Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_581/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses AHV Appeal for Procedural Non-compliance

Geschäftsnummer 9C_581/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant challenged a decision from the Lucerne Cantonal Court regarding an issue with the Old-Age and Survivors' Insurance. The complainant objected to the court's dismissal of their appeal against a decision by the Lucerne Compensation Office, which required the payment of a fee deposit that was allegedly submitted late. Despite submitting a stamped receipt dated before the deadline, the complainant did not provide further evidence or arguments addressing the court's initial reasoning or demonstrate timely submission of the receipt in earlier proceedings. The complaint also lacked the necessary detailed arguments about the alleged violation of federal or cantonal law, rendering it insufficient according to the Federal Tribunal's procedural requirements. Consequently, the Swiss Federal Tribunal did not proceed with the appeal due to these deficiencies.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses AHV Appeal for Procedural Non-compliance: The complainant objected to the court's dismissal of their appeal against a decision by the Lucerne Compensation Office, which required the payment of a fee deposit that was allegedly submitted late. Despite submitting a stamped receipt dated before the deadline, the complainant did not provide further evidence or arguments addressing the court's initial reasoning or demonstrate timely submission of the receipt in earlier proceedings. The complaint also lacked the necessary detailed arguments about the alleged violation of federal or cantonal law, rendering it insufficient according to the Federal Tribunal's procedural requirements. Consequently, the Swiss Federal Tribunal did not proceed with the appeal due to these deficiencies.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung materielle Voraussetzungen Verfahrenspflicht Fristwahrung Einrede der Verfassungswidrigkeit Eilvorabentscheidungsverfahren Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed as not to be entertained based on this procedural provision regarding simplified proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision concerning the allocation of court costs was applied by dispensing with the collection of court fees under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_581/2022

Urteil vom 12. Januar 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. November 2022 (5V 22 315).

Nach Einsicht

in das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. November 2022, mit dem es auf eine Beschwerde des A.________ gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Luzern vom 11. August 2022 nicht eintrat,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2022, womit es A.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hinwies,

in Erwägung,

dass auf die Mitteilung vom 15. Dezember 2022 keine Reaktion erfolgte,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4), wobei in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem (Verfassungs-) Recht erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1),

dass die Vorinstanz insbesondere erwogen hat, sie habe gestützt auf kantonales Verfahrensrecht vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- bis zum 28. September 2022 verlangt, der erst am 29. September 2022 eingegangen sei, und der Beschwerdeführer habe trotz ihrer entsprechenden Aufforderungen vom 4. und 18. Oktober 2022 nicht belegt, dass er den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt habe,

dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, die Rechtzeitigkeit der Vorschusszahlung zu behaupten, wozu er einen am 28. September 2022 abgestempelten Empfangsschein einreicht, und eine nicht weiter begründete Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Recht zu monieren,

dass er weder auf die entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen eingeht noch vorbringt, den Empfangsschein bereits im vorinstanzlichen Verfahren (rechtzeitig) eingereicht zu haben oder im bundesgerichtlichen Verfahren als zulässiges neues Beweismittel einbringen zu dürfen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.2),

dass er somit auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) sein oder die darauf beruhenden Erwägungen eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG darstellen sollen,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers somit den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann