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9C_578/2017 KI-generiert

Claimant v. Canton: Invalidity Pension for Depressive Disorder and Crohn's Disease

Geschäftsnummer 9C_578/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petition related to disability insurance, where an individual born in 1983 requested a pension due to an alleged inability to work. The relevant authority initially denied the request, concluding there was insufficient evidence of a qualifying disability. The individual subsequently contested this decision, and a lower social security court ruled in their favor, granting a partial pension based on a determined disability rate of 47% and recommending psychotherapy. The individual then appealed for a full pension, arguing for retroactive payment. The dispute centers on the sufficiency of evidence regarding the extent of the individual's disability and the legal basis for the pension determination.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; Claimant v. Canton: Invalidity Pension for Depressive Disorder and Crohn's Disease: The relevant authority initially denied the request, concluding there was insufficient evidence of a qualifying disability. The individual subsequently contested this decision, and a lower social security court ruled in their favor, granting a partial pension based on a determined disability rate of 47% and recommending psychotherapy. The individual then appealed for a full pension, arguing for retroactive payment. The dispute centers on the sufficiency of evidence regarding the extent of the individual's disability and the legal basis for the pension determination.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente Arbeitsunfähigkeit) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit depressive Störung Invaliditätsgradbemessung Bemessung der Arbeitsunfähigkeit medizinische Behandlung Invalidenversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because it was manifestly ill-founded.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The decision was rendered with summary reasoning, referring to the considerations in the contested decision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the federal court proceedings as the losing party.

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«…ige Anhörung berechtigt war (vgl. Urteile 8C_609/2019 vom 5. Februar 2020 E. 4.2; 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E. 4; 9C_578/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 3.2.2). Das gilt auch hinsichtlich des Umstands, dass die Invaliditätsbemessung im Rückweisungs…»
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«…tadt in der Folge jedoch gut und sprach ihr mit Urteil vom 18. Juli 2017, bestätigt durch das bundesgerichtliche Urteil 9C_578/2017 vom 31. Oktober 2017, auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 47 % eine Viertelsrente rückwirkend ab 1. Juni 2016…»
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«…Entscheid dazu hätte Anlass geben sollen, vermögen allesamt nicht zu überzeugen ( BGE 135 V 194 E. 2.2 S. 196; Urteil 9C_578/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. zudem zur Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesent…»
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«…nisses bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren zu äussern (vgl. etwa Urteile 8C_764/2018 vom 26. Februar 2019 E. 6.1; 9C_578/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 3.2.2; 8C_658/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4). Da sie dort die Zusprache einer Rente beantragte…»
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«…n recours cantonal sur le calcul du taux d'invalidité, respectivement sur les revenus à prendre en considération (arrêt 9C_578/2017 du 31 octobre 2017 consid. 3.2.2; cf. arrêt 8C_658/2014 du 19 février 2015 consid. 4 et les arrêts cités). 5. 5.1. Sur…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_578/2017

Urteil vom 31. Oktober 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Markus Wick,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,

Lange Gasse 7, 4052 Basel,

Beschwerdegegnerin,

Pensionskasse B._________.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Juli 2017 (IV.2017.2).

Sachverhalt:

A. Auf Anmeldung der 1983 geborenen A.________ von März 2014 hin klärte die IV-Stelle Basel-Stadt die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab. Sie gab insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten bei der Academy of Swiss Insurance (asim), Universitätsspital Basel, in Auftrag, welches am 29. Februar 2016 verfasst wurde, und zog verschiedene Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Juni, 20. September und 12. November 2016 sowie 22. Februar 2017 bei. Auf dieser Basis beschied sie das Rentenersuchen mangels anspruchsbegründender Invalidität abschlägig (Vorbescheid vom 3. Oktober 2016, Verfügung vom 21. November 2016).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. Juli 2017 gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und sprach A.________ auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 47 % rückwirkend ab 1. Juni 2016 eine Viertelsrente zu; zugleich wies es die Versicherte an, sich einer fach- und leitliniengerechten Psychotherapie zu unterziehen.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr mit Wirkung ab 1. September 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter seien zusätzliche Abklärungen in die Wege zu leiten, subeventualiter durch die Vorinstanzen, an welche die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen sei.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2016 eine Viertelsrente zugesprochen hat.

Die für die Beurteilung der Streitfrage massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz ist in einlässlicher Wiedergabe der entscheidwesentlichen medizinischen Akten, namentlich des auf internistischen, rheumatologischen, gastroenterologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhenden asim-Gutachtens vom 29. Februar 2016, zum Schluss gelangt, es sei angesichts der Wechselwirkung zwischen psychischer (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) und somatischer Erkrankung (nicht voll remittierter Morbus Crohn sowie Verdacht auf Reizdarmsyndrom) von einer speziellen Konstellation auszugehen. Diese rechtfertige es, entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin, grundsätzlich - unter Vorbehalt der Durchführung zumutbarer (Psycho-) Therapien - auf die von den Fachärzten der asim aus psychischen Gründen bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50 % im Rahmen der bisherigen Tätigkeit als administrative Mitarbeiterin in einem Logistikunternehmen wie auch in jeder anderen leidensangepassten Beschäftigung abzustellen. Der gestützt darauf vorzunehmende Einkommensvergleich ergebe - so das kantonalen Gericht im Weiteren - einen Invaliditätsgrad von 47 %, welcher, in Anbetracht des im Juni 2015 beginnenden Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG , mit Wirkung ab 1. Juni 2016 zu einer Viertelsrente berechtige.

3.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen.

3.2.1. So hat sich die Vorinstanz bereits eingehend mit der gastroenterologischen Symptomatik auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diese, auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich festgestellten Fistelbildung, keine zusätzliche Verminderung des Leistungsvermögens der Versicherten bewirkt. Insbesondere wurde unter Bezugnahme auf die gutachtliche Einschätzung darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Beschwerden aktuell unzureichend behandelt werden und mittels geeigneter therapeutischer Vorkehren, die der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zuzumuten sind, eine Verbesserung erreicht werden könnte.

3.2.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind sodann keine Gründe erkennbar, die Rückschlüsse darauf zuliessen, dass die beruflich-erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten durch das kantonale Gericht bundesrechtswidrig ermittelt worden wären. Ins Leere zielt der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geäusserte Vorwurf, indem die Vorinstanz ohne vorgängige Anhörung der Parteien erstmalig einen Einkommensvergleich durchgeführt habe, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Vielmehr hätte es ihr offengestanden (und wäre sie gehalten gewesen), sich zu diesem Punkt als Bestandteil des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses (Rentenanspruch) im kantonalen Beschwerdeverfahren zu äussern (vgl. etwa Urteil 8C_658/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4). Auf die konkreten Beanstandungen zur Bemessung von Validen- und Invalideneinkommen kann daher - infolge unzulässigen Novencharakters (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ; u.a. Urteil 9C_350/2016 vom 4. Mai 2017 E. 6.2.1 mit Hinweisen) - nicht eingegangen werden.

3.2.3. Ferner lässt mit Blick auf den Rentenbeginn die Tatsache, dass sich der Morbus Crohn, wie hiervor aufgezeigt, nicht zusätzlich invalidisierend auswirkt, keinen von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichenden Schluss zu.

3.2.4. Schliesslich ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher substanziiert, inwiefern die gerichtliche Anweisung, sich psychotherapeutischen Massnahmen zu unterziehen, rechtlich nicht haltbar sein sollte.

3.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt wird.

4. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse Post, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl