Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_576/2023 KI-generiert

Taxpayer's Appeal Regarding Rejected Tax Assessments and Refused Legal Aid Dismissed for Lack of Payment and Jurisdiction

Geschäftsnummer 9C_576/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a Swiss Federal Tribunal case, a complainant challenged decisions related to their tax obligations for the 2015 period, involving cantonal and federal taxes. Initially, in 2016, they were assessed with taxes due to a deemed income adjustment concerning a company they owned. Following a supplementary taxation in 2018, which went unchallenged, the complainant sought revision of these tax assessments in 2020, arguing that the revenue did not accrue to them. The request was dismissed by the cantonal tax authorities and subsequent appeals were unsuccessful, ultimately upholding the original tax decisions. The complainant further lodged complaints seeking free legal aid, which were also denied by both the Cantonal and the Federal Courts due to the perceived lack of merit in the cases presented.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Taxpayer's Appeal Regarding Rejected Tax Assessments and Refused Legal Aid Dismissed for Lack of Payment and Jurisdiction: Initially, in 2016, they were assessed with taxes due to a deemed income adjustment concerning a company they owned. Following a supplementary taxation in 2018, which went unchallenged, the complainant sought revision of these tax assessments in 2020, arguing that the revenue did not accrue to them. The request was dismissed by the cantonal tax authorities and subsequent appeals were unsuccessful, ultimately upholding the original tax decisions. The complainant further lodged complaints seeking free legal aid, which were also denied by both the Cantonal and the Federal Courts due to the perceived lack of merit in the cases presented.

Schlagwörter

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Revision der Steuerveranlagung Steuer vom Einkommen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege sachliche Unzuständigkeit verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Applied to decide the case using the simplified procedure because the appeal was not admitted.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning when dismissing the request for reconsideration of the decision on legal aid due to insufficient justification.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Used as the main ground for not entering into the merits of the appeal because the required cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the collection of court fees for exceptional reasons.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_576/2023

Urteil vom 20. November 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und dirkete Bundessteuer, Steuerperiode 2015,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. August 2023 (B 2023/121 // B 2023/122).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ wurde mit Verfügung vom 13. September 2016 für das Jahr 2015 nach Ermessen veranlagt, wobei die Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. 16'591.35 (zzgl. Ausgleichszinsen) und die direkte Bundessteuer auf Fr. 2'062.45 festgesetzt wurde. Im Anschluss an eine Aufrechnung einer Gewinnvorwegnahme bei der B.________ GmbH mit Sitz in U.________ /SG, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer A.________ war, leitete das Steueramt des Kantons St. Gallen am 26. Oktober 2017 ein Nachsteuerverfahren gegen A.________ für das Jahr 2015 ein. Mit Nachsteuerverfügungen vom 15. Januar 2018 rechnete das Steueramt des Kantons St. Gallen eine geldwerte Leistung von Fr. 149'430.- auf, woraus Nachsteuern in Höhe von Fr. 23'291.45 (Kanton und Gemeinde) und Fr. 9'393.10 (Bund) resultierten. Die Nachsteuerverfügungen blieben unangefochten.

1.2. Am 4. Mai 2020 ersuchte A.________ um Revision der Nachsteuerverfügungen vom 15. Januar 2018, da ihm der Umsatz der B.________ GmbH im Jahr 2015 nicht zugeflossen sei. Das kantonale Steueramt trat auf das Revisionsgesuch sowohl betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer mit Verfügung vom 26. Juli 2021 nicht ein. In der Folge erhob A.________ verschiedene Rechtsmittel, die schliesslich in einem Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 15. Mai 2023 mündeten. Die Verwaltungsrekurskommission wies die Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erkannte keinen Mangel, der die Nichtigkeit der Nachsteuerverfügung zur Folge hätte oder nicht schon bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können.

1.3. A.________ tat mit verschiedenen Eingaben beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen seinen Beschwerdewillen kund und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 4. August 2023 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab und setzte Frist für Kostenvorschüsse von Fr. 1'500.- und Fr. 1'000.- für die Behandlung der Rechtsmittel.

2. Mit Beschwerde vom 8. September 2023 gelangte A.________ an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2023. Es sei ihm im kantonalen Verfahren und auch vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3. Mit Verfügung vom 26. September 2023 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab. Es setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Empfang der Verfügung für die Bezahlung eines Kostenvorschusses. Am 25. Oktober 2023 setzte es dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 6. November 2023.

4. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt. Stattdessen ersucht er mit einem vom 8. September 2023 datierenden, dem Bundesgericht am 17. Oktober 2023 zugegangenen Schreiben um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. September 2023.

5. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine prozessleitende Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in Wiedererwägung gezogen werden könnte (vgl. Verfügung 4A_537/2014 vom 2. Februar 2015 Erw. 1.1, HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, BGG, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 61 BGG ). Dafür müssten sich allerdings die massgebenden Verhältnisse seit der Verfügung geändert haben. Der Beschwerdeführer macht nichts dergleichen geltend. Vielmehr wiederholt er bloss den bereits in seiner Beschwerde vertretenen Standpunkt. Sein Gesuch genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen für Rechtsschriften an das Bundesgericht offensichtlich nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Auf dieses Gesuch ist nicht einzutreten.

6. Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt hat, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Die Erledigung erfolgt im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Seiler