischen Berichte ausführlich wiedergegeben und gewürdigt, den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens überprüft und sich insbesondere mit den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________ vom 14. Mai 2015 und 20. Mai 2016 auseinandergesetzt. Soweit der Versicherte unter Verweis auf dessen vom Gutachten abweichende Ansicht seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Rügen erneuert, gibt dies nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtung Anlass. Aus der psychiatrischen Expertise geht klar hervor, dass eine paranoide Schizophrenie beim Beschwerdeführer nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen werden konnte. Ist der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht geleistet und - wie vorliegend -

nicht zu erbringen , wirkt sich dies nach den Regeln über die materielle Beweislast zuungunsten des Versicherten aus ( BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54; 143 V 418 E. 6 S. 427).

3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt wird.

4. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Oswald