Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_574/2019 KI-generiert

Disability Pension Termination Appeal: Mandatory Vocational Integration for Older Unskilled Workers

Geschäftsnummer 9C_574/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman born in 1957, who initially worked in various roles before sustaining significant injuries from an accident in April 2013. Following a prolonged recovery, she applied for disability benefits, which were granted for a limited period. However, when she sought to extend her benefits beyond July 2018, the local insurance court rejected her request, stating that she was capable of engaging in modified work. The decision was contested at the federal level, where the claimant argued for a reassessment of her eligibility based on her health and employment history. The federal court reviewed the case and the arguments regarding her ability to re-enter the workforce and the appropriateness of her benefit duration.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 66 Abs. 1 erster; Disability Pension Termination Appeal: Mandatory Vocational Integration for Older Unskilled Workers: Following a prolonged recovery, she applied for disability benefits, which were granted for a limited period. However, when she sought to extend her benefits beyond July 2018, the local insurance court rejected her request, stating that she was capable of engaging in modified work. The decision was contested at the federal level, where the claimant argued for a reassessment of her eligibility based on her health and employment history. The federal court reviewed the case and the arguments regarding her ability to re-enter the workforce and the appropriateness of her benefit duration.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Einstellung der Rente Invalidenversicherungsleistungen Ältere Arbeitnehmer berufliche Massnahmen Pflichtleistung Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited generally regarding the facts the Federal Tribunal bases its decision upon.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited generally regarding the power of the Federal Tribunal to correct factual findings.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Applied to impose court costs on the respondent due to the outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to award the appellant compensation for the federal court proceedings.

Art. 82 ff. BGG

Cited generally as the basis for the appeal in public law matters.

Art. 95 f. BGG

Cited generally regarding the grounds for appeal in public law matters, though not strictly the decisive ground in the final orders, it frames the review process.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited generally regarding the standard of review for factual findings.

Art. 16 ATSG

Cited in the reasoning within the context of determining the availability of suitable employment on the balanced labor market, which supports the decision.

Art. 7 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning within the context of determining the availability of suitable employment on the balanced labor market, which supports the decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (60)

VBE.2024.579 (2025-08-25) · ag
Disability Benefits Denial Upheld Due to Medical Capacity for Sedentary Work
«…ions- und Dienstleistungsbe- trieben (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Feb- ruar 2020 E. 5.1.2; 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3). Es ist da- mit offenkundig nicht von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des…»
VBE.2024.547 (2025-06-26) · ag
Disability Benefits Denial Upheld Due to Insufficient Invalidity Rate
«…u denken wäre etwa an einfa- che und leichte Kontroll- und Überwachungstätigkeiten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3 f.). Angesichts der ihm verbleibenden Aktivitätsdauer von knapp 20 Jahren (vgl. BGE 138 V 4…»
IV.2024.216 (2025-04-22) · sg
Insurance Court Re-evaluates Disability Pension Post-Remand
«…e Beurteilung der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2019, 9C_574/2019, E. 2.2 ff.). 4.3 Der Beschwerdeführer arbeitet mittlerweile unbefristet bei der H.___ an einem Arbeitsplatz für Mi…»
200 2024 762 (2025-03-20) · be
Pension Termination Appeal Based on Residual Work Capacity Assessment
«…Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2025, IV 200 2024 762 wegfallen (vgl. Urteil des BGer 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.2 f.). Zudem besteht nach wie vor eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit (mit einer 20%igen Leis…»
SV1 2024 114 (2025-03-12) · gr
Disability Benefits Appeal: Polyarthritis and Lumbosacral Syndrome Assessment
«…gl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.3, 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.3 und 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3). Denn auf dem theoretischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt werden praxisgemäss auch reine – o…»
UV.2024.13 (2025-02-06) · sg
Appeal Regarding Accident Insurance Benefits, Psychological Claims, and Disability Pension Calculation
«…einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2019, 9C_574/2019, E. 2.4 [fünfeinhalb Jahre], und vom 11. Juli 2016, 8C_293/2016, E. 4.2 [drei Jahre]). 8.3.3 Bei der Beurteilung der V…»
S 2024 22 (2024-07-11) · gr
Rejection of Disability Pension Upheld Based on Expert Zero Percent Disability Rating
«…ndesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.3, 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E.5.4.3 und 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E.2.3). Denn auf dem theoretischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt werden praxisgemäss auch reine – oh…»
S 2024 37 (2024-06-25) · gr
Appeal of Denial of Disability Pension Following Cerebral Infarction
«…(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.3, 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E.5.4.3 und 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E.2.3). Denn auf dem theoretischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt werden praxis…»
VBE.2023.528 (2024-06-11) · ag
Invalidity Pension Revocation Upheld Due to Improved Earning Capacity
«…intellektuelle Fähigkeiten oder Sprachkenntnisse noch eine lange Einarbeitungszeit (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3 f.). Angesichts der verbliebenen Aktivitätsdauer von knapp 9 Jahren (vgl. BGE 138 V 457 E.…»
VBE.2024.18 (2024-05-28) · ag
Disability Pension Appeal Denied: Residual Earning Capacity Exploitable
«…u denken wäre etwa an einfache und leichte Kontroll- und Überwa- chungstätigkeiten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3 f.). Angesichts der verbliebenen Aktivitätsdauer von rund 7.5 Jahren (vgl. BGE 138 V 457 E.…»
IV.2023.77 (2024-03-28) · sg
Appeal Dismissed: Residual Earning Capacity Upheld in Disability Pension Denial
«…ten erfordern in der Regel auch keine intellektuellen Fähigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2019, 9C_574/2019 E. 2.3). In den Akten sind keine Hinweise dafür vorhanden, dass die geistigen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin stark…»
IV.2023.77 (2024-03-28) · sg
Disability Insurance Pension Denial Based on Residual Work Capacity
«…ten erfordern in der Regel auch keine intellektuellen Fähigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2019, 9C_574/2019 E. 2.3). In den Akten sind keine Hinweise dafür vorhanden, dass die geistigen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin stark…»
IV.2023.57 (2024-03-04) · sg
Disability Benefits Appeal Partial Upholding Based on Retrospective Psychiatric Reports
«…e Beurteilung der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2019, 9C_574/2019, E. 2.2 ff.). 4.3. Der Beschwerdeführer arbeitet mittlerweile unbefristet bei der H.___ & Co. an einem Arbeitsplatz fü…»
S 2023 85 (2023-11-15) · gr
Appeal of Disability Benefits Denial Based on Residual Earning Capacity Assessment
«…ts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E.5.3, 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E.5.4.3 und 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E.2.3). Denn auf dem theoretischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt werden praxisgemäss auch reine – oh…»
200 2023 380 (2023-10-11) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Bern Cantonal Administrative Court)
«…s entsprechen, dies auch ohne lange Umstellungs- und Einarbei- tungszeit (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2019, 9C_574/2019, E. 2.2 f. unter Bezugnahme auf ein ähnliches Zumutbarkeitsprofil). Zudem besteht nach wie vor eine vollzeitliche Arbei…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_574/2019

Urteil vom 16. Oktober 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 10. Juli 2019 (VBE.2019.263).

Sachverhalt:

A. Die am 8. Dezember 1957 geborene A.________ hat keinen Beruf erlernt und arbeitete zunächst als Serviererin im Gastgewerbe. Nach ihrer 1988 erfolgten Einreise in die Schweiz war sie als Küchenhilfe, als Verkäuferin in einem Supermarkt sowie während rund 20 Jahren als Lageristin erwerbstätig. Im letztgenannten Berufszweig war sie ab 2002 vollzeitlich bei der Firma B.________ AG angestellt. Am 1. April 2013 erlitt sie einen Unfall (Sturz nach Schwächeanfall), bei welchem sie sich Frakturen im rechten Fussgelenk und am rechten kleinen Finger zuzog. Nach verzögertem Heilungsverlauf im oberen rechten Sprunggelenk meldete sie sich im September 2013 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. In der Folge sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau rückwirkend für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. Juli 2018 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 12. März 2019).

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte die Weiterausrichtung der ganzen Rente über Ende Juli 2018 hinaus beantragt hatte, mit Entscheid vom 10. Juli 2019 ab.

C. Mit Beschwerde ans Bundesgericht erneuert A.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen ( BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16; 138 V 457 E. 3 S. 459 ff.; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21, 8C_892/2017 E. 3.2; vgl. auch Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 S. 630).

2.2. Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihrer angestammten Tätigkeit als Lageristin behinderungsbedingt nicht mehr nachgehen kann, hingegen eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit seit April 2018 wiederum uneingeschränkt auszuüben vermöchte (in körperlicher Hinsicht leicht bis mittelschwer, ohne Arbeiten in knieender, kauernder oder rein sitzender Position, ohne stereotype Drehungen im Rumpf [Montage am Band], ohne häufiges Treppensteigen oder repetitives Bücken, ohne Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder unebenem Boden, ohne mit Vibrationen oder Stössen für das rechte obere Sprunggelenk verbundene Tätigkeiten oder solchen mit repetitivem Betätigen von Pedalen mit dem rechten Fuss). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Versicherten aufgrund dieses Zumutbarkeitsprofils ein zwar eingeschränktes, aber doch noch genügend weites Betätigungsfeld auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG ) zur Verfügung steht.

2.3. Entgegen den Einwendungen in der Beschwerdeschrift schliessen auch die wegen der lumbosakralen Spondylolisthesis zu beachtenden Anforderungen (nicht ausschliesslich im Sitzen und ohne stereotype Rumpfdrehung zu verrichtende Arbeiten) einfache Kontroll-, Überwachungs-, Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie leichte Montagearbeiten keineswegs aus (Letztere allerdings nur, wenn sie nicht am bewegten Band auszuführen sind). Wie das kantonale Gericht zutreffend feststellt, erfordern diese Berufsfelder in der Regel keine intellektuellen Fähigkeiten oder Sprachkenntnisse; auch eine lange Einarbeitungszeit dürfte meist wegfallen.

2.4. Aus diesem Grunde spielt denn auch das Alter der Beschwerdeführerin für die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit keine entscheidende Rolle. Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die ärztlichen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (E. 2.1 hievor in fine). Hier war dies unbestrittenermassen mit Vorliegen des RAD-Berichts von Dr. C.________, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 25. September 2018 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt verblieben noch über 3 Jahre bis zum Eintritt der Versicherten ins AHV-Rentenalter. Einzuräumen ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Unfall vom 1. April 2013 invaliditätsbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Andererseits ist sie nunmehr in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten nicht mehr eingeschränkt und zeitlich voll disponibel. Zudem arbeitete sie schon in unterschiedlichsten Berufen. Auch wenn sie diesbezüglich für eine angepasste Tätigkeit keine spezifischen Fertigkeiten nutzbar machen kann, zeugen die seinerzeitigen Berufserfahrungen dennoch von einer gewissen Umstellungsfähigkeit der Versicherten im Erwerbsleben. Für krankheitsbedingte Ausfälle, wie sie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht werden, gibt es gegenwärtig keine konkreten Hinweise. Aufgrund der Stellungnahme des Suva-Kreisarztes Dr. D.________ vom 10. Oktober 2018 ist hinsichtlich der beginnenden mässigen Arthrose im rechten oberen Sprunggelenk erst mittel- bis langfristig mit einer Verschlimmerung zu rechnen.

2.5. Die Rechtsprechung hat für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden aufgestellt (SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.3.4; Urteil 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 13 f. zu Art. 28; Marco Weiss, a.a.O., S. 635 ff. und 639 f.; Hans-Jakob Mosimann, Problemzone Invalideneinkommen - Alter, Leidensabzug, Selbsteingliederung, Parallelisierung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2018, Ueli Kieser [Hrsg.], 2019, S. 161 ff, 164 ff.). Im Hinblick darauf ist bei einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände keine Verletzung von Bundesrecht durch das kantonale Gericht erkennbar, wenn es - aus iv-rechtlich Sicht - den Zugang der 603 /4-jährigen Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarkt als unversperrt taxiert und damit die Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt des Lebensalters bejaht hat.

3. Anders beurteilt sich die (von der Vorinstanz im gleichen Zuge bejahte) Frage, ob die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden durfte.

3.1. Bei Versicherten, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die versicherte Person entgegen der Regel in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten ( BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211 mit zahlreichen Hinweisen; SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, 9C_183/2015 E. 5).

3.2. Diese Rechtsprechung, wonach bei der revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, findet auch dann Anwendung, wenn - wie hier - zeitgleich mit der Rentenzusprache

rückwirkend über deren Abstufung und/oder Befristung befunden wird ( BGE 145 V 209 E. 5.2-5.4 S. 212 ff.). Welches dabei der für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres massgebliche Zeitpunkt sein soll - der Zeitpunkt der Verfügung selbst, derjenige der darin verfügten Rentenabstufung bzw. -aufhebung (vgl. BGE 141 V 5 ) oder jener des Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit ( BGE 138 V 457 ) -, kann im vorliegenden Fall offen bleiben (wie bereits in BGE 145 V 209 E. 5.4 in fine S. 214). Denn die Beschwerdeführerin hat die entsprechende Schwelle so oder anders überschritten.

3.3. Im angefochtenen Entscheid wurde die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung implizite bejaht, ohne dass die Vorinstanz diesbezüglich Abklärungen getätigt oder Sachverhaltsfeststellungen getroffen hätte. Die für die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotz vorgerücktem Alter massgebenden Gegebenheiten (E. 2.4 hievor) können indes auch für die Beantwortung der Selbsteingliederungsfrage herangezogen werden. Die an das Unfallereignis vom 1. April 2013 anschliessende langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt war, wie bereits erwähnt, ausschliesslich invaliditätsbedingt. Ferner darf zwar insoweit von einer gewissen Anpassungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, als sie vor ihren Anstellungen als Lageristin bereits als Serviererin, Küchenhilfe und Verkäuferin im Supermarkt gearbeitet hat. Allerdings liegen diese Berufserfahrungen mehr als 25 Jahre zurück und können heute erwerblich nicht umgemünzt werden. Jedenfalls entspricht die ungelernte Versicherte, welche lediglich während fünf Jahren die Primarschule besuchte, in keiner Weise dem von der einschlägigen Rechtsprechung skizzierten Bild einer besonders agilen und gewandten sowie im gesellschaftlichen Leben integrierten Person oder einer solchen mit besonders breiten Ausbildungen und Berufserfahrungen (vgl. E. 3.2 hievor). Nach dem Gesagten erreicht das Selbsteingliederungspotenzial der Beschwerdeführerin offenkundig nicht ein Ausmass, welches die IV-Organe von der Prüfung und allenfalls der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen enthoben hätte. Die strittige Rentenbefristung auf Ende Juli 2018 hält aus diesem Grunde vor Bundesrecht nicht stand. Die IV-Stelle wird das Erforderliche nachzuholen und erst anschliessend über die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs neu zu verfügen haben.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), welche der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung auszurichten hat ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Juli 2019 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 12. März 2019, soweit sie den Rentenanspruch ab 1. August 2018 betrifft, werden aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend über die Rentenaufhebung neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der AXA Stiftung Zusatzvorsorge, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Oktober 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger