Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_569/2022 KI-generiert

Appellant’s Appeal on Legal Aid Fee Denied Due to Meritless Underlying Claim and Vexatious Filings

Geschäftsnummer 9C_569/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern, which denied his request for free legal aid in a case concerning supplementary benefits to AHV/IV (Swiss social security and disability insurance). The court required him to pay an advance fee, warning that failure to do so would result in dismissal of the complaint. The individual contended the denial was unjust, arguing against the alleged bias of the judge handling his case. However, he did not substantively address the key considerations of the initial court's decision. Additionally, his approach to litigation was viewed by the Federal Tribunal as vexatious and abusive, given his history of similar filings. Consequently, his current complaint was deemed inadmissible due to insufficient legal reasoning, and he was warned about possible future dismissals of his filings without review.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lic, Art. 64 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Appellant’s Appeal on Legal Aid Fee Denied Due to Meritless Underlying Claim and Vexatious Filings: The court required him to pay an advance fee, warning that failure to do so would result in dismissal of the complaint. The individual contended the denial was unjust, arguing against the alleged bias of the judge handling his case. However, he did not substantively address the key considerations of the initial court's decision. Additionally, his approach to litigation was viewed by the Federal Tribunal as vexatious and abusive, given his history of similar filings. Consequently, his current complaint was deemed inadmissible due to insufficient legal reasoning, and he was warned about possible future dismissals of his filings without review.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Forderungseingabe Gebührenzahlung Befangenheit des Richters Verfahrensmissbrauch mutwillige Prozessführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Basis for the non-admission of the appeal due to insufficient justification and abusive litigation conduct.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Mentioned in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG regarding abusive litigation conduct justifying non-admission.

Art. 64 BGG

Used to deny the request for legal aid for the Federal Supreme Court proceedings because the appeal was not admitted.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to confirm that the appealed decision (on legal aid) constitutes an appealable interlocutory decision causing irreparable harm.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_569/2022

Urteil vom 26. Januar 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2022 (200 22 714 EL).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. November 2022 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2022, mit welcher dieses ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- aufgefordert hat, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abschlägig beschieden wird, praxisgemäss einen Zwischenentscheid darstellt, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken ( BGE 133 IV 335 E. 4; Urteile 9C_695/2017 vom 31. Oktober 2017 und 9C_363/2015 vom 16. Juni 2015; je mit Hinweisen), weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt zulässig ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3),

dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kumulativ finanzielle Bedürftigkeit, intakte Prozesschancen und Notwendigkeit der Vertretung voraussetzt,

dass das kantonale Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat,

dass es namentlich erwog, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (zwei prozessleitende Verfügungen betreffend die Bezahlung von Kostenvorschüssen) vermöchten offensichtlich ebenso wenig eine Befangenheit des in den Verfahren EL 200.2022.698 und EL 200.2022.699+706 eingesetzten Instruktionsrichters zu begründen wie die unbegründeten Pauschalvorwürfe gegen diesen,

dass der Beschwerdeführer - soweit seine Ausführungen überhaupt sachbezogen sind - wohl eine fehlende Aussichtslosigkeit behauptet, sich indessen nicht ansatzweise mit den diesbezüglich entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt,

dass die Rechtsschrift somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,

dass zudem die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zu prozessieren pflegt (vgl. u.v.a. die Urteile 6B_1307/2022, 4D_61/2022 und 4F_24/2022 je vom 13. Januar 2023, 4D_64/2022 und 4D_65/2022 je vom 14. Dezember 2022, 6B_1217/2022 vom 8. Dezember 2022, 6F_35/2022 vom 5. Dezember 2022, 6B_1184/2022 vom 30. November 2022, 6B_1222/2022 vom 28. November 2022, 4F_19/2022, 9C_461/2022 und 9C_490/2022 je vom 23. November 2022, 9C_453/2022 vom 2. November 2022; vgl. zudem die beiden Verfahren 9C_568/2022 sowie 9C_582/2022, welche das Bundesgericht ebenfalls mit heutigem Datum beurteilt), insgesamt als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lic. c BGG),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht ebenfalls ausscheidet ( Art. 64 BGG ),

dass dem Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG die Gerichtskosten auferlegt werden, zumal er schon vielfach auf die Anforderungen an eine gültige Beschwerde hingewiesen worden ist,

dass der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Bundesgericht künftig auf weitere vergleichbare (querulatorische) Eingaben nicht mehr eingehen und solche kommentarlos im Dossier ablegen wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner