Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_577/2016 KI-generiert

Invalidity Pension Review: Appeal Against Ordered Psychiatric Assessment Inadmissible on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 9C_577/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a woman who, since 1990, has received an invalidity pension, transitioning from a half pension to a full pension in 1999. Following a review of her pension entitlement, the relevant authority mandated a psychiatric assessment to evaluate her condition. She contested this requirement, asserting that prior evaluations and reports from her doctors sufficed, and argued that the assessment was unreasonable due to her health issues and travel difficulties. However, the lower court upheld the need for the evaluation. Subsequently, she filed a legal appeal against the decision of the social insurance court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Invalidity Pension Review: Appeal Against Ordered Psychiatric Assessment Inadmissible on Procedural Grounds: Following a review of her pension entitlement, the relevant authority mandated a psychiatric assessment to evaluate her condition. She contested this requirement, asserting that prior evaluations and reports from her doctors sufficed, and argued that the assessment was unreasonable due to her health issues and travel difficulties. However, the lower court upheld the need for the evaluation. Subsequently, she filed a legal appeal against the decision of the social insurance court.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit psychiatrisches Gutachten Verfahrensüberprüfung Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Rechtsgutachten psychiatrische Arbeitsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible based on this provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for free legal aid due to lack of reasonable prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive court costs due to the particular circumstances of the case (lack of prospects).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_577/2016

Urteil vom 3. Oktober 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2016.

Sachverhalt:

A. Die 1959 geborene A.________ bezog mit Wirkung ab 1. August 1990 eine halbe und ab dem 1. März 1999 eine ganze Invalidenrente. Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs bzw. der Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung ord nete die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 eine stationäre psychiatrische Begutachtung in der Klinik B.________ durch Dr. med. C.________ an.

B. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Mai 2016 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2016 sei aufzuheben. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung).

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG ( BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277). In diesem Rahmen kann ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK ( BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - grundsätzlich nur an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG ; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280; Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 139 V 349 , aber in: SVR 2013 IV Nr. 31 S. 91). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtenanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

2.

2.1. Zunächst vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die angeordnete psychiatrische Begutachtung sei nicht notwendig. Eine solche diene primär zur Sicherstellung, dass keine Simulation oder Aggravation vorliege. Solches Verhalten sei bei ihr jedoch ausgeschlossen worden. Das kantonale Gericht erwog, die Beschwerdeführerin sei letztmals 1992 begutachtet worden und die seitherigen Revisionen seien jeweils lediglich aufgrund von kurzen Verlaufsberichten der behandelnden Hausärztin erfolgt. Mithin sei eine Überprüfung des Anspruchs mittels Begutachtung nicht zu beanstanden.

Materielle Einwendungen - wie diejenige zur Notwendigkeit der Begutachtung - können dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden (E. 1 hievor; statt vieler: Urteile 9C_474/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.1; 9C_285/2014 vom 30. Mai 2014 E. 2).

2.2. Ferner wendet die Beschwerdeführerin (wie schon vorinstanzlich) ein, die Begutachtung sei ihr einerseits aufgrund ihrer Reiseunfähigkeit und andererseits wegen ihrer Infektanfälligkeit nicht zumutbar. Hiezu führte die Vorinstanz aus, für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands (seit einem vorinstanzlichen Entscheid vom 27. Februar 2015) in dem Sinne, dass nunmehr eine vollständige Reiseunfähigkeit gegeben wäre, lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Beschwerdeführerin fahre weiterhin mit dem Auto nach D.________ zur Physiotherapie, womit die Fahrt nach E.________ zumutbar sei. Schliesslich sei keine Diagnose aktenkundig, welche eine stationäre Begutachtung von vornherein unzumutbar erscheinen liesse.

Nach der Rechtsprechung bewirkt der angefochtene Entscheid über die Anordnung einer Begutachtung auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; erwähntes Urteil 9C_474/2014 E. 2.2). Letztlich muss der ärztliche Sachverständige die medizinische Frage beantworten, ob - und gegebenenfalls unter welchen Rahmenbedingungen - eine gutachtliche Abklärung verantwortbar ist (a.a.O. E. 2.2; Urteil 9C_922/2015 vom 24. Dezember 2015 E. 2 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

4. Nach Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde ( BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 ; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Vorliegend sind die Gewinnaussichten angesichts der Rügen, die im jetzigen Verfahrensstadium nicht behandelt werden können, beträchtlich geringer als die Verlustgefahren anzusehen. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung bereits infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit ist das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Oktober 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer