Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_57/2019 KI-generiert

Invalidity Insurer's Repeated Demand for Psychiatric Assessment Overruled

Geschäftsnummer 9C_57/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual born in 1965 filed for disability insurance benefits in Switzerland following an accident in 2010. The Insurance Office of the Canton of Zurich conducted various assessments over several years, including multiple expert evaluations, to determine the individual's entitlement to benefits. Despite experiencing a second accident in 2011, the evaluations repeatedly concluded that the individual did not have a condition covered under the terms of disability insurance. Following a contentious review process involving several medical evaluations and appeals, the Social Insurance Court of the Canton of Zurich eventually ordered additional investigations to be carried out, which were challenged by the insurance office. The case was brought to the Federal Tribunal, questioning whether further psychiatric examination was necessary to clarify the individual's medical status and potential entitlement to insurance benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Invalidity Insurer's Repeated Demand for Psychiatric Assessment Overruled: The Insurance Office of the Canton of Zurich conducted various assessments over several years, including multiple expert evaluations, to determine the individual's entitlement to benefits. Despite experiencing a second accident in 2011, the evaluations repeatedly concluded that the individual did not have a condition covered under the terms of disability insurance. Following a contentious review process involving several medical evaluations and appeals, the Social Insurance Court of the Canton of Zurich eventually ordered additional investigations to be carried out, which were challenged by the insurance office. The case was brought to the Federal Tribunal, questioning whether further psychiatric examination was necessary to clarify the individual's medical status and potential entitlement to insurance benefits.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung medizinische Massnahmen) ergänzende medizinische Abklärung Versicherer psychiatrische Beweismittel Gesundheitsbezogene Angaben medizinische Gründe Beweisverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited as the rule determining that the Federal Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited regarding the Tribunal's power to correct or supplement factual findings if they are obviously incorrect or violate the law.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the rule that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 29 Abs. 1 BGG

Cited regarding the Federal Tribunal's authority to review admissibility requirements ex officio.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited in the context of the general requirement for substantiating the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used in the final order to assign court costs to the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used in the final order to deny the respondent compensation for party costs as they incurred no compensated expense.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning when defining appealable final decisions.

Art. 91 BGG

Cited in the reasoning when defining appealable partial decisions.

Art. 92 BGG

Cited in the reasoning concerning the appealability of interlocutory decisions regarding jurisdiction or recusals.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding the ordering of evidence.

Art. 95 lit. a BGG

Cited as the basis for reviewing the alleged violation of federal law concerning the denial of further expert assessment.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited when discussing the review of factual findings upon appeal.

Art. 43 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning to explain that the social insurance carrier has the duty to establish the relevant facts ex officio (Investigation Principle).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (148)

VBE.2025.86 (2025-10-24) · ag
Disability Benefits Remanded for Insufficient Medical Assessment
«…mässen inhaltlichen und beweis- mässigen Anforderungen erfüllen (BGE 136 V 156 E. 3.3 S. 158; Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2). 2.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für d…»
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Appeal on Insufficient Disability Investigation Remanded for Household Assessment
«…nspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Bundesgerichtsurteil 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2). 3.2 Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirk…»
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Appeal Dismissed: Untimely Jurisdiction Objection and Insufficient Objective Evidence for Disability Benefits
«…nspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Bundesgerichtsurteil 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2). 3.2 Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirk…»
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A/1678/2024 (2025-05-27) · ge
Claimant v. Social Security Administration (Disability Benefits Appeal)
«…une nouvelle expertise (arrêt du Tribunal fédéral [9C\_57/2019](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=9C_57/2019) du 8 mars 2019 consid. 4.2). **6.3** S'agissant de la valeur probante des rapports établis par les médecins traitants…»
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Disability Pension Granted Based on Psychiatric Expert's Report
«…Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent- schieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2023 stützte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung…»
725.2024.27 (2025-04-16) · bl
Insurer's Medical Assessment Insufficient; Case Remanded for Further Investigation
«…Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent- schieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 4.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Falls liegen zahlreiche medizinische Unterlagen vor, die vom Gericht…»
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«…Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent- schieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 4.1 Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts stehen zahlreiche medizinische Akten zur Verfügung…»
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«…ndes unterliegt dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). Die Verschlech- terung wird einerseits mit einer neuen psychiatrischen Diagnose und andererseits mit einer Ep…»
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«…isgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent- schieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 6.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Falls liegen zahlreiche medizinische Unterlagen vor, die vom Gericht…»
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«…Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent- schieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 4.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Falls liegen zahlreiche medizinische Unterlagen vor, die vom Gerich…»
725.24.133 (2025-01-23) · bl
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«…isgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschie- den werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 4.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässli- cher medizi…»
725.2024.124 (2025-01-09) · bl
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«…isgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent- schieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 7.1 Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts liegen im Wesentlichen folgende Unterlagen vor: 7…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_57/2019

Urteil vom 7. März 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung

(Prozessvoraussetzung; medizinische Massnahmen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 13. November 2018 (IV.2018.00408).

Sachverhalt:

A. A.a. Der 1965 geborene A.________ meldete sich im Juli 2010 auf Grund der Folgen eines am 19. Januar 2010 erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, wobei sie insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung in der Academy of Swiss Insurance (asim), Universitätsspital Basel, vornehmen liess (Expertise vom 21. Februar 2011). Gestützt darauf beschied sie das Rentenersuchen vorbescheidweise abschlägig. Auf Einwand von A.________ hin, welcher am 6. Mai 2011 einen zweiten Unfall erlitten hatte, ordnete die IV-Stelle erneute gutachtliche Erhebungen in der asim an, deren Ergebnisse vom 22. Februar 2013 datieren. Im Rahmen des in der Folge durchgeführten Vorbescheidverfahrens wurde das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens abermals verneint. Nachdem A.________ auch dagegen opponiert hatte, zog die Verwaltung das zuhanden des Unfallversicherers erstellte Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. August 2014 bei und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung im bernischen Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB; Expertise vom 16. Februar 2015). Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 wies sie das Leistungsbegehren ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. November 2015 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach erfolgter Abklärung neu verfüge.

A.b. Am 22. Dezember 2016 erstattete die Klinik C.________, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, daraufhin ein im Auftrag der IV-Behörde verfasstes Gutachten. Da der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die entsprechenden Ausführungen als nicht aussagekräftig einstufte, bot die IV-Stelle A.________ Ende März 2017 zu einer erneuten medizinischen Begutachtung auf. Daran hielt sie mit Verfügung vom 4. Mai 2017 fest. Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Verwaltungsakt auf und wies die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Entscheid vom 29. August 2017).

A.c. Die IV-Stelle nahm im Nachgang die Berichte des Tageszentrums des Spitals D.________ vom 5. Oktober 2016 und 28. Februar 2018 zu ihren Akten, liess das Gutachten der Klinik C.________ vom 22. Dezember 2016 ergänzen (Bericht vom 12. Januar 2018) und ersuchte den RAD um Stellungnahme (vom 25. Januar 2018). Auf dieser Basis verfügte sie am 20. März 2018, es werde an der stationären psychiatrischen Abklärung festgehalten.

B. In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angefochtene (Zwischen-) Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie über den Rentenanspruch von A.________ materiell befinde (Entscheid vom 13. November 2018).

C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Verfügung vom 20. März 2018 mit der Feststellung zu bestätigen, dass die (medizinische) Beweislage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs ungenügend sei.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen ( Art. 91 BGG ). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

1.2.

1.2.1. Gegenstand der vorinstanzlich angefochtenen (Zwischen-) Verfügung vom 20. März 2018 bildete die Anordnung eines (zusätzlichen) Gutachtens. Das kantonale Gericht würdigte das medizinische Dossier und kam zum Schluss, der Sachverhalt sei genügend abgeklärt; von einer weiteren Begutachtung seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dieser Entscheid stellt seinerseits einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar.

1.2.2. Ein Zwischenentscheid über die Anordnung einer Expertise ist an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern formelle Ablehnungsgründe gegen vorgesehene Sachverständige beurteilt worden sind ( BGE 138 V 271 ; vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG ). Hier stellt sich indes die Frage, ob der vorinstanzlich angeordnete Abschluss der Beweiserhebung für die Verwaltung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bedeuten kann, der ihr den Rechtsweg an das Bundesgericht eröffnet ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Dies ist grundsätzlich zu bejahen, denn ein solcher Entscheid versetzt die IV-Stelle in eine gleichartige Lage wie ein Rückweisungsentscheid, der materiellrechtliche Anordnungen enthält, welche ihren Beurteilungsspielraum wesentlich einschränken. Wird die Verwaltung dadurch gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen, kann sie den Rückweisungsentscheid anfechten ( BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484). Die analog anzunehmende Möglichkeit eines Weiterzugs an das Bundesgericht kommt freilich nur in Betracht, wenn die Beschwerdeinstanz, wie in casu, eine (weitere) Begutachtung nicht zulässt (und damit die IV-Stelle zwingt, eine Leistungsverfügung auf einen aus ihrer Sicht unvollständigen Sachverhalt abzustützen), nicht aber im umgekehrten Fall, wenn sie eine von der Verwaltung als überflüssig betrachtete Begutachtung anordnet (Urteil 9C_154/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1 mit Hinweis).

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 20. März 2018 mit der Begründung aufgehoben hat, eine erneute psychiatrische Begutachtung sei nicht notwendig.

3.2. Im angefochtenen Entscheid wurde zutreffend wiedergegeben, dass der Versicherungsträger nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären hat. Er ist laut dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 139 V 585 , aber in: SVR 2014 UV Nr. 7 S. 21). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der konkreten Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine "second opinion" zu dem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht ( BGE 141 V 330 E. 5.2 S. 339; 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.). Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2, in: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, es sei bereits im vorangegangenen Rückweisungsentscheid vom 29. August 2017 als Ergebnis einer summarischen Prüfung festgehalten worden, dass die Ärzte der Klinik C.________ in ihrem Gutachten vom 22. Dezember 2016 prima vista nachvollziehbar zu den früheren, gegebenenfalls anderslautenden Diagnosen Stellung genommen und insbesondere auch die Angaben des Tageszentrums des Spitals D.________ zum Verhalten des Versicherten berücksichtigt und bei ihrer Plausibilitätsprüfung miteinbezogen hätten.

Weiter sei dem Vorgängerentscheid zu entnehmen, dass die von der IV-Stelle damals geltend gemachten Ungewissheiten betreffend Aggravation bzw. Simulation zunächst mittels Rückfragen an die Gutachter der Klinik C.________ zu klären seien, bevor sich die in Aussicht genommene stationäre Begutachtung rechtfertigen würde. Der entsprechend eingeholte ergänzende Bericht zu den von der IV-Stelle beklagten Unstimmigkeiten liege - so die Vorinstanz im Weiteren - nunmehr mit Stellungnahme vom 12. Januar 2018 vor. Darin beantworteten die Gutachter die zahlreichen Rückfragen der Verwaltung ausführlich.

So leiteten sie etwa die von ihnen gestellten Diagnosen (einer schweren depressiven Episode [ICD-10 F32.2], einer ausgeprägten kognitiven Störung im Sinne einer "Pseudodemenz" im Rahmen der erwähnten depressiven Episode [ICD-10 F32.2], einer generalisierten Angststörung [ICD-10 F41.1] sowie einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit [ICD-10 F62.1]) mittels Nennung der erforderlichen Kriterien gemäss ICD-10 her. Dementsprechend sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle nach wie vor die Ansicht vertrete, es sei unklar, welche psychiatrischen Diagnosen vorlägen.

Ebenso wenig verfange sodann das Argument der RAD-Ärztin in ihren Ausführungen vom 25. Januar 2018, die Diagnosestellung sei (einzig) auf Grund von Angaben der Angehörigen und möglichen, nicht authentischen Symptomen erfolgt. Vielmehr hätten sich die Experten der Klinik C.________ gerade auch zur Frage der Authentizität und Plausibilität der gezeigten Symptome sowie der fremdanamnestisch erhobenen Angaben geäussert und sich mit der Thematik Aggravation/Simulation auseinandergesetzt. Namentlich sei dabei aufgezeigt worden, weshalb ihrer Auffassung nach keine Aggravation oder Simulation habe festgestellt werden können.

Das im Bericht des Tageszentrums des Spitals D.________ vom 5. Oktober 2016 geschilderte Verhalten des Versicherten sowie seine dort gezeigten Beeinträchtigungen korrelierten ferner mit den Angaben der Gutachter der Klinik C.________. Deren Beurteilung erscheine im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung als vollständig und schlüssig, sodass gestützt auf die aktuellen Akten von einer genügenden Beweislage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs auszugehen sei. Das Beharren der IV-Stelle auf einer stationären psychiatrischen Begutachtung laufe auf eine unzulässige "second opinion" hinaus.

Es könne daher auf das Gutachten der Klinik C.________ vom 22. Dezember 2016 sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 12. Januar 2018 abgestellt werden.

4.2. Die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände vermögen keine willkürliche, Bundesrecht verletzende vorinstanzliche Beweiswürdigung aufzuzeigen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen. Insbesondere wird daraus nicht erkennbar, inwieweit die Feststellung der Vorinstanz, der medizinische Sachverhalt sei "spruchreif" abgeklärt, offensichtlich unrichtig oder anderweitig rechtsfehlerhaft sein sollte. Vielmehr bilden die nachträglich von der Beschwerdeführerin beigezogenen medizinischen Auskünfte in Form der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter der Klinik C.________ vom 12. Januar 2018 sowie der Berichte des Tageszentrums des Spitals D.________ vom 5. Oktober 2016 und 28. Februar 2018 in Verbindung mit den gutachtlichen Erörterungen der Klinik C.________ vom 22. Dezember 2016 eine den diesbezüglich beweismässig geltenden Anforderungen genügende ärztliche Entscheidgrundlage (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Mit allfälligen - von der Beschwerdeführerin auch vor dem Bundesgericht monierten - Unklarheiten in Bezug auf die Themenbereiche Aggravation/Simulation bzw. Diagnosestellung haben sich die Gutachter der Klinik C.________, wie im kantonalen Entscheid dargestellt, einlässlich im Rahmen ihrer zusätzlichen Ausführungen vom 12. Januar 2018 befasst. Anzufügen ist, dass seit der im Juli 2010 erfolgten IV-Anmeldung des Beschwerdegegners bereits diverse medizinische Expertisen eingeholt worden sind (vgl. Gutachten der asim vom 21. Februar 2011 und 22. Februar 2013, des Dr. med. B.________ vom 17. August 2014 sowie des SMAB vom 16. Februar 2015), welche der Beschwerdeführerin insgesamt, mit den erwähnten neuzeitlicheren ärztlichen Auskünften, eine verlässliche Einschätzung des Gesundheitszustands des Versicherten und damit eine Beurteilung des Leistungsanspruchs erlauben.

Es hat damit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen, weshalb ihm kein Parteikostenersatz zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. März 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl