Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_57/2011 KI-generiert

Social Security Fund Default Interest Calculation and Good Faith Challenge

Geschäftsnummer 9C_57/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual contested a decision made by a cantonal court regarding a penalty interest charge of 4,817.30 CHF imposed by a social insurance agency concerning outstanding contributions from the years 2002 and 2003. The individual argued that the charge was invalid due to lack of signature on the notification and claimed a violation of good faith principles based on the decades-long dealings with the agency. The lower court upheld the validity of the interest charge, reasoning that it was legally sound despite the signature issue, and that the principles of good faith had not been violated as no detrimental reliance on the agency's inaction had occurred. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV, Art. 52 ATSG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 41bis lit. f AHVV, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Social Security Fund Default Interest Calculation and Good Faith Challenge: The individual argued that the charge was invalid due to lack of signature on the notification and claimed a violation of good faith principles based on the decades-long dealings with the agency. The lower court upheld the validity of the interest charge, reasoning that it was legally sound despite the signature issue, and that the principles of good faith had not been violated as no detrimental reliance on the agency's inaction had occurred. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Verzugszinsen Ausgleichskasse Zahlung der Leistungen Sozialbeitrag Treu und Glauben Bemessung vorsorglicher Beiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The entire appeal was dismissed as obviously unfounded in the simplified procedure, as mentioned in the reasoning preceding order 1.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant as the unsuccessful party in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_57/2011

Urteil vom 7. März 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber und Glanzmann,

Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf UR,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 3. Dezember 2010.

In Erwägung,

dass die Ausgleichskasse des Kantons Uri am 15. Februar 2010 gegen S.________ eine Verzugszinsverfügung in der Höhe von Fr. 4'817.30 auf für die Jahre 2002 und 2003 geschuldete, mit Verfügungen vom 1. Dezember 2008 festgesetzte AHV-Beiträge erlassen hat,

dass die Ausgleichskasse die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 11. Mai 2010 abgewiesen hat,

dass die von ihm dagegen erhobene Beschwerde durch das Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, abgewiesen wurde,

dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verfügung vom 15. Februar 2010 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen festzustellen, dass er keine Verzugszinsen schulde,

dass er dabei zum einen beanstandet, die Verzugszinsverfügung vom 15. Februar 2010 sei rechtsungültig, weil sie keine Unterschrift aufweise, zum andern rügt, sie verstosse gegen den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ), wobei er geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe erstmals seit über 40 Jahren mit nicht unterzeichneter und somit nichtiger Verfügung auf ausstehenden, die Beitragsjahre 2002-2003 betreffenden AHV-Beiträgen, Verzugszinsen erhoben, obwohl die entsprechenden Steuerbescheide viel später und die Beitragsverfügungen erst am 1. Dezember 2008 erfolgt seien,

dass die Vorinstanz die rechtliche Verordnungsbestimmung ( Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV ) und die anwendbaren Rechtsprechungsgrundsätze ( BGE 134 V 202 E. 3 S. 204 ff.) im angefochtenen Entscheid, worauf verwiesen wird (E. 5 S. 7 f.), richtig dargelegt hat,

dass das kantonale Gericht überzeugend dargetan hat, aus welchen Gründen die fragliche Verwaltungsverfügung auch ohne Unterschrift Rechtsgültigkeit besitzt,

dass der Beschwerdeführer dagegen einwendet, es handle sich bei der zur Diskussion stehenden Verfügung nicht um einen Akt der Massenverwaltung und sie hätte folglich durch die Verwaltung unterzeichnet werden müssen,

dass diese Rüge unbehelflich ist, weil der angebliche Formfehler der fehlenden Unterschrift in der Verfügung vom 15. Februar 2010 nicht als Nichtigkeitsgrund betrachtet werden kann (vgl. BGE 110 V 145 E. 2d S. 151 in Verbindung mit BGE 129 I 361 E. 2 S. 363) und er ohnehin dadurch geheilt ist, dass der unterzeichnete Einspracheentscheid vom 11. Mai 2010 an die Stelle der Verfügung trat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 39 zu Art. 52 ATSG ),

dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid, auf den in allen Teilen verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), unter pflichtgemässer Würdigung der einschlägigen Unterlagen auch richtig darüber befunden hat, aus welchen Gründen die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht stichhaltig ist,

dass der Beschwerdeführer, ohne den angefochtenen Entscheid in materiellrechtlicher Hinsicht zu beanstanden, vorbringt, das jahrzehntelange Verhalten der Ausgleichskasse habe bei ihm berechtigte Erwartungen begründet, auf die er vertrauen durfte, sodass eine Grundlage zur Berufung auf Treu und Glauben bestehe,

dass der Beschwerdeführer damit Sinn und Wesen des AHV-Bezugssystems bei Selbstständigerwerbenden verkennt, da nach ständiger Rechtsprechung dem Verzugszins hier die Funktion eines blossen Vorteilausgleichs (und nicht einer Sanktion wegen Verzuges) zukommt, wobei die beitragspflichtige Person, auf deren eigenes Ersuchen hin die vorläufige Erhebung von Mindestbeiträgen hier vorgenommen wurde, es in der Hand hat, durch angemessene provisorische Zahlungen Zinsfolgen gemäss Art. 41bis lit. f AHVV zu vermeiden ( BGE 134 V 202 E. 3 S. 204 ff.), zumal sie mit Vergütungszinsen rechnen darf, wenn die à konto geleisteten Beiträge die definitiv geschuldeten Beiträge übersteigen,

dass die vorinstanzlich bestätigte Verzugszinsverfügung vom 15. Februar 2010 auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, da durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin keine vertrauensbildende Position geschaffen wurde und der Beschwerdeführer demzufolge keine nachteilige Dispositionen gestützt auf einen fehlerhaften behördlichen Akt getroffen hat ( BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 mit Hinweisen), vielmehr, folgt man seiner Darstellung, eines während vielen Jahren contra legem gewählten Vorteils verlustig geht, was keinen Anspruch auf Nichtanwendung der Verzugszinsregelung begründet,

dass mit den Rügen des Beschwerdeführers somit nichts vorgebracht wird, weshalb die Verzugszinspflicht Bundesrecht verletzen sollte,

dass die nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren erledigt wird,

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. März 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini