Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_570/2010 KI-generiert

Invalidity Insurance Pension: Retroactive Termination and Recovery Due to Reduced Degree of Disability

Geschäftsnummer 9C_570/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who was awarded a quarter disability pension due to a 41% disability rating, which was confirmed following a revision. However, a subsequent assessment revealed that her disability rating had decreased to 21%, leading the social insurance agency to retroactively terminate her pension and demand the return of overpaid benefits. This decision was partially overturned by a lower court, which allowed the pension to be cut only from a later date and reduced the amount to be repaid. The individual challenged the ruling, arguing against the retroactive termination of her pension and the requirement to repay benefits deemed wrongfully received.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 28 Abs. 2 IVG; Invalidity Insurance Pension: Retroactive Termination and Recovery Due to Reduced Degree of Disability: However, a subsequent assessment revealed that her disability rating had decreased to 21%, leading the social insurance agency to retroactively terminate her pension and demand the return of overpaid benefits. This decision was partially overturned by a lower court, which allowed the pension to be cut only from a later date and reduced the amount to be repaid. The individual challenged the ruling, arguing against the retroactive termination of her pension and the requirement to repay benefits deemed wrongfully received.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Rückerstattung) rückwirkende Invalidenrente Invalidenversicherung Herabsetzung der Invalidenrente Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen Dahinfallen der Versicherungsleistungen Invaliditätsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party in the final order.

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IV.2009.105 (2011-08-16) · sg
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«…Leistungsanspruch wesentlichen Änderung hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2010 i/S J. [9C_570/2010] Erw. 3 mit Hinweisen). 2. 2.1 Nachdem Dr. B.___ am 29. Januar 2004 eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit seit 21. Mai 20…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_570/2010

Urteil vom 8. September 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

J.________, vertreten durch Procap, SchweizerischerInvaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente, Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 31. Mai 2010.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 28. August 2003 sprach die IV-Stelle Bern der 1953 geborenen J.________ bei einem Invaliditätsgrad von 41 % ab 1. Juni 2001 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Diese Rente wurde mit Revisionsverfügung vom 20. Februar 2006 bestätigt. Im Rahmen eines weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens führten die IV-Organe am 16. Juli 2009 eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch. Der entsprechende Bericht vom 21. Juli 2009 wies nur mehr eine 7%ige Einschränkung bei Verrichtung der Haushaltstätigkeit aus (gegenüber der bisher angenommenen Leistungsbeeinträchtigung im Haushalt von 62 %). Insgesamt ermittelte die Verwaltung nach der sog. gemischten Methode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 %. Unter Annahme einer Meldepflichtverletzung hob die IV-Stelle die bisher bezogene Viertelsrente rückwirkend ab 1. März 2007 auf und forderte von J.________ zu Unrecht bezogene Rentenbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 8015.- zurück (Verfügungen vom 28. Oktober und 8. Dezember 2009).

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen erhobenen Beschwerden mit Entscheid vom 31. Mai 2010 teilweise gut und stellte fest, dass die Viertelsrente rückwirkend (erst) ab 1. Juli 2008 aufzuheben ist und sich der Rückforderungsbetrag (für den Zeitraum bis 31. Januar 2009) auf insgesamt Fr. 2447.- beläuft.

C. J.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Invalidenrente sei nicht rückwirkend aufzuheben (womit von einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse gänzlich abzusehen sei).

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht hat vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt ( Art. 95 lit. a BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Unter den Verfahrensbeteiligten ist letztinstanzlich zu Recht nicht mehr streitig, dass sich der Gesundheitszustand der nach wie vor an einer Zwangsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung leidenden Beschwerdeführerin zwischenzeitlich insofern gebessert hat, als eine Angewöhnung "an das Auf und Ab der Stimmungszustände und Zwangssymptome" stattgefunden hat, welche im Gegensatz zu früher eine weitgehend selbständige Haushaltführung erlaubt (Ärztlicher Zwischenbericht des Psychiaters Dr. G.________ vom 20. März 2009 und Abklärungsbericht Haushalt vom 21. Juli 2009). Unbestritten ist auch, dass der Gesamtinvaliditätsgrad der Versicherten zufolge dieses IV-spezifischen Umstandes unter rentenberechtigendes Ausmass sank ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) und die Viertelsrente demzufolge aufzuheben war ( Art. 17 Abs. 1 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG ). Im Streite liegt indessen, ob die rückwirkende Rentenaufhebung und demzufolge die Rückforderung von Invalidenrenten im Betrag von Fr. 2447.- rechtens ist.

3. Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung einer Invalidenrente (ex tunc) und damit verbunden die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG ) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (SR 831.201) erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Laut dieser Verordnungsbestimmung haben u.a. der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt ( BGE 119 V 431 E. 2 S. 432; 112 V 97 E. 2a S. 100; 110 V 176 E. 3c S. 180; 105 V 163 E. 6a S. 170; Urteil 8C_1042/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage 2010, S. 406). Die Frage nach der im Einzelfall gebotenen Aufmerksamkeit ist frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht festzustellen, ob ein Rentenbezüger angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse seine Pflicht zur Meldung einer für den Leistungsanspruch wesentlichen Änderung hätte erkennen können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 136/98 vom 24. März 1999 E. 2b in fine).

4. Das kantonale Gericht bejahte zum einen eine Meldepflichtverletzung, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen hatte, den IV-Organen mitzuteilen, dass die regelmässige ambulante Psychotherapie bei Dr. G.________ ab Januar 2008 sistiert worden war. Ob dieser Umstand tatsächlich der Meldepflicht unterlag, muss bezweifelt werden, stellte er doch an sich keine für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung dar. Den Angaben des Dr. G.________ zufolge zeigten die bekannten psychischen Symptome der depressiven Störung wie auch der Zwangsstörung (Zwangsgedanken und Waschzwänge) nach wie vor eine wechselnd starke Ausprägung. Die Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Teilbereich lag denn auch unbestrittenermassen weiterhin bei 60 %. Die Frage nach einer Verletzung der Meldepflicht mag indessen mit Bezug auf die Einstellung der Psychotherapie offenbleiben. Entscheidend ist nämlich, dass die weitere vorinstanzliche Vorhaltung an die Adresse der Beschwerdeführerin greift: Die Versicherte wies bei sämtlichen im Abklärungsbericht vom 21. Juli 2009 angeführten Aufgaben einer haushaltführenden Person im Vergleich zum entsprechenden früheren Bericht eine (zum Teil massiv) geringere Leistungseinschränkung auf. Diese Tatsache der praktisch vollständigen Wiedererlangung der Selbständigkeit im Teilbereich der Haushaltführung hätte der IV-Stelle zweifellos angezeigt werden müssen, und zwar spätestens Mitte 2008, als die Beschwerdeführerin nunmehr wieder in der Lage war, neben dem rund 40%igen ausserhäuslichen Arbeitspensum und ihrem Haushalt auch noch die Wäsche ihrer sehbehinderten Schwiegermutter zu besorgen. Die Verletzung der ihr obliegenden Meldepflicht führt zur rückwirkenden Rentenaufhebung ab 1. Juli 2008 ( Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ) und zur Rückerstattungspflicht hinsichtlich der ab diesem Zeitpunkt zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse im vorinstanzlich ermittelten Umfang.

Da in Anbetracht der Verhältnisse, namentlich der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung, nur eine leichte Fahrlässigkeit bezüglich der Meldepflichtverletzung vorliegt, ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG; BGE 110 V 176 E. 3c S. 180) hinzuweisen.

5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. September 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger