Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_574/2011 KI-generiert

Claimant's Appeal Regarding Invalidity Insurance Denied for Insufficient Substantive Grounds

Geschäftsnummer 9C_574/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the cantonal court regarding their disability insurance benefits. The claimant argued that the court's previous evaluation was flawed, asserting that the psychiatric assessment conducted was insufficient and led to misunderstandings. Furthermore, they felt it was unjust that others with similar backgrounds were granted disability pensions while they were not. However, the tribunal concluded that the complaint lacked a substantive engagement with the relevant considerations of the earlier decision, leading to a decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant's Appeal Regarding Invalidity Insurance Denied for Insufficient Substantive Grounds: The claimant argued that the court's previous evaluation was flawed, asserting that the psychiatric assessment conducted was insufficient and led to misunderstandings. Furthermore, they felt it was unjust that others with similar backgrounds were granted disability pensions while they were not. However, the tribunal concluded that the complaint lacked a substantive engagement with the relevant considerations of the earlier decision, leading to a decision not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch Begründung in der Sache Zulässige Gründe Beschwerdelegitimation Mindestleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter upon the appeal (non-admission) based on this procedural artice applicable to simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal ordered that no court costs be levied in consideration of the circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_574/2011

Urteil vom 6. September 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,

Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 16. Juni 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 8. August 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 16. Juni 2011,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 9. August 2011 an S.________, wonach (u.a.) die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,

in die daraufhin von S.________ am 25. August 2011 (Poststempel) eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen), was voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),

dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da die Versicherte zwar geltend macht, die vorinstanzliche Begründung sei unrichtig, die psychiatrische Begutachtung sei für eine ausführliche Klärung zu kurz gewesen, es sei zu Missverständnissen und Ungenauigkeiten gekommen, weshalb ein neues, "gerechteres" Gutachten veranlasst werden müsse, zumal sie es als ungerecht empfinde, dass viele ehemalige Kolleginnen und Kollegen aus dem Drogenmilieu eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen erhielten,

dass den beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, und die erhobenen Rügen insbesondere nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), da das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt hat, weshalb es den Beurteilungen des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2009 und 24. April 2010, Beweiswert zumass und es sich insbesondere mit dem Vorbringen der Versicherten befasste, eine - medikamentös behandelte - Depression habe bereits im Jugendalter bestanden und sei Ursache der späteren Drogensucht gewesen (was sich anhand der beigezogenen Akten der damaligen Kinder- und Jugendpsychiatrie X.________ nicht bestätigen liess),

dass in der Beschwerde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz fehlt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. September 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle