Limited Company Appeal Dismissed Due to Untimely Filing in Social Security Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertin die Beschwerde vom 28. Januar 2025 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2024, dass der Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil am 12. Dezember 2024 zugestellt wurde, die Beschwerdefrist am 13. Dezember 2024 zu laufen begonnen (vgl.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Limited Company Appeal Dismissed Due to Untimely Filing in Social Security Matter: in die Beschwerde vom 28. Januar 2025 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2024, dass der Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil am 12. Dezember 2024 zugestellt wurde, die Beschwerdefrist am 13. Dezember 2024 zu laufen begonnen (vgl.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be entertained because it is clearly inadmissible as it was filed late.
Used to waive the levying of court fees due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_57/2025
Urteil vom 13. Februar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Ltd.,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2024 (AB.2024.00086).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Januar 2025 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2024,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (
Art. 100 Abs. 1 BGG
),
dass der Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil am 12. Dezember 2024 zugestellt wurde, die Beschwerdefrist am 13. Dezember 2024 zu laufen begonnen (vgl.
Art. 44 Abs. 1 BGG
) und - in Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss
Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG
- am 27. Januar 2025 geendet hat,
dass sich die erst am 28. Januar 2025 der Post übergebene Beschwerde damit als verspätet erweist,
dass die Beschwerde folglich offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
),
dass in Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Februar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Nabold